NL 1994, S. 302 (NL 94/5/17)
OGH 1 Ob 4/94
Beschluß vom 22. Juni 1994
Schadenersatz bei rechtswidriger Freiheitsentziehung
Art. 5 (5) EMRK
Sachverhalt:
Der entmündigte Kläger wird entgegen des Beschlusses auf Aufhebung der weiteren
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in dieser
behalten. Der zuständige Abteilungsleiter unterläßt es, das Pflegschaftsgericht
vom weiteren Verbleib des Klägers in der
psychiatrischen Pflegeabteilung zu verständigen. Weiters unternimmt der in
Kenntnis gesetzte Kurator des Klägers keine rechtlichen Schritte.
Am 28.6.1982 erfolgt die Entlassung des Klägers, am 11.4.1990 beantragt er
Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Die am 6. April 1991
eingebrachte Klage auf Schadenersatz wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung
wird vom Erstgericht wegen Verjährung (3 Jahre) abgewiesen. Das Gericht zweiter
Instanz hebt das Urteil auf und weist es zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, da die Frage der Verjährungsfrist
(10 Jahre) gemäß § 6 (1) 2. Fall Amtshaftungsgesetz (AHG) zu erörtern sei.
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagen an den OGH ist zulässig.
Rechtsausführungen:
Dazu der OGH: Die rechtswidrige Anordnung der Freiheitsentziehung hat
Schadenersatzpflichten nach Art. 5 (5) EMRK zur Folge.
§ 2 (2) AHG (Entfall des Ersatzanspruches bei Unterlassung der Erhebung eines
Rechtsmittels oder der Beschwerde an den VwGH) stellt eine Verschärfung der im
österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht dar und
ist als Sondervorschrift einschränkend auszulegen; sie gilt daher nicht für
einen auf Art. 5 (5) EMRK gegründeten Anspruch.
Voraussetzung des Anspruches nach Art. 5 (5) EMRK ist nur, daß die Haft
rechtswidrig war. Die darauf gestützten Schadenersatzansprüche verjähren
prinzipiell nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dh. nach Ablauf von 3
Jahren ab dem Tag, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.
Die Frage, ob auch im Falle eines auf die EMRK gestützten
Schadenersatzanspruches die gegenüber dem bürgerlichen Recht verlängerte Frist
des § 6 (1) 2. Fall AHG anzuwenden ist, muß hier nicht abschließend geklärt
werden, da die materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen der langen
Verjährungsfrist nicht gegeben sind: Der Abteilungsleiter kann aufgrund
irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht bestraft werden.
In Stattgebung des Rekurses war das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Der Beschluß des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).