NL 1994, S. 331 (NL 94/6/07)

STJERNA gegen Finnland

Urteil vom 9. September 1994, A/299-B

EGMR

 

Änderung des Familiennamens und das Recht auf Privatleben

 

 

Art. 8 EMRK

Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf. begehrte die Änderung seines Famillennamens auf "Tavaststjerna", da sein Name, ein altschwedischer Eigenname, nur die Hälfte des ehemaligen Familiennamens war und ihm viele Unannehmlichkeiten wie zB. falsche Schreibweise und Aussprache sowie Schwierigkeiten bei der Postzustellung bereitete. Auch trug er wegen seines ungewöhnlichen Namens im Finnischen den Spitznamen "kirnu" (übersetzt: Milchkanne).
    Sowohl die zuständige Verwaltungsbehörde als auch das Oberste Verwaltungsgericht verweigerten die Änderung des Namens, da der erste Namensträger " Stjerna" im 18. Jahrhundert als uneheliches Kind eines "Tavaststjerna" geboren worden war, und somit die Verbindung zum Namen der Vorfahren Tavaststjerna zu weit zurück lag.
 

Rechtsausführungen:
    Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot).
 

Zur Verletzung von Art. 8 EMRK:
    Der Bf. sieht sein Privatleben durch die mit seinen Namen verbundenen Unannehmlichkeiten (s.o.) beeinträchtigt. Der EGMR stellt zunächst fest, daß sich Art. 8 EMRK nicht ausdrücklich auf Namen beziehe, daß jedoch der Familienname grundsätzlich das Privatleben iSd. Art. 8 EMRK betreffe (vgl. Urteil Burghartz, A/280-B, § 24 = Newsletter 94/2/12-GH). Die Nichtänderung des Namens stellt keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht dar. Das Namensrecht, dh. auch die Voraussetzungen für eine Namensänderung, sind in den einzelnen Vertragsstaaten sehr unterschiedlich geregelt, sodaß hier die nationalen Instanzen einen großen Ermessensspielraum vorfinden. Die Unannehmlichkeiten, die der Bf. durch seinen Namen erfährt, existieren ebenso für viele andere Menschen in einem "mobilen" Europa, in dem die Sprachregionen immer mehr miteinander verschmelzen. Auch der neue Name würde daran nicht viel ändern. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor [einstimmig].

 

Zur Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:
    Der Bf. bringt vor, daß für die Entscheidung der nationalen Instanzen jener Umstand maßgeblich gewesen ist, daß der erste Namensträger "Stjernä" ein uneheliches Kind gewesen war. Der EGMR sieht dafür keinen Anhaltspunkt. Entscheidend für die nationalen Instanzen war die fehlende Kontinuität des Familiennamens Tavaststjerna in den letzten 200 Jahren. Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK wurde nicht verletzt [einstimmig].

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).