NL 1994, S. 331 (NL 94/6/07)
STJERNA gegen Finnland
Urteil vom 9. September 1994, A/299-B
EGMR
Änderung des Familiennamens und das Recht auf Privatleben
Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. begehrte die Änderung seines Famillennamens auf "Tavaststjerna", da sein
Name, ein altschwedischer Eigenname, nur die Hälfte des ehemaligen
Familiennamens war und ihm viele Unannehmlichkeiten wie zB. falsche Schreibweise
und Aussprache sowie Schwierigkeiten bei der
Postzustellung bereitete. Auch trug er wegen seines ungewöhnlichen Namens im
Finnischen den Spitznamen "kirnu" (übersetzt: Milchkanne).
Sowohl die zuständige Verwaltungsbehörde als auch das Oberste Verwaltungsgericht
verweigerten die Änderung des Namens, da der erste Namensträger " Stjerna"
im 18. Jahrhundert als uneheliches Kind eines "Tavaststjerna" geboren worden war,
und somit die Verbindung zum Namen der Vorfahren Tavaststjerna zu weit zurück
lag.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens) sowie von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot).
Zur Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. sieht sein Privatleben durch die mit seinen Namen verbundenen
Unannehmlichkeiten (s.o.) beeinträchtigt. Der EGMR stellt zunächst fest, daß
sich Art. 8 EMRK nicht ausdrücklich auf Namen beziehe, daß jedoch der
Familienname grundsätzlich das Privatleben iSd. Art. 8 EMRK betreffe (vgl.
Urteil Burghartz, A/280-B, § 24 = Newsletter 94/2/12-GH). Die Nichtänderung des
Namens stellt keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht dar. Das
Namensrecht, dh. auch die Voraussetzungen für eine Namensänderung, sind in den
einzelnen Vertragsstaaten sehr unterschiedlich geregelt, sodaß hier die
nationalen Instanzen einen großen Ermessensspielraum vorfinden. Die
Unannehmlichkeiten, die der Bf. durch seinen Namen erfährt, existieren ebenso
für viele andere Menschen in einem "mobilen" Europa, in dem die Sprachregionen
immer mehr miteinander verschmelzen. Auch der neue Name würde daran nicht viel
ändern. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor [einstimmig].
Zur
Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:
Der Bf. bringt vor, daß für die Entscheidung der nationalen Instanzen jener Umstand maßgeblich gewesen ist, daß der erste Namensträger "Stjernä" ein
uneheliches Kind gewesen war. Der EGMR sieht dafür keinen Anhaltspunkt. Entscheidend für die nationalen Instanzen war die fehlende Kontinuität des
Familiennamens Tavaststjerna in den letzten 200 Jahren. Art. 14 iVm. Art. 8
EMRK wurde nicht verletzt [einstimmig].
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).