NL 1994, S. 327 (NL 94/6/05)

BEAUMARTIN gegen Frankreich

Urteil vom 24. November 1994, A/296-B

EGMR

 

Globalentschädigungsabkommen und zivilrechtlicher Anspruch

 

 

Art. 6 (1) EMRK

 

Sachverhalt:
    1973 wurde in Marokko landwirtschaftlicher Grundbesitz in ausländischen Händen verstaatlicht. 1974 wurde zwischen Frankreich und Marokko ein sog. Globalentschädigungsabkommen ("Protokoll") abgeschlossen und übernahm es Frankreich, von Marokko geleistete Entschädigungszahlungen unter seinen Staatsbürgern zu verteilen, die Eigentümer bzw. an Gesellschaften beteiligt waren, die Schaden erlitten hatten. Die Verteilung erfolgte durch einen 1979 eingesetzten interministeriellen Ausschuß unter Vorsitz des Außenministeriums.
    Die Bf. waren französische Staatsbürger, deren Grundbesitz enteignet worden war. Sie waren allerdings nicht unmittelbare Eigentümer, sondern besaßen zum einen Aktien der marokkanischen Gesellschaft, der die Grundstücke gehörten (und sonst nichts), und zum anderen die Gesamtheit der Aktien einer französischen Gesellschaft, der wiederum die marokkanische Gesellschaft fast zur Gänze gehörte.
    1980 wurde ihnen vom Ausschuß Entschädigung lediglich im Hinblick auf ihre Anteile an der marokkanischen Gesellschaft zugesprochen, nicht jedoch für den Schaden, den sie über die Muttergesellschaft erlitten hatten und der viel gravierender war. Die Bf. ergriffen dagegen Rechtsmittel an das Pariser Verwaltungsgericht, das die Sache 1981 an den Conseil d'Etat weiterreichte. Dieser entschied 1989 gegen die Bf., nachdem er eine Auslegung des Entschädigungsprotokolls vom Außenministerium eingeholt hatte. Er erklärte, an diese Auslegung gebunden zu sein.
    (Anmerkung: Seit 1823 war man in Frankreich davon ausgegangen, daß es den Gerichten nicht zustünde, völkerrechtliche Verträge auszulegen, sondern dazu - mit bindender Wirkung - nur das Außenministerium berufen sei. Von dieser Praxis wurde erst 1990 abgegangen.)
 

Rechtsausführungen:
    Die Bf. rügen unter Art. 6 (1) EMRK die überlange Verfahrensdauer und die mangelnde Fairneß des Verfahrens vor dem Conseil d'Etat.

 

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK (zivilrechtliche Ansprüche):

    Die Regierung bestreitet zunächst, daß bereits dem Entschädigungsabkommen Individualansprüche zu entnehmen seien - es handle sich bloß um Rechte und Pflichten zwischen den Regierungen. Erst die späteren Umsetzungsmaßnahmen hätten Individualansprüche erzeugt. Aber es handle sich auch dabei nicht um zivilrechtliche Ansprüche, da die Verhandlungsergebnisse von Frankreich in freier Vereinbarung und durch Ausübung seines diplomatischen Schutzrechtes erzielt worden seien. (Es besteht im allgemeinen keine Verpflichtung zur Ausübung desselben - Anm. d. Bearb.). Beim vorliegenden Rechtsstreit ginge es auch nicht unmittelbar um Eigentumsrechte, für deren Entziehung ja ein anderer Staat die Verantwortung trage.
    Der Gerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Die Entschädigungsverhandlungen durch Frankreich erfolgten in Ausübung der staatlichen Zuständigkeit zum diplomatischen Schutz. Im Protokoll verpflichtet sich Marokko zur Zahlung und Frankreich übernimmt die Verantwortung, die Verteilung an die Berechtigten vorzunehmen. Daher ist darin der Entschädigungsanspruch bereits im Prinzip enthalten (obwohl die Zuteilung von französischen Durchführungsmaßnahmen abhing). Außerdem waren die vom Entschädigungsausschuß zugesprochenen Entschädigungen zweifellos pekuniäre Rechte und damit zivilrechtliche, ungeachtet des Ursprungs des Rechtsstreits sowie der Tatsache, daß Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen waren (vgl. Urteile Neves e Silva, A/153-A, § 37 und Editions Periscope, A/234-B, § 40). Der vorliegende Rechtsstreit hatte seinen Ursprung in einer Enteignungsmaßnahme und betraf die Entschädigung dafür dem Grunde und der Höhe nach. Er berührte daher das Eigentumsrecht der Bf., also einen zivilrechtlichen Anspruch.

 

Überlange Verfahrensdauer (Art. 6 (1) EMRK):
    Die maßgebliche Zeit begann mit der Einreichung der Entschädigungsforderungen (1980) und endete mit dem abweisenden Urteil des Conseil d'Etat (1989). Obwohl der Fall schwierig war und auch den Bf. bei der Einreichung Fehler unterliefen, gab es doch lange Zeiten der Stagnation, für die keine Erklärung geliefert wurde. Der Gerichtshof kann daher die Prozeßdauer von mehr als 8 Jahren nicht mehr als "vernünftig" betrachten. Art. 6 (1) EMRK wurde daher in dieser Hinsicht verletzt.
 

Kein unabhängiges Gericht (Art. 6 (1) EMRK):
    Die Bf. sahen im Umstand, daß der Conseil d'Etat beim Außenministerium - also bei ihrem Prozeßgegner - um eine bindende Rechtsauskunft eingekommen war, einen Verstoß gegen die Prinzipien eines fairen Verfahrens, insbesondere jenes der Waffengleichheit. Der Gerichtshof zog es jedoch vor, den Fall unter dem Gesichtspunkt der "Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht" zu betrachten.
    Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, daß sich die französische Praxis, bei unklaren Vertragsbestimmungen eine bindende Auslegung durch das Außenministerium einzuholen, gelockert hat. Im vorliegenden Fall wurde diese Praxis aber noch gepflogen und war die Mitwirkung des Außenministeriums entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Sie konnte auch nicht bekämpft werden, noch hatten die Bf. die Möglichkeit, die Vorlage ans Ministerium auf irgendeine Weise zu beeinflussen.
    Nur eine Einrichtung mit voller Jurisdiktion, die auch eine Reihe anderer Bedingungen - wie etwa die Unabhängigkeit von der Exekutive und den Parteien - erfüllt, verdient den Namen "Gericht" iSv. Art. 6 (1) EMRK (vgl. Urteil Ringeisen, A/ 13, § 95; vgl. Urteil Le Compte, A/43, § 55 usw.). Der Conseil d'Etat wurde diesen Anforderungen hier nicht gerecht. Art. 6 (1) EMRK wurde daher auch in dieser Hinsicht verletzt [alles einstimmig].

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).