NL 1994, S. 333 (NL 94/6/10)

MURRAY gegen das Vereinigte Königreich

Urteil vom 28. Oktober 1994, A/300-A

EGMR

 

Kurzinformation:

    Im Juni 1982 wurden zwei Brüder der Bf. in den USA wegen Waffendelikten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waffen für die "Provisional Irish Republican Army" (Provisional IRA) verurteilt. Am 26.7.1982 wurde die Bf. in ihrer Wohnung von Angehörigen der Armee wegen des Verdachtes der Beteiligung an der Beschaffung von Geld für den Waffenkauf der Provisional IRA verhaftet. Rechtsgrundlage für diese Verhaftung stellte § 14 des Northern Ireland (Emergency Provisions) Act 1978 dar. Weiters wurden die anderen Familienmitglieder aufgefordert, sich im Wohnzimmer zu versammeln, wo persönliche Daten der Familie der Bf. sowie eine Beschreibung der Wohnung aufgenommen wurde. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage ihrer Verhaftung wurde der Bf. mit "Paragraph 14" geantwortet. Die Bf. wurde in eine Kaserne gebracht und dort zwei Stunden befragt. Auch wurde sie ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung photographiert. Eine 1984 eingebrachte Klage gegen das Verteidigungsministerium wegen rechtswidriger Haft und Anhaltung wurde abgewiesen, ebenso die Berufung im Mai 1988.
    Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung der Wohnung) sowie von Art. 5 (1), (2) und (5) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit). Überdies habe keine Möglichkeit der Beschwerde gegen die Verletzung dieser Rechte vor einer nationalen Instanz nach Art. 13 EMRK bestanden.
    Der Gerichtshof weist in seinem Urteil - wie schon in früheren Entscheidungen - darauf hin, daß bei der Anwendung und Auslegung der EMRK im Zusammenhang mit terroristischen Akten besondere Rücksicht auf die spezifische Eigenart dieser Materie genommen werden muß.
    Wegen der besonderen Lage des Falles wird der Verdacht, aufgrund dessen die Verhaftung erfolgt ist, als hinreichend angesehen und eine Verletzung des Art. 5 (1) EMRK verneint 114:4 Stimmen].
Auch sieht es das Gericht als ausreichend an, daß die Bf. zwar nicht unmittelbar bei ihrer Verhaftung, wohl aber im Laufe ihrer Vernehmung über die Gründe ihrer Festnahme informiert worden ist, wie Art. 5 (2) EMRK dies vorsieht [ 13:5 Stimmen].
    Die Bf. behauptet weiters eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Der Gerichtshof verneint dies, da die zu überprüfenden Handlungen - als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" - in Art. 8 (2) EMRK Deckung fänden [15:3 Stimmen]. Eine behauptete Verletzung von Art. 13 EMRK verneint der Gerichtshof ebenfalls [einstimmig].

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).