NL 1994, S. 321 (NL 94/6/01)
S.A. PRESSOS COMPANIA NAVIERA ua. gegen Belgien
Bericht vom 4. Juli 1994
EKMR
Beschwerde 17849/91
Rückwirkende Aufhebung eines Rechts auf Schadenersatz durch Gesetz
Art. 6 EMRK
Art. 1 1.ZP
Sachverhalt:
Die 26 Bf. sind Versicherungsgesellschaften, Reedereien und Eigentümer von
Schiffen, die in belgischen Hoheitsgewässern durch Fehler des Lotsendienstes in
Kollision gerieten und dabei beschädigt wurden. Die Bf. brachten
Schadenersatzklagen gegen den Staat ein, der für den Lotsendienst verantwortlich
war. Grundsätzlich sah das belgische Handelsrecht bei Schiffsunfällen die
Schadenersatzpflicht des Kapitäns vor, da der Lotse nur als dessen Gehilfe
angesehen wurde. 1983 wurde diese Rechtslage durch ein Urteil des
Kassationsgerichtshofs insofern geändert, als bei schuldhaftem Verhalten des
Lotsen ein Regreß bei diesem möglich war. Mit einem neuen Gesetz von 1988 wurde
jedoch die alte Rechtslage wiederhergestellt und der Staat von jeder
Schadenersatzpflicht entbunden. Dieses Gesetz wirkte zurück und erfaßte daher
auch die Beschwerdefälle.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1.ZP (Recht auf Achtung des
Eigentums) sowie von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren):
Zur
Verletzung von Art. 1 1.ZP:
Die Bf. bringen vor, Schadenersatzforderungen gegen die Lotsen zu haben. Diese
stellten ein vermögenswertes Privatrecht (Eigentum) iSd. Art. 1 1. ZP dar, in
das durch das neue Gesetz ungerechtfertigt eingegriffen wurde. Dies wird von der
Regierung bestritten.
Die Kommission stellt zunächst fest, daß eine Schadenersatzforderung Eigentum
iSd. Art. 1 1.ZP sein kann, wenn sie gegenwärtig und durchsetzbar ist (vgl.
Urteil Van der Mussele, A/70, § 48). Eine Klage auf Schadenersatz allein erfüllt
diese Anforderungen jedoch nicht.
Für diejenigen Bf., die bereits ein rechtskräftiges Urteil erlangt haben, ist
die Lage anders, da in diesem Fall ein gegenwärtiger Teil des Eigentums
betroffen ist, und durch das neue Gesetz ein Eingriff in ihr Eigentum erfolgt.
Gemäß der
Judikatur des EGMR muß dieser Eingriff durch einen gerechten
Interessensausgleich zwischen Allgemein- und Individualinteresse gerechtfertigt
sein: Die von der Regierung angeführten Gründe wie Rechtssicherheit,
Rechtsanpassung und Verminderung der Staatsverschuldung werden von der
Kommission dafür als ausreichend angesehen. Zudem weist die Kommission bezüglich
des Individualinteresses darauf hin, daß Schiffe ohnehin hoch versichert sind
und die Einschränkung der Schadenersatzpflicht der Schiffseigentümer
völkerrechtlich vorgesehen ist. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß
Art. 1 1.ZP nicht verletzt wurde [einstimmig].
Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Die Bf. bringen vor, daß durch das neue Gesetz, welches den Staat in seiner
Rechtsposition begünstigt, das Recht auf ein faires Verfahren - insbesondere das
Prinzip der Waffengleichheit - verletzt wurde. Auch sei den Bf. durch das Gesetz
die Möglichkeit genommen worden, einen Schadenersatzprozeß gegen den Staat zu
führen. Die Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK.
Die Kommission bejaht die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK, da das Recht auf
Schadenersatz ein civil right iSd. Art. 6 (1) EMRK ist. Das Recht, eine Klage
auf Schadenersatz einzubringen, ist in diesem enthalten (vgl. Beschw.Nr.
10475/83, Dyer gegen das Vereinigte Königreich, Decision and Reports 39, 246,
261).
Grundsätzlich ist jedoch das Recht, ein Gericht anzurufen, durch Art. 6 (1) EMRK
nicht absolut geschützt, sondern kann einer gewissen Einschränkung unterworfen
werden (vgl. Urteil Ashingdane, A/93, § 35).
Das gegenständliche Gesetz hatte für die Bf. nur zur Folge, daß
Schadenersatzforderungen gegen den Staat eingeschränkt wurden, nicht jedoch
gegen andere juristische oder natürliche Personen. Somit wurde der Wesensgehalt
dieses Rechts keinesfalls verletzt.
Die Rückwirkung des Gesetzes ist insofern von Bedeutung, als eine Maßnahme des
Gesetzgebers, die die Rechtsgrundlage in einem Prozeß zugunsten des Staates als
Prozeßpartei ändert, eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK darstellt (vgl. Beschw.
Stran Greek Refineries S.A und Stratis Andreadis gegen Griechenland, Bericht vom
12.5.1993, noch unveröffentlicht): Durch die Befreiung des Staates von seiner
Schadenersatzpflicht wurde die Waffengleichheit beseitigt, da das Gericht
nunmehr aufgrund der neuen Rechtslage entscheiden muß. Art. 6 EMRK wurde daher
verletzt [ 11:6 Stimmen].
Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).