NL 1994, S. 302 (NL 94/5/17)

OGH 1 Ob 4/94

Beschluß vom 22. Juni 1994

 

Schadenersatz bei rechtswidriger Freiheitsentziehung

 

 

Art. 5 (5) EMRK

 

Sachverhalt:
    Der entmündigte Kläger wird entgegen des Beschlusses auf Aufhebung der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in dieser behalten. Der zuständige Abteilungsleiter unterläßt es, das Pflegschaftsgericht vom weiteren Verbleib des Klägers in der psychiatrischen Pflegeabteilung zu verständigen. Weiters unternimmt der in Kenntnis gesetzte Kurator des Klägers keine rechtlichen Schritte.
    Am 28.6.1982 erfolgt die Entlassung des Klägers, am 11.4.1990 beantragt er Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Die am 6. April 1991 eingebrachte Klage auf Schadenersatz wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung wird vom Erstgericht wegen Verjährung (3 Jahre) abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hebt das Urteil auf und weist es zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, da die Frage der Verjährungsfrist (10 Jahre) gemäß § 6 (1) 2. Fall Amtshaftungsgesetz (AHG) zu erörtern sei.
    Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagen an den OGH ist zulässig.
 

Rechtsausführungen:
    Dazu der OGH: Die rechtswidrige Anordnung der Freiheitsentziehung hat Schadenersatzpflichten nach Art. 5 (5) EMRK zur Folge.
    § 2 (2) AHG (Entfall des Ersatzanspruches bei Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels oder der Beschwerde an den VwGH) stellt eine Verschärfung der im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht dar und ist als Sondervorschrift einschränkend auszulegen; sie gilt daher nicht für einen auf Art. 5 (5) EMRK gegründeten Anspruch.
    Voraussetzung des Anspruches nach Art. 5 (5) EMRK ist nur, daß die Haft rechtswidrig war. Die darauf gestützten Schadenersatzansprüche verjähren prinzipiell nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dh. nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.
    Die Frage, ob auch im Falle eines auf die EMRK gestützten Schadenersatzanspruches die gegenüber dem bürgerlichen Recht verlängerte Frist des § 6 (1) 2. Fall AHG anzuwenden ist, muß hier nicht abschließend geklärt werden, da die materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen der langen Verjährungsfrist nicht gegeben sind: Der Abteilungsleiter kann aufgrund irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht bestraft werden.
    In Stattgebung des Rekurses war das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

 

Der Beschluß des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).