NL 1994, S. 329 (NL 94/6/06)
KROON ua. gegen die Niederlande
Urteil vom 27. Oktober 1994, A/297-C
EGMR
Natürliche Vaterschaft und Recht auf Achtung des Familienlebens
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Die erste Bf., Frau Kroon, heiratete 1979, doch verschwand ihr Mann bald danach
und war unbekannten Aufenthalts. Sie ging hierauf eine Lebensgemeinschaft mit
Herrn Zerrouk ein, der 1987 ein Sohn entsprang. Erst 1988 wurde die Ehe
geschieden. Die Bf. bemühte sich um die staatliche Feststellung, daß das Kind
nicht von ihrem früheren Ehemann, sondern von ihrem nunmehrigen Lebensgefährten
stammte. Sie hatte jedoch keinen Erfolg, da das holländische Recht der Mutter
kein derartiges Antragsrecht einräumt. Weitere Bf. waren ihr Lebensgefährte und
der gemeinsame Sohn. Nach Meinung der Kommission (vgl. Beschw.Nr. 18535/91,
Bericht v. 7.4.1993) lag eine Konventionsverletzung vor.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens),
da für sie nach holländischem Recht keine Möglichkeit bestünde, die Vaterschaft
des Lebensgefährten der Mutter gegenüber deren ehelich geborenem Kind
feststellen zu lassen. Weiters behaupten sie eine Verletzung von Art. 14 iVm.
Art. 8 EMRK, da die Vaterschaft nur vom Ehemann der Kindesmutter, nicht jedoch
von dieser selbst bestritten werden könne, also nach dem Geschlecht
diskriminiert werde.
Der Begriff "Familienleben" in Art. 8 EMRK verlangt nicht unbedingt eine
vorausgegangene Eheschließung, sondern bezieht sich auch auf de
facto-"Familienbindungen", in denen die Partner in einer außerehelichen
Lebensgemeinschaft stehen. Üblicherweise ist es die Tatsache des Zusammenlebens,
doch können dafür ausnahmsweise auch andere Umstände entscheidend sein. Hier war
es die Tatsache, daß seit 1987 vier gemeinsame Kinder geboren wurden. Ein Kind,
das aus einer solchen Beziehung stammt, ist von Anfang an Teil dieser "Familie".
Wie gering auch die Beiträge des leiblichen Vaters zu Erziehung und Unterhalt
des Kindes gewesen sein mögen, so ist doch das Band als "Familienleben" zu
qualifizieren. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar.
Art. 8 EMRK soll vorwiegend den Schutz des einzelnen vor willkürlichen
Eingriffen durch staatliche Behörden gewährleisten. Zusätzlich mag es auch
positive Pflichten des Staates zum "Schutz des Familienlebens" geben, wobei
keine präzise Abgrenzung zwischen Positiv- und Negativpflichten möglich ist. In
jedem Fall muß zwischen den widerstreitenden Interessen des einzelnen und jenen
der Allgemeinheit ein fairer Ausgleich gefunden werden, wofür dem Staat ein
gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sobald das Bestehen einer
Familienbindung mit einem Kind als erwiesen gilt, trifft, gemäß den Grundsätzen
der Judikatur des EGMR, den Staat eine Handlungspflicht: Einerseits muß er dabei
in einer Weise verfahren, die den Betroffenen die Führung eines normalen
Familienlebens erlaubt, andererseits muß das innerstaatliche Recht einen
gesetzlichen Schutz vorsehen, der die Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Familie
von seiner Geburt an ermöglicht. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu.
Die Regierung behauptet ua., der Staat löse diese seine positive Verpflichtung
zum "Schutz des Familienlebens" dadurch ein, daß er die Möglichkeit einer
Adoption bereithalte. Die Adoption würde jedoch eine Eheschließung voraussetzen,
wozu man den Kindesvater nicht zwingen kann.
Nach Auffassung des Gerichtshofs verlangt die "Achtung des Familienlebens", daß
die biologische und soziale Realität einer gesetzlichen Vermutung der
Vaterschaft vorgeht, die wie hier in offenem Gegensatz zu den Fakten und zu den
Wünschen der Betroffenen steht. Die Niederlande haben dies nicht gewährleistet.
Art. 8 EMRK wurde somit verletzt [7:2 Stimmen].
(Die behauptete Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK wird aufgrund der
bereits festgestellten Verletzung von Art. 8 EMRK nicht mehr gesondert
behandelt.)
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).