NL 1994, S. 321 (NL 94/6/01)

S.A. PRESSOS COMPANIA NAVIERA ua. gegen Belgien

Bericht vom 4. Juli 1994

EKMR

Beschwerde 17849/91

 

Rückwirkende Aufhebung eines Rechts auf Schadenersatz durch Gesetz

 

 

Art. 6 EMRK

Art. 1 1.ZP

 

Sachverhalt:
    Die 26 Bf. sind Versicherungsgesellschaften, Reedereien und Eigentümer von Schiffen, die in belgischen Hoheitsgewässern durch Fehler des Lotsendienstes in Kollision gerieten und dabei beschädigt wurden. Die Bf. brachten Schadenersatzklagen gegen den Staat ein, der für den Lotsendienst verantwortlich war. Grundsätzlich sah das belgische Handelsrecht bei Schiffsunfällen die Schadenersatzpflicht des Kapitäns vor, da der Lotse nur als dessen Gehilfe angesehen wurde. 1983 wurde diese Rechtslage durch ein Urteil des Kassationsgerichtshofs insofern geändert, als bei schuldhaftem Verhalten des Lotsen ein Regreß bei diesem möglich war. Mit einem neuen Gesetz von 1988 wurde jedoch die alte Rechtslage wiederhergestellt und der Staat von jeder Schadenersatzpflicht entbunden. Dieses Gesetz wirkte zurück und erfaßte daher auch die Beschwerdefälle.

Rechtsausführungen:
    Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1.ZP (Recht auf Achtung des Eigentums) sowie von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren):

 

Zur Verletzung von Art. 1 1.ZP:
    Die Bf. bringen vor, Schadenersatzforderungen gegen die Lotsen zu haben. Diese stellten ein vermögenswertes Privatrecht (Eigentum) iSd. Art. 1 1. ZP dar, in das durch das neue Gesetz ungerechtfertigt eingegriffen wurde. Dies wird von der Regierung bestritten.
    Die Kommission stellt zunächst fest, daß eine Schadenersatzforderung Eigentum iSd. Art. 1 1.ZP sein kann, wenn sie gegenwärtig und durchsetzbar ist (vgl. Urteil Van der Mussele, A/70, § 48). Eine Klage auf Schadenersatz allein erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht.
    Für diejenigen Bf., die bereits ein rechtskräftiges Urteil erlangt haben, ist
die Lage anders, da in diesem Fall ein gegenwärtiger Teil des Eigentums betroffen ist, und durch das neue Gesetz ein Eingriff in ihr Eigentum erfolgt. Gemäß der Judikatur des EGMR muß dieser Eingriff durch einen gerechten Interessensausgleich zwischen Allgemein- und Individualinteresse gerechtfertigt sein: Die von der Regierung angeführten Gründe wie Rechtssicherheit, Rechtsanpassung und Verminderung der Staatsverschuldung werden von der Kommission dafür als ausreichend angesehen. Zudem weist die Kommission bezüglich des Individualinteresses darauf hin, daß Schiffe ohnehin hoch versichert sind und die Einschränkung der Schadenersatzpflicht der Schiffseigentümer völkerrechtlich vorgesehen ist. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß Art. 1 1.ZP nicht verletzt wurde [einstimmig].
 

Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
    Die Bf. bringen vor, daß durch das neue Gesetz, welches den Staat in seiner Rechtsposition begünstigt, das Recht auf ein faires Verfahren - insbesondere das Prinzip der Waffengleichheit - verletzt wurde. Auch sei den Bf. durch das Gesetz die Möglichkeit genommen worden, einen Schadenersatzprozeß gegen den Staat zu führen. Die Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK.
    Die Kommission bejaht die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK, da das Recht auf Schadenersatz ein civil right iSd. Art. 6 (1) EMRK ist. Das Recht, eine Klage auf Schadenersatz einzubringen, ist in diesem enthalten (vgl. Beschw.Nr. 10475/83, Dyer gegen das Vereinigte Königreich, Decision and Reports 39, 246, 261).
    Grundsätzlich ist jedoch das Recht, ein Gericht anzurufen, durch Art. 6 (1) EMRK nicht absolut geschützt, sondern kann einer gewissen Einschränkung unterworfen werden (vgl. Urteil Ashingdane, A/93, § 35).
    Das gegenständliche Gesetz hatte für die Bf. nur zur Folge, daß Schadenersatzforderungen gegen den Staat eingeschränkt wurden, nicht jedoch gegen andere juristische oder natürliche Personen. Somit wurde der Wesensgehalt dieses Rechts keinesfalls verletzt.
    Die Rückwirkung des Gesetzes ist insofern von Bedeutung, als eine Maßnahme des Gesetzgebers, die die Rechtsgrundlage in einem Prozeß zugunsten des Staates als Prozeßpartei ändert, eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK darstellt (vgl. Beschw. Stran Greek Refineries S.A und Stratis Andreadis gegen Griechenland, Bericht vom 12.5.1993, noch unveröffentlicht): Durch die Befreiung des Staates von seiner Schadenersatzpflicht wurde die Waffengleichheit beseitigt, da das Gericht nunmehr aufgrund der neuen Rechtslage entscheiden muß. Art. 6 EMRK wurde daher verletzt [ 11:6 Stimmen].

 

Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).