NL 1994, S. 326 (NL 94/6/04)
ORTENBERG gegen Österreich
Urteil vom 25. November 1994, A/295-B
EGMR
Überprüfung von Baubewilligungen und das Recht auf ein Tribunal
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. ist Eigentümerin einer Liegenschaft. Daran angrenzende Grundstücke
wurden in Bauland umgewidmet und Baubewilligungen erteilt. Die von der Bf.
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Der VfGH hielt den
Flächenwidmungs- wie den Bebauungsplan im Rahmen einer Verordnungsprüfung als
mit dem oberösterreichischen (oö.) BauordnungsG vereinbar, der VwGH wies die
Beschwerde ab.
Die Kommission stellte fest, daß Art. 6 EMRK nur auf das Verfahren vor dem VwGH
anwendbar sei sowie der Umfang der Überprüfungsbefugnis des VwGH den
Anforderungen an ein tribunal iSd. Art. 6 (1) EMRK entspreche (vgl. Beschw.Nr.
12884/87, Bericht v. 14.5.1993 = Newsletter 93/5/05-KO).
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (und hier va. das Recht
auf ein Verfahren vor einem Tribunal).
Für die Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK genügt, daß es sich um ein Verfahren
mit vermögensrechtlichem Charakter über vermögensrechtliche Ansprüche handelt
(vgl. Urteil Editions Pèriscope, A/234-B, § 40) oder das Ergebnis des
Verfahrens für private Rechte und Pflichten von entscheidender Bedeutung ist
(vgl. Urteil H gegen Frankreich, A/ 162, § 47). Mit der vor dem VwGH
behaupteten Rechtswidrigkeit der Baubewilligungen wollte die Bf. jegliche
Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche verhindern. Sie vertrat
den Standpunkt, daß durch die Bauführung auf den Nachbargrundstücken der
Marktwert ihrer Liegenschaft sowie der ungestörte Genuß ihres Eigentums
beeinträchtigt werde. Wegen des engen Zusammenhangs der Beschwerde vor dem VwGH
und der Auswirkungen im Vermögen der Bf. ist Art. 6 (1) EMRK im Verfahren vor
dem VwGH anwendbar.
Die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, welche ihrerseits den Anforderungen
von Art. 6 EMRK nicht entspricht, muß der nachprüfenden Kontrolle durch ein
gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein (vgl. Urteil
Albert und Le Compte gegen Belgien, A/58, § 29). Der VfGH ist kein solches
gerichtliches Organ, da seine Überprüfungsbefugnis sich im vorliegenden Fall nur
auf die Verfassungsmäßigkeit der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne beschränkt.
Für den VwGH gilt anderes: Dieser mußte prüfen, ob die Pläne nicht gegen die
Vorschriften der oö. Bauordnung verstoßen, wobei er sich dabei mit Fragen des
Sachverhalts auseinandersetzte. Er überprüfte insbesondere die Frage des
wahrscheinlichen Ausmaßes der Lärmentwicklung durch die Zufahrt zu den
Nachbargrundstücken, bevor er gemäß § 42 VwGG feststellte, daß die behauptete
Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gegeben war. Die Überprüfung durch
den VwGH entsprach somit den Anforderungen an ein tribunal, es liegt somit keine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK vor [einstimmig].
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).