NL 1994, S. 332 (NL 94/6/08)
Katte KLITSCHE DE LA GRANGE gegen Italien
Urteil vom 27. Oktober 1994, A/293-B
EGMR
Kurzinformation:
Der Bf. besaß Land im Verwaltungsbezirk Tolfa (Provinz Rom) und unterzeichnete
1968 eine Bauerschließungsvereinbarung, deren Entwurf 1966 vom Bezirksrat Tolfa
genehmigt worden war. Ein neuer Landnutzungsplan für Tolfa brachte jedoch für
etwa 40 % des Landes des Bf. ein Bauverbot mit sich. Der Bf. hatte in
Übereinstimmung mit der Vereinbarung bis 1974 bereits umfangreiche Arbeiten
durchgeführt und verlangte die Berichtigung der detaillierten, dem Nutzungsplan
beigelegten Pläne. Nachdem die zuständige Behörde sein Ansuchen 1974 abgelehnt
hatte, gab das Verwaltungsgericht Lazio der Berufung statt und hob den
Landnutzungsplan auf. 1978 bestätigte der Staatsrat (Consiglio di Stato) diese
Entscheidung. Die detaillierten Pläne wurden jedoch nicht berichtigt. 1986
verwarf der Staatsrat eine Klage auf Ausführung dieser Entscheidung in letzter
Instanz.
1979 klassifizierte die Regionalbehörde unter Berufung auf ein Regionalgesetz
zum Schutz des Waldes die Grundstücksparzellen des Bf. aufgrund der Vegetation
als Schutzgebiet. Dies hatte ein totales Bauverbot zur Folge. Eine
diesbezügliche Beschwerde lehnte das zuständige Verwaltungsgericht ab.
Bereits 1978 hatte der Bf. mehrere staatliche Stellen auf Ersatz des durch das
Bauverbot entstandenen Schadens geklagt; alternativ hatte er Schadenersatz wegen
de facto-Enteignung gefordert. Weder das Bezirksgericht noch das
Berufungsgericht hatten einem dieser Begehren stattgegeben.
Der Bf. rügt eine Verletzung des Rechts auf Achtung seines Eigentums (Art. 1
1.ZP) sowie des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 (1)
EMRK). Der Gerichtshof stellt in keinem der beiden Punkte eine
Konventionsverletzung fest [einstimmig].
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).