NL 1994, S. 323 (NL 94/6/02)
S W gegen das Vereinigte Königreich
Bericht vom 27. Juni 1994
EKMR
Beschwerde 20166/92
C R gegen das Vereinigte Königreich
Bericht vom 27. Juni 1994
EKMR
Beschwerde 20190/92
Vergewaltigung in der Ehe
Art. 7 EMRK
Sachverhalt:
1. Der Bf. S W war verheiratet. Als seine Frau ihn von der Absicht informierte,
ihn zu verlassen, kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung, im Zuge derer der
Bf. seine Frau aus dem Haus trieb und dabei auf ihren Arm einschlug. Die Polizei
wurde gerufen, worauf die Frau wieder ins Haus zurückkehrte. Noch am selben
Abend zwang der Bf. seine Frau zum Geschlechtsverkehr, wobei er sie mißhandelte
und mit weiteren Gewalttätigkeiten drohte. Er wurde wegen Vergewaltigung,
Morddrohung und Körperverletzung verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
blieben erfolglos.
2. Der Bf. C R war verheiratet. Nach einigen Jahren Ehe verließ ihn seine Frau:
sie zog zu ihren Eltern und informierte den Bf. über ihre Absicht, sich von ihm
scheiden zu lassen, woraufhin der Bf. ihr erklärte, daß dies auch seine Absicht
sei. Gerichtliche Schritte wurden keine unternommen. Einige Wochen danach drang
der Bf. in das Haus seiner Schwiegereltern ein und versuchte, seine Gattin gegen
ihren Willen und unter Anwendung körperlicher Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu
zwingen. Er wurde wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Körperverletzung
verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
In beiden Fällen behaupten die Bf. jeweils eine Verletzung von Art. 7 (1) EMRK (nullum
crimen sine lege), da beide Verurteilungen aufgrund von Handlungen erfolgt
seien, die im Zeitpunkt Ihrer Begehungen nicht strafbar waren.
Beide Bf.
stützen ihre Behauptungen im wesentlichen auf einen Grundsatz des Common Law aus
dem Jahr 1736, der den Gedanken der "ehelichen Immunität" so verstand, daß die
Einwilligung der Frau in die Ehe eine künftige Verweigerung des ehelichen
Geschlechtsverkehrs ausschloß. Der Ehemann konnte somit aufgrund dieser fiktiven
Einwilligung der Ehefrau nie das Delikt der "Vergewaltigung" begehen.
Die Bf. behaupten weiters, diese Regelung des Common Law sei im Zeitpunkt der
Urteilsfällung noch gültig gewesen. Etwaige Ausnahmen zu dieser Regelung würden
sehr restriktiv gehandhabt, etwa in Fällen, in denen bereits eine gerichtliche
Anordnung oder ein förmlicher Scheidungsantrag vorläge. Dies träfe aber für
keinen der beiden vorliegenden Fälle zu; ebensowenig sei ein einseitiger
Widerruf der Einwilligung seitens der Frau möglich: die innerstaatlichen
Gerichte hätten eine unangemessene Interpretation der Gesetze vorgenommen und
bei der Subsumtion auch solche Fakten herangezogen, die bis dahin noch nicht als
strafrechtliches Delikt bewertet worden wären.
Die Kommission stellt fest, daß zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits
zahlreiche Ausnahmen zum Grundsatz der "Immunität des Ehemannes" bestanden
haben; auch habe bereits ein Höchstgericht in Schottland dieser Form der
Immunität die Gültigkeit abgesprochen und festgestellt, daß es allein auf die
Einwilligung der Ehefrau ankomme. Unter Berücksichtigung der Gleichheit von Mann
und Frau sowie des bestehenden Verfügungsrechts der Frau über ihren Körper sind
diese Änderungen in der Rechtsprechung zum Delikt der "Vergewaltigung" für die
Bf. durchaus erkennbar gewesen: Die Bf. wurden für Handlungen verurteilt, die
zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar gewesen waren.
Es liegt somit keine Verletzung von Art. 7 (1) EMRK vor [Stimmenverhältnis im
ersten Fall 14:3, im zweiten Fall 11:6].
Der Bericht "S W gegen das Vereinigte Königreich" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).
Der Bericht "C R gegen das Vereinigte Königreich" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).