NL 1994, S. 329 (NL 94/6/06)

KROON ua. gegen die Niederlande

Urteil vom 27. Oktober 1994, A/297-C

EGMR

 

Natürliche Vaterschaft und Recht auf Achtung des Familienlebens

 

 

Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:
    Die erste Bf., Frau Kroon, heiratete 1979, doch verschwand ihr Mann bald danach und war unbekannten Aufenthalts. Sie ging hierauf eine Lebensgemeinschaft mit Herrn Zerrouk ein, der 1987 ein Sohn entsprang. Erst 1988 wurde die Ehe geschieden. Die Bf. bemühte sich um die staatliche Feststellung, daß das Kind nicht von ihrem früheren Ehemann, sondern von ihrem nunmehrigen Lebensgefährten stammte. Sie hatte jedoch keinen Erfolg, da das holländische Recht der Mutter kein derartiges Antragsrecht einräumt. Weitere Bf. waren ihr Lebensgefährte und der gemeinsame Sohn. Nach Meinung der Kommission (vgl. Beschw.Nr. 18535/91, Bericht v. 7.4.1993) lag eine Konventionsverletzung vor.

 

Rechtsausführungen:
    Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens), da für sie nach holländischem Recht keine Möglichkeit bestünde, die Vaterschaft des Lebensgefährten der Mutter gegenüber deren ehelich geborenem Kind feststellen zu lassen. Weiters behaupten sie eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK, da die Vaterschaft nur vom Ehemann der Kindesmutter, nicht jedoch von dieser selbst bestritten werden könne, also nach dem Geschlecht diskriminiert werde.
    Der Begriff "Familienleben" in Art. 8 EMRK verlangt nicht unbedingt eine vorausgegangene Eheschließung, sondern bezieht sich auch auf de facto-"Familienbindungen", in denen die Partner in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft stehen. Üblicherweise ist es die Tatsache des Zusammenlebens, doch können dafür ausnahmsweise auch andere Umstände entscheidend sein. Hier war es die Tatsache, daß seit 1987 vier gemeinsame Kinder geboren wurden. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung stammt, ist von Anfang an Teil dieser "Familie". Wie gering auch die Beiträge des leiblichen Vaters zu Erziehung und Unterhalt des Kindes gewesen sein mögen, so ist doch das Band als "Familienleben" zu qualifizieren. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar.
    Art. 8 EMRK soll vorwiegend den Schutz des einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch staatliche Behörden gewährleisten. Zusätzlich mag es auch positive Pflichten des Staates zum "Schutz des Familienlebens" geben, wobei keine präzise Abgrenzung zwischen Positiv- und Negativpflichten möglich ist. In jedem Fall muß zwischen den widerstreitenden Interessen des einzelnen und jenen der Allgemeinheit ein fairer Ausgleich gefunden werden, wofür dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sobald das Bestehen einer Familienbindung mit einem Kind als erwiesen gilt, trifft, gemäß den Grundsätzen der Judikatur des EGMR, den Staat eine Handlungspflicht: Einerseits muß er dabei in einer Weise verfahren, die den Betroffenen die Führung eines normalen Familienlebens erlaubt, andererseits muß das innerstaatliche Recht einen gesetzlichen Schutz vorsehen, der die Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Familie von seiner Geburt an ermöglicht. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu.
    Die Regierung behauptet ua., der Staat löse diese seine positive Verpflichtung zum "Schutz des Familienlebens" dadurch ein, daß er die Möglichkeit einer Adoption bereithalte. Die Adoption würde jedoch eine Eheschließung voraussetzen, wozu man den Kindesvater nicht zwingen kann.
    Nach Auffassung des Gerichtshofs verlangt die "Achtung des Familienlebens", daß die biologische und soziale Realität einer gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft vorgeht, die wie hier in offenem Gegensatz zu den Fakten und zu den Wünschen der Betroffenen steht. Die Niederlande haben dies nicht gewährleistet. Art. 8 EMRK wurde somit verletzt [7:2 Stimmen].
    (Die behauptete Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK wird aufgrund der bereits festgestellten Verletzung von Art. 8 EMRK nicht mehr gesondert behandelt.)

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).