NL 1994, S. 332 (NL 94/6/08)

Katte KLITSCHE DE LA GRANGE gegen Italien

Urteil vom 27. Oktober 1994, A/293-B

EGMR

 

Kurzinformation:

    Der Bf. besaß Land im Verwaltungsbezirk Tolfa (Provinz Rom) und unterzeichnete 1968 eine Bauerschließungsvereinbarung, deren Entwurf 1966 vom Bezirksrat Tolfa genehmigt worden war. Ein neuer Landnutzungsplan für Tolfa brachte jedoch für etwa 40 % des Landes des Bf. ein Bauverbot mit sich. Der Bf. hatte in Übereinstimmung mit der Vereinbarung bis 1974 bereits umfangreiche Arbeiten durchgeführt und verlangte die Berichtigung der detaillierten, dem Nutzungsplan beigelegten Pläne. Nachdem die zuständige Behörde sein Ansuchen 1974 abgelehnt hatte, gab das Verwaltungsgericht Lazio der Berufung statt und hob den Landnutzungsplan auf. 1978 bestätigte der Staatsrat (Consiglio di Stato) diese Entscheidung. Die detaillierten Pläne wurden jedoch nicht berichtigt. 1986 verwarf der Staatsrat eine Klage auf Ausführung dieser Entscheidung in letzter Instanz.
    1979 klassifizierte die Regionalbehörde unter Berufung auf ein Regionalgesetz zum Schutz des Waldes die Grundstücksparzellen des Bf. aufgrund der Vegetation als Schutzgebiet. Dies hatte ein totales Bauverbot zur Folge. Eine diesbezügliche Beschwerde lehnte das zuständige Verwaltungsgericht ab.
    Bereits 1978 hatte der Bf. mehrere staatliche Stellen auf Ersatz des durch das Bauverbot entstandenen Schadens geklagt; alternativ hatte er Schadenersatz wegen de facto-Enteignung gefordert. Weder das Bezirksgericht noch das Berufungsgericht hatten einem dieser Begehren stattgegeben.
    Der Bf. rügt eine Verletzung des Rechts auf Achtung seines Eigentums (Art. 1 1.ZP) sowie des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 (1) EMRK). Der Gerichtshof stellt in keinem der beiden Punkte eine Konventionsverletzung fest [einstimmig].

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).