NL 1994, S. 250 (NL 94/4/19)

OGH 3 Ob 30/94

Beschluß vom 13. April 1994

 

Rechtliches Gehör im Räumungsverfahren

 

 

Art. 6 (1) EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Betreibende kündigte eine Mietwohnung auf; als Kündigungsgrund machte er geltend, daß die Mieterin die Wohnung zur Gänze untervermietet habe.
    Im Zuge des Räumungstermins stellte die Aufschiebungswerberin gemäß § 34a Mietrechtgesetz (MRG) einen Aufschiebungsantrag. Das Erstgericht schob die zwangsweise Räumung der Wohnung auf. Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, da dem Betreibenden das rechtliche Gehör entzogen worden war und somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorlag; weiters sei die Aufschlebungswerberin zum Vorbringen konkreter Tatsachen anzuleiten.
 

Rechtsausführungen:
    Der OGH führt dazu aus: Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Wenngleich im Bescheinigungsverfahren gemäß § 34a MRG kein umständliches kontradiktorisches Verfahren stattfindet, so müssen doch die von der Aufschlebungswerberin vorgebrachten Tatsachen zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Betreibende ist im Fall einer Aufschiebung nach § 34a MRG dem Verfahren beizuziehen. Das Verfahren in Exekutionssachen zur Sammlung von Entscheidungsgrundlagen wird in den §§ 55 bis 59 Exekutionsordnung (EO) geregelt; gemäß § 55 EO ergehen die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren grundsätzlich ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernahme der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden.
    Art. 6 (1) EMRK garantiert das rechtliche Gehör, zu dessen Wahrung nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß. Wenn, wie im Exekutionsverfahren, der Rekurs unter dem Neuerungsverbot steht, muß dem Gegner, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden, zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
    Auch im Verfahren nach § 34a Abs 2 MRG ist das rechtliche Gehör des Gegners des Aufschiebungswerbers zu wahren. Somit ist die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Revisionsgericht als frei von Rechtsirrtum zu beurteilen und dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.

 

Der Beschluß im Originalwortlaut (pdf-Format).