NL 1994, S. 327 (NL 94/6/05)
BEAUMARTIN gegen Frankreich
Urteil vom 24. November 1994, A/296-B
EGMR
Globalentschädigungsabkommen und zivilrechtlicher Anspruch
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
1973 wurde in Marokko landwirtschaftlicher Grundbesitz in ausländischen Händen
verstaatlicht. 1974 wurde zwischen Frankreich und Marokko ein sog.
Globalentschädigungsabkommen ("Protokoll") abgeschlossen und übernahm es
Frankreich, von Marokko geleistete Entschädigungszahlungen unter seinen
Staatsbürgern zu verteilen, die Eigentümer bzw. an Gesellschaften beteiligt
waren, die Schaden erlitten hatten. Die Verteilung erfolgte durch einen 1979
eingesetzten interministeriellen Ausschuß unter Vorsitz des Außenministeriums.
Die Bf. waren französische Staatsbürger, deren Grundbesitz enteignet worden war.
Sie waren allerdings nicht unmittelbare Eigentümer, sondern besaßen zum einen
Aktien der marokkanischen Gesellschaft, der die Grundstücke gehörten (und sonst
nichts), und zum anderen die
Gesamtheit der Aktien einer französischen Gesellschaft, der wiederum die
marokkanische Gesellschaft fast zur Gänze gehörte.
1980 wurde ihnen vom Ausschuß Entschädigung lediglich im Hinblick auf ihre
Anteile an der marokkanischen Gesellschaft zugesprochen, nicht jedoch für den
Schaden, den sie über die Muttergesellschaft erlitten hatten und der viel
gravierender war. Die Bf. ergriffen dagegen
Rechtsmittel an das Pariser Verwaltungsgericht, das die Sache 1981 an den
Conseil d'Etat weiterreichte. Dieser entschied 1989 gegen die Bf., nachdem er
eine Auslegung des Entschädigungsprotokolls vom Außenministerium eingeholt
hatte. Er erklärte, an diese Auslegung gebunden zu
sein.
(Anmerkung: Seit 1823 war man in Frankreich davon ausgegangen, daß es den
Gerichten nicht zustünde, völkerrechtliche Verträge auszulegen, sondern dazu -
mit bindender Wirkung - nur das Außenministerium berufen sei. Von dieser Praxis
wurde erst 1990 abgegangen.)
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen unter Art. 6 (1) EMRK die überlange Verfahrensdauer und die
mangelnde Fairneß des Verfahrens vor dem Conseil d'Etat.
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK (zivilrechtliche Ansprüche):
Die Regierung bestreitet zunächst, daß
bereits dem Entschädigungsabkommen Individualansprüche zu entnehmen seien - es
handle sich bloß um Rechte und Pflichten zwischen den Regierungen. Erst die
späteren Umsetzungsmaßnahmen hätten Individualansprüche erzeugt. Aber es handle
sich auch dabei nicht um zivilrechtliche Ansprüche, da die
Verhandlungsergebnisse von Frankreich in freier Vereinbarung und durch Ausübung
seines diplomatischen Schutzrechtes erzielt worden seien. (Es besteht im
allgemeinen keine Verpflichtung zur Ausübung desselben - Anm. d. Bearb.). Beim
vorliegenden Rechtsstreit ginge es auch nicht unmittelbar um Eigentumsrechte,
für deren Entziehung ja ein anderer Staat die Verantwortung trage.
Der Gerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Die Entschädigungsverhandlungen
durch Frankreich erfolgten in Ausübung der staatlichen Zuständigkeit zum
diplomatischen Schutz. Im Protokoll verpflichtet sich Marokko zur Zahlung und
Frankreich übernimmt die Verantwortung, die Verteilung an die Berechtigten
vorzunehmen. Daher ist darin der Entschädigungsanspruch bereits im Prinzip
enthalten (obwohl die Zuteilung von französischen Durchführungsmaßnahmen
abhing). Außerdem waren die vom Entschädigungsausschuß zugesprochenen
Entschädigungen zweifellos pekuniäre Rechte und damit zivilrechtliche,
ungeachtet des Ursprungs des Rechtsstreits sowie der Tatsache, daß
Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen waren (vgl. Urteile Neves e Silva,
A/153-A, § 37 und Editions Periscope, A/234-B, § 40). Der vorliegende
Rechtsstreit hatte seinen Ursprung in einer Enteignungsmaßnahme und betraf die
Entschädigung dafür dem Grunde und der Höhe nach. Er berührte daher das
Eigentumsrecht der Bf., also einen zivilrechtlichen Anspruch.
Überlange Verfahrensdauer (Art. 6 (1) EMRK):
Die maßgebliche Zeit begann mit der Einreichung der Entschädigungsforderungen
(1980) und endete mit dem abweisenden Urteil des Conseil d'Etat (1989). Obwohl
der Fall schwierig war und auch den Bf. bei der Einreichung Fehler unterliefen,
gab es doch lange Zeiten der Stagnation, für die keine Erklärung geliefert
wurde. Der Gerichtshof kann daher die Prozeßdauer von mehr als
8 Jahren nicht mehr als "vernünftig" betrachten. Art. 6 (1) EMRK wurde daher in
dieser Hinsicht verletzt.
Kein unabhängiges Gericht (Art. 6 (1) EMRK):
Die Bf. sahen im Umstand, daß der Conseil d'Etat beim Außenministerium - also
bei ihrem Prozeßgegner - um eine bindende Rechtsauskunft eingekommen war, einen
Verstoß gegen die Prinzipien eines fairen Verfahrens, insbesondere jenes der
Waffengleichheit. Der Gerichtshof zog es jedoch vor, den Fall unter dem
Gesichtspunkt der "Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht" zu betrachten.
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, daß sich die französische Praxis, bei
unklaren Vertragsbestimmungen eine bindende Auslegung durch das Außenministerium
einzuholen, gelockert hat. Im vorliegenden Fall wurde diese Praxis aber noch
gepflogen und war die Mitwirkung des Außenministeriums entscheidend für den
Ausgang des Verfahrens. Sie konnte auch nicht bekämpft werden, noch hatten die
Bf. die Möglichkeit, die Vorlage ans Ministerium auf irgendeine Weise zu
beeinflussen.
Nur eine Einrichtung mit voller Jurisdiktion, die auch eine Reihe anderer
Bedingungen - wie etwa die Unabhängigkeit von der Exekutive und den Parteien -
erfüllt, verdient den Namen "Gericht" iSv. Art. 6 (1) EMRK (vgl. Urteil
Ringeisen, A/ 13, § 95; vgl. Urteil Le Compte, A/43, § 55 usw.). Der Conseil
d'Etat wurde diesen Anforderungen hier nicht gerecht. Art. 6 (1) EMRK wurde
daher auch in dieser Hinsicht verletzt [alles einstimmig].
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).