NL 1994, S. 325 (NL 94/6/03)

Karlheinz SCHMIDT gegen Deutschland

Urteil vom 18. Juli 1994, A/291-B

EGMR

 

Bürgerpflicht für Männer und Diskriminierungsverbot

 

 

Art. 4 Abs. 2 EMRK

Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK iVm. Art. 14 EMRK

 

Sachverhalt:
    Das FeuerwehrG des Landes Baden-Württemberg verpflichtet die Gemeinden zur Einrichtung von Feuerwehren. Alle männlichen Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren sind dort zum Dienst verpflichtet, sofern sie gesundheitlich dazu in der Lage sind. Statt zum Dienst einzuberufen, kann die Gemeinde eine Ausgleichsabgabe einheben. Dies ist auch die Realität - niemand wird tatsächlich zum Feuerwehrdienst eingezogen, sondern jedermann zahlt die Ausgleichsabgabe. Die Verpflichtung gilt allerdings nur für Männer.
 

Rechtsausführungen:
    Der Bf. fühlt sich aus Gründen des Geschlechts diskriminiert, da Frauen weder zum Feuerwehrdienst, noch zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, und er stützt seine Beschwerde auf das Diskriminierungsverbot des Art. 14 iVm. Art. 4 (3) (d) EMRK (Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit).

 

Zur Anwendbarkeit der Konvention:
    Art. 14 EMRK ergänzt nur die anderen materiellen Konventionsbestimmungen und kann für sich allein nicht angewendet werden. Zwar setzt seine Anwendung nicht voraus, daß (andere) Konventionsrechte verletzt wurden, doch müssen die Fakten des Falles zumindest deren Gegenstand zuzurechnen sein (vgl. Urteil Abdulaziz, A/94, § 71 sowie Urteil Inze, A/ 126, § 36). Sowohl der Feuerwehrdienst als auch die Ausgleichsabgabe gehören zu den "normalen Bürgerpflichten". Sie sind gemäß Art. 4 (3) (d) EMRK vom Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2) ausgenommen. Der Abs. 3 (der auch noch andere derartige Tatbestände enthält, die auf den Ideen des Gemeinnutzes, der gesellschaftlichen Solidarität usw. - vgl. Urteil Van der Mussele, A/70, § 38 - beruhen) bildet mit Abs. 2 eine begriffliche Einheit bzw. dient er dessen Auslegung. Art. 14 iVm. Art. 4 (3) (d) EMRK ist daher anwendbar.
 

Zur Einhaltung:
    Für Zwecke des Art. 14 EMRK ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es dafür "keine objektive und vernünftige Rechtfertigung" gibt, dh. wenn damit kein "legitimer Zweck" verfolgt wird oder "zwischen Mittel und Zweck kein vernünftiges Verhältnis" besteht. Die Vertragsstaaten genießen aber einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil Abdulaziz, § 72). Sehr gewichtiger Gründe bedarf es freilich, wenn die unterschiedliche Behandlung ausschließlich aufgrund des Geschlechts erfolgt (vgl. Urteile Schuler-Zgraggen, A/263, § 67 = Newsletter 93/4/13-GH und Burghartz, A/280-B, § 27 = Newsletter 94/2/12 GH).

    Für den Bf. (und die Kommission) gibt es in der Frage der Gleichheit der Geschlechter keinerlei Ermessensspielraum. Der Feuerwehrdienst für Männer und Frauen sei durchaus vergleichbar; auf biologische Unterschiede könne dann bei der Funktionszuweisung Bedacht genommen werden. Mit dem "Schutz der Frauen" könne eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt werden. Zahlreiche Frauen hätten in Deutschland schon Feuerwehrdienst geleistet. Auch in Baden-Württemberg würden Frauen schon seit langem aufgenommen. Der Ausgleichsbeitrag sei rein fiskalischer Natur, da nie jemand zum tatsächlichen Dienst eingezogen worden sei. Frauen könnten diesen Beitrag wohl genauso leisten wie Männer.
    Für die Regierung ist die ungleiche Behandlung gerechtfertigt. Sie stelle ab auf die spezifischen Anforderungen des Dienstes und die physischen und psychischen Merkmale der Frauen und diene dem Schutz derselben.
    Für den Gerichtshof ist es bezeichnend, daß manche deutsche Länder nicht differenzieren und sogar in Baden-Württemberg Frauen zum freiwilligen Feuerwehrdienst zugelassen werden. Was immer die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf diesen Dienst rechtfertigen könnte, entscheidend ist, daß die Verpflichtung dazu ausschließlich rechtlicher bzw, theoretischer Natur ist - kein Mann wurde je zur Leistung des Dienstes verhalten. Der finanzielle Beitrag hat in der Praxis seinen Ersatzcharakter verloren und ist die einzige wirkliche Verpflichtung geworden. Dabei nach dem Geschlecht zu unterscheiden, ist nicht vertretbar. Art. 14 iVm. Art. 4 (3) (d) EMRK wurde daher verletzt [6:3 Stimmen].

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).