NL 1994, S. 251 (NL 94/4/20)
OGH 6 Ob 559/94
Beschluß vom 19. Mai 1994
Unterbringung einer psychisch Gesunden in einer psychiatrischen Abteilung
Sachverhalt:
Die im 54. Lebensjahr stehende Patientin liegt nach einer neurochirurgischen
Operation in tiefer Bewußtlosigkeit. Sie wird in einer offenen Station der
Abteilung für Psychiatrie und Neurologie des Landeskrankenhauses behandelt.
Anzeichen für ein psychisches Leiden der Patientin fehlen. Zur Aufrechterhaltung
der Lebensfunktionen bedarf die Patientin der Versorgung über Infusionen und der
Beatmung durch Atemschlauch. Um reflexartige Lockerungen der am Körper
befestigten Versorgungsschläuche hintanzuhalten, wird die Bewußtlose im Liegen
am linken Handgelenk festgebunden.
Dies zeigte der Patientenanwalt dem Gericht an und beantragte das Festbinden der
Kranken als Unterbringungsmaßnahme für unzulässig zu erklären. Die Patientin
befinde sich in einer psychiatrischen Abteilung und sei durch die Fixierung in
ihrer Bewegungsfreiheit behindert, obwohl sie nicht an einer psychischen
Krankheit leide.
Der Abteilungsleiter bestritt das Vorliegen einer Unterbringungsmaßnahme, obwohl
die Patientin auf einer psychiatrischen Abteilung untergebracht sei. Das
Festbinden sei aus allgemein-medizinischen Gründen geboten.
Das Gericht erster Instanz beurteilte die Fixierungsmaßnahme als
Unterbringungsmaßnahme und erklärte sie daher für unzulässig. Das Rekursgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Da die Patientin auf einer psychiatrischen Abteilung liege und Beschränkungen
ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werde, fänden die Sonderbestimmungen des
Unterbringungsgesetzes (UbG) Anwendung, die Unterbringungsmaßnahmen nur im
Hinblick auf psychisch Kranke zuließen. Wenn auf freiheitsbeschränkende Menahmen
nicht verzichtet werden könne, müsse die Patientin in eine andere Abteilung
verlegt werden.
Rechtsausführungen:
Der OGH führt dazu aus: Alle in der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie
aufgenommenen Patienten - somit auch die rein neurologisch
Behandlungsbedürftigen - unterliegen dem besonderen verfahrensrechtlichen Schutz
des UbG. Gerade die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde eines
tief Bewußtlosen sind wegen des Abganges eigener Reaktionsfähigkeit auf etwaige
Angriffe als besonders schutzbedürftig anzusehen.
Die von einem - oder für einen - nicht psychisch Kranken zu einer ärztlichen
Heilbehandlung erteilte Zustimmung kann ausdrücklich oder schlüssig auch eine
vorweg erteilte Einwilligung zu einer Maßnahme enthalten, die sich während der
Heilbehandlung als zumindest zweckmäßig herausstellt. Dies gilt auch für einen
Patienten, der als rein neurologisch behandlungsbedürftig in einer Abteilung für
Neurologie und Psychiatrie aufgenommen wurde, auch wenn diese Maßnahme mit der
Einschränkung der Bewegungsfreiheit verbunden ist und deshalb eine Unterbringung
vorliege, für die es aber an der persönlichen Voraussetzung - psychische
Krankheit - fehle. Die Aufnahme eines nicht psychisch Kranken in eine Abteilung
für Neurologie und Psychiatrie allein kann eine Behandlung, die bei einem
psychisch Kranken zulässig wäre, nicht
unzulässig machen. Denn dies liefe auf eine Verweigerung ärztlicher Behandlung
hinaus und damit auf eine Verletzung der Menschenwürde. In Abänderung der
angefochtenen Rekursentscheidung war daher das Verfahren einzustellen.
Der Beschluß im Originalwortlaut (pdf-Format).