NL 1994, S. 250 (NL 94/4/19)
OGH 3 Ob 30/94
Beschluß vom 13. April 1994
Rechtliches Gehör im Räumungsverfahren
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der Betreibende kündigte eine Mietwohnung auf; als Kündigungsgrund machte er
geltend, daß die Mieterin die Wohnung zur Gänze untervermietet habe.
Im Zuge des Räumungstermins stellte die Aufschiebungswerberin gemäß § 34a
Mietrechtgesetz (MRG) einen Aufschiebungsantrag. Das Erstgericht schob die
zwangsweise Räumung der Wohnung auf. Das Rekursgericht hob die Entscheidung des
Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach
Verfahrensergänzung auf, da dem Betreibenden das rechtliche Gehör entzogen
worden war und somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorlag; weiters sei die
Aufschlebungswerberin zum Vorbringen konkreter Tatsachen anzuleiten.
Rechtsausführungen:
Der OGH führt dazu aus: Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wenngleich im Bescheinigungsverfahren gemäß § 34a MRG kein umständliches
kontradiktorisches Verfahren stattfindet, so müssen doch die von der
Aufschlebungswerberin vorgebrachten Tatsachen zumindest glaubhaft gemacht
werden. Der Betreibende ist im Fall einer Aufschiebung nach § 34a MRG dem
Verfahren beizuziehen. Das Verfahren in Exekutionssachen zur Sammlung von
Entscheidungsgrundlagen wird in den §§ 55 bis 59 Exekutionsordnung (EO)
geregelt; gemäß § 55 EO ergehen die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen
im Exekutionsverfahren grundsätzlich ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine
vom Gesetz angeordnete Einvernahme der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist
an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden.
Art. 6 (1) EMRK garantiert das rechtliche Gehör, zu dessen Wahrung nach der
jüngeren Rechtsprechung des OGH den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben
werden muß. Wenn, wie im Exekutionsverfahren, der Rekurs unter dem
Neuerungsverbot steht, muß dem Gegner, zu dessen Lasten wesentliche
Feststellungen getroffen werden, zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden.
Auch im Verfahren nach § 34a Abs 2 MRG ist das rechtliche Gehör des Gegners
des Aufschiebungswerbers zu wahren. Somit ist die Aufhebung des
erstinstanzlichen Beschlusses durch das Revisionsgericht als frei von
Rechtsirrtum zu beurteilen und dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.
Der Beschluß im Originalwortlaut (pdf-Format).