NL 1994, S. 325 (NL 94/6/03)
Karlheinz SCHMIDT gegen Deutschland
Urteil vom 18. Juli 1994, A/291-B
EGMR
Bürgerpflicht für Männer und Diskriminierungsverbot
Art. 4 Abs. 2 EMRK
Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK iVm. Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Das FeuerwehrG des Landes Baden-Württemberg verpflichtet die Gemeinden zur
Einrichtung von Feuerwehren. Alle männlichen Bürger im Alter zwischen 18 und 50
Jahren sind dort zum Dienst verpflichtet, sofern sie gesundheitlich dazu in der
Lage sind. Statt zum Dienst einzuberufen,
kann die Gemeinde eine Ausgleichsabgabe einheben. Dies ist auch die Realität -
niemand wird tatsächlich zum Feuerwehrdienst eingezogen, sondern jedermann zahlt
die Ausgleichsabgabe. Die Verpflichtung gilt allerdings nur für Männer.
Rechtsausführungen:
Der Bf. fühlt sich aus Gründen des Geschlechts diskriminiert, da Frauen weder
zum Feuerwehrdienst, noch zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind,
und er stützt seine Beschwerde auf das Diskriminierungsverbot des Art. 14 iVm.
Art. 4 (3) (d) EMRK (Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit).
Zur Anwendbarkeit
der Konvention:
Art. 14 EMRK ergänzt nur die anderen materiellen Konventionsbestimmungen und
kann für sich allein nicht angewendet werden. Zwar setzt seine Anwendung nicht
voraus, daß (andere) Konventionsrechte verletzt wurden, doch müssen die Fakten
des Falles zumindest deren Gegenstand zuzurechnen sein (vgl. Urteil Abdulaziz,
A/94, § 71 sowie Urteil Inze, A/ 126, § 36). Sowohl der Feuerwehrdienst als auch
die Ausgleichsabgabe gehören zu den "normalen Bürgerpflichten". Sie sind gemäß
Art. 4 (3) (d) EMRK vom Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2)
ausgenommen. Der Abs. 3 (der auch noch andere derartige Tatbestände enthält, die
auf den Ideen des Gemeinnutzes, der gesellschaftlichen Solidarität usw. - vgl.
Urteil Van der Mussele, A/70, § 38 - beruhen) bildet mit Abs. 2 eine
begriffliche Einheit bzw. dient er dessen Auslegung. Art. 14 iVm. Art. 4 (3) (d)
EMRK ist daher anwendbar.
Zur Einhaltung:
Für Zwecke des Art. 14 EMRK ist eine unterschiedliche Behandlung
diskriminierend, wenn es dafür "keine objektive und vernünftige Rechtfertigung"
gibt, dh. wenn damit kein "legitimer Zweck" verfolgt wird oder "zwischen Mittel
und Zweck kein vernünftiges Verhältnis" besteht. Die Vertragsstaaten genießen
aber einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil Abdulaziz, § 72). Sehr
gewichtiger Gründe bedarf es freilich, wenn die unterschiedliche Behandlung
ausschließlich aufgrund des Geschlechts erfolgt (vgl. Urteile Schuler-Zgraggen,
A/263, § 67 = Newsletter 93/4/13-GH und Burghartz, A/280-B, § 27 = Newsletter
94/2/12
GH).
Für den Bf. (und die Kommission) gibt es in der Frage der Gleichheit der
Geschlechter keinerlei Ermessensspielraum. Der Feuerwehrdienst für Männer und
Frauen sei durchaus vergleichbar; auf biologische Unterschiede könne dann bei
der Funktionszuweisung Bedacht genommen werden. Mit dem "Schutz der Frauen"
könne eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt werden. Zahlreiche
Frauen hätten in Deutschland schon Feuerwehrdienst geleistet. Auch in
Baden-Württemberg würden Frauen schon seit langem aufgenommen. Der
Ausgleichsbeitrag sei rein fiskalischer Natur, da nie jemand zum tatsächlichen
Dienst eingezogen worden sei. Frauen könnten diesen Beitrag wohl genauso leisten
wie Männer.
Für die Regierung ist die ungleiche Behandlung gerechtfertigt. Sie stelle ab auf
die spezifischen Anforderungen des Dienstes und die physischen und psychischen
Merkmale der Frauen und diene dem Schutz derselben.
Für den Gerichtshof ist es bezeichnend, daß manche deutsche Länder nicht
differenzieren und sogar in Baden-Württemberg Frauen zum freiwilligen
Feuerwehrdienst zugelassen werden. Was immer die unterschiedliche Behandlung im
Hinblick auf diesen Dienst rechtfertigen könnte, entscheidend ist, daß die
Verpflichtung dazu ausschließlich rechtlicher bzw, theoretischer Natur ist -
kein Mann wurde je zur Leistung des Dienstes verhalten. Der finanzielle Beitrag
hat in der Praxis seinen Ersatzcharakter verloren und ist die einzige wirkliche
Verpflichtung geworden. Dabei nach dem Geschlecht zu unterscheiden, ist nicht
vertretbar. Art. 14 iVm. Art. 4 (3) (d) EMRK wurde daher verletzt [6:3 Stimmen].
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).