NL 1994, S. 323 (NL 94/6/02)

 

S W gegen das Vereinigte Königreich

Bericht vom 27. Juni 1994

EKMR

Beschwerde 20166/92

 

C R gegen das Vereinigte Königreich

Bericht vom 27. Juni 1994

EKMR

Beschwerde 20190/92

 

Vergewaltigung in der Ehe

 

 

Art. 7 EMRK

 

Sachverhalt:
    1. Der Bf. S W war verheiratet. Als seine Frau ihn von der Absicht informierte, ihn zu verlassen, kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung, im Zuge derer der Bf. seine Frau aus dem Haus trieb und dabei auf ihren Arm einschlug. Die Polizei wurde gerufen, worauf die Frau wieder ins Haus zurückkehrte. Noch am selben Abend zwang der Bf. seine Frau zum Geschlechtsverkehr, wobei er sie mißhandelte und mit weiteren Gewalttätigkeiten drohte. Er wurde wegen Vergewaltigung, Morddrohung und Körperverletzung verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
    2. Der Bf. C R war verheiratet. Nach einigen Jahren Ehe verließ ihn seine Frau: sie zog zu ihren Eltern und informierte den Bf. über ihre Absicht, sich von ihm scheiden zu lassen, woraufhin der Bf. ihr erklärte, daß dies auch seine Absicht sei. Gerichtliche Schritte wurden keine unternommen. Einige Wochen danach drang der Bf. in das Haus seiner Schwiegereltern ein und versuchte, seine Gattin gegen ihren Willen und unter Anwendung körperlicher Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Er wurde wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Körperverletzung verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
 

Rechtsausführungen:
    In beiden Fällen behaupten die Bf. jeweils eine Verletzung von Art. 7 (1) EMRK (nullum crimen sine lege), da beide Verurteilungen aufgrund von Handlungen erfolgt seien, die im Zeitpunkt Ihrer Begehungen nicht strafbar waren.

    Beide Bf. stützen ihre Behauptungen im wesentlichen auf einen Grundsatz des Common Law aus dem Jahr 1736, der den Gedanken der "ehelichen Immunität" so verstand, daß die Einwilligung der Frau in die Ehe eine künftige Verweigerung des ehelichen Geschlechtsverkehrs ausschloß. Der Ehemann konnte somit aufgrund dieser fiktiven Einwilligung der Ehefrau nie das Delikt der "Vergewaltigung" begehen.
    Die Bf. behaupten weiters, diese Regelung des Common Law sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gültig gewesen. Etwaige Ausnahmen zu dieser Regelung würden sehr restriktiv gehandhabt, etwa in Fällen, in denen bereits eine gerichtliche Anordnung oder ein förmlicher Scheidungsantrag vorläge. Dies träfe aber für keinen der beiden vorliegenden Fälle zu; ebensowenig sei ein einseitiger Widerruf der Einwilligung seitens der Frau möglich: die innerstaatlichen Gerichte hätten eine unangemessene Interpretation der Gesetze vorgenommen und bei der Subsumtion auch solche Fakten herangezogen, die bis dahin noch nicht als strafrechtliches Delikt bewertet worden wären.
    Die Kommission stellt fest, daß zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits zahlreiche Ausnahmen zum Grundsatz der "Immunität des Ehemannes" bestanden haben; auch habe bereits ein Höchstgericht in Schottland dieser Form der Immunität die Gültigkeit abgesprochen und festgestellt, daß es allein auf die Einwilligung der Ehefrau ankomme. Unter Berücksichtigung der Gleichheit von Mann und Frau sowie des bestehenden Verfügungsrechts der Frau über ihren Körper sind diese Änderungen in der Rechtsprechung zum Delikt der "Vergewaltigung" für die Bf. durchaus erkennbar gewesen: Die Bf. wurden für Handlungen verurteilt, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar gewesen waren.
    Es liegt somit keine Verletzung von Art. 7 (1) EMRK vor [Stimmenverhältnis im ersten Fall 14:3, im zweiten Fall 11:6].

 

Der Bericht "S W gegen das Vereinigte Königreich" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).

Der Bericht "C R gegen das Vereinigte Königreich" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).