NL 1994, S. 326 (NL 94/6/04)

ORTENBERG gegen Österreich

Urteil vom 25. November 1994, A/295-B

EGMR

 

Überprüfung von Baubewilligungen und das Recht auf ein Tribunal

 

 

Art. 6 (1) EMRK

 

Sachverhalt:
    Die Bf. ist Eigentümerin einer Liegenschaft. Daran angrenzende Grundstücke wurden in Bauland umgewidmet und Baubewilligungen erteilt. Die von der Bf. dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Der VfGH hielt den Flächenwidmungs- wie den Bebauungsplan im Rahmen einer Verordnungsprüfung als mit dem oberösterreichischen (oö.) BauordnungsG vereinbar, der VwGH wies die Beschwerde ab.
    Die Kommission stellte fest, daß Art. 6 EMRK nur auf das Verfahren vor dem VwGH anwendbar sei sowie der Umfang der Überprüfungsbefugnis des VwGH den Anforderungen an ein tribunal iSd. Art. 6 (1) EMRK entspreche (vgl. Beschw.Nr. 12884/87, Bericht v. 14.5.1993 = Newsletter 93/5/05-KO).

 

Rechtsausführungen:
    Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (und hier va. das Recht auf ein Verfahren vor einem Tribunal).
    Für die Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK genügt, daß es sich um ein Verfahren mit vermögensrechtlichem Charakter über vermögensrechtliche Ansprüche handelt (vgl. Urteil Editions Pèriscope, A/234-B, § 40) oder das Ergebnis des Verfahrens für private Rechte und Pflichten von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Urteil H gegen Frankreich, A/ 162, § 47). Mit der vor dem VwGH behaupteten Rechtswidrigkeit der Baubewilligungen wollte die Bf. jegliche Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche verhindern. Sie vertrat den Standpunkt, daß durch die Bauführung auf den Nachbargrundstücken der Marktwert ihrer Liegenschaft sowie der ungestörte Genuß ihres Eigentums beeinträchtigt werde. Wegen des engen Zusammenhangs der Beschwerde vor dem VwGH und der Auswirkungen im Vermögen der Bf. ist Art. 6 (1) EMRK im Verfahren vor dem VwGH anwendbar.
    Die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, welche ihrerseits den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht entspricht, muß der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein (vgl. Urteil Albert und Le Compte gegen Belgien, A/58, § 29). Der VfGH ist kein solches gerichtliches Organ, da seine Überprüfungsbefugnis sich im vorliegenden Fall nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne beschränkt. Für den VwGH gilt anderes: Dieser mußte prüfen, ob die Pläne nicht gegen die Vorschriften der oö. Bauordnung verstoßen, wobei er sich dabei mit Fragen des Sachverhalts auseinandersetzte. Er überprüfte insbesondere die Frage des wahrscheinlichen Ausmaßes der Lärmentwicklung durch die Zufahrt zu den Nachbargrundstücken, bevor er gemäß § 42 VwGG feststellte, daß die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gegeben war. Die Überprüfung durch den VwGH entsprach somit den Anforderungen an ein tribunal, es liegt somit keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK vor [einstimmig].

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).