NL 1994, S. 251 (NL 94/4/20)

OGH 6 Ob 559/94

Beschluß vom 19. Mai 1994

 

Unterbringung einer psychisch Gesunden in einer psychiatrischen Abteilung


Sachverhalt:
    Die im 54. Lebensjahr stehende Patientin liegt nach einer neurochirurgischen Operation in tiefer Bewußtlosigkeit. Sie wird in einer offenen Station der Abteilung für Psychiatrie und Neurologie des Landeskrankenhauses behandelt. Anzeichen für ein psychisches Leiden der Patientin fehlen. Zur Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen bedarf die Patientin der Versorgung über Infusionen und der Beatmung durch Atemschlauch. Um reflexartige Lockerungen der am Körper befestigten Versorgungsschläuche hintanzuhalten, wird die Bewußtlose im Liegen am linken Handgelenk festgebunden.
    Dies zeigte der Patientenanwalt dem Gericht an und beantragte das Festbinden der Kranken als Unterbringungsmaßnahme für unzulässig zu erklären. Die Patientin befinde sich in einer psychiatrischen Abteilung und sei durch die Fixierung in ihrer Bewegungsfreiheit behindert, obwohl sie nicht an einer psychischen Krankheit leide.
    Der Abteilungsleiter bestritt das Vorliegen einer Unterbringungsmaßnahme, obwohl die Patientin auf einer psychiatrischen Abteilung untergebracht sei. Das Festbinden sei aus allgemein-medizinischen Gründen geboten.
    Das Gericht erster Instanz beurteilte die Fixierungsmaßnahme als Unterbringungsmaßnahme und erklärte sie daher für unzulässig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
    Da die Patientin auf einer psychiatrischen Abteilung liege und Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werde, fänden die Sonderbestimmungen des Unterbringungsgesetzes (UbG) Anwendung, die Unterbringungsmaßnahmen nur im Hinblick auf psychisch Kranke zuließen. Wenn auf freiheitsbeschränkende Menahmen nicht verzichtet werden könne, müsse die Patientin in eine andere Abteilung verlegt werden.
 

Rechtsausführungen:
    Der OGH führt dazu aus: Alle in der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie aufgenommenen Patienten - somit auch die rein neurologisch Behandlungsbedürftigen - unterliegen dem besonderen verfahrensrechtlichen Schutz des UbG. Gerade die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde eines tief Bewußtlosen sind wegen des Abganges eigener Reaktionsfähigkeit auf etwaige Angriffe als besonders schutzbedürftig anzusehen.
    Die von einem - oder für einen - nicht psychisch Kranken zu einer ärztlichen Heilbehandlung erteilte Zustimmung kann ausdrücklich oder schlüssig auch eine vorweg erteilte Einwilligung zu einer Maßnahme enthalten, die sich während der Heilbehandlung als zumindest zweckmäßig herausstellt. Dies gilt auch für einen Patienten, der als rein neurologisch behandlungsbedürftig in einer Abteilung für Neurologie und Psychiatrie aufgenommen wurde, auch wenn diese Maßnahme mit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit verbunden ist und deshalb eine Unterbringung vorliege, für die es aber an der persönlichen Voraussetzung - psychische Krankheit - fehle. Die Aufnahme eines nicht psychisch Kranken in eine Abteilung für Neurologie und Psychiatrie allein kann eine Behandlung, die bei einem psychisch Kranken zulässig wäre, nicht unzulässig machen. Denn dies liefe auf eine Verweigerung ärztlicher Behandlung hinaus und damit auf eine Verletzung der Menschenwürde. In Abänderung der angefochtenen Rekursentscheidung war daher das Verfahren einzustellen.

 

Der Beschluß im Originalwortlaut (pdf-Format).