NL 1994, S. 336 (NL 94/6/13)
VfGH B 46/94-8, B 85/94-11
Erkenntnis vom 10. Oktober 1994
Informationspflichten der Behörde über die Haftgründe für die Verhängung der Schubhaft
Art. 4 (6) PersFrG
Art. 5 (2) und Art. 6 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf., ein Ehepaar iranischer Staatsangehörigkeit, reisten nach eigenen
Angaben über Slowenien nach Österreich ein und wollten mit gefälschten
griechischen Reisepässen nach Deutschland weiterreisen. Nachdem ihnen die
Einreise verwehrt worden war, wurden sie
Beamten der österreichischen Gendarmerie übergeben und wegen des Verdachts der
Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 und 224 StGB) festgenommen. Nach
§ 41 (1) und (2) des Fremdengesetzes (FrG) wurde die Schubhaft zur Vorbereitung
der Erlassung eines
Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Bf. wandten
sich nach § 51 FrG an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes
Oberösterreich mit der Behauptung, daß kein Amtsdolmetscher beigezogen worden
sei und sie nicht ausreichend über die Haftgründe informiert worden seien. Gegen
die abweisenden Bescheide des UVS richten sich die vorliegenden Beschwerden an
den VfGH, die eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts
auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) sowie auf ein faires
Verfahren gemäß Art. 6 EMRK behaupten.
Rechtsausführungen:
Zur vorgebrachten Verletzung von Art. 6 EMRK führt der VfGH aus, daß die
Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides
lediglich Vollstreckungsmaßnahmen und keine Strafmaßnahmen sind und daher
nicht unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK zu sehen sind. Eine Verletzung von
Art. 6 EMRK liegt daher nicht vor.
Gemäß Art. 5 (2) EMRK muß jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist in einer
ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn
erhobenen Beschuldigungen informiert werden und gemäß Art. 4 (6) des BVG über
die persönliche Freiheit (PersFrG) ist jeder Festgenommene ehestens, womöglich
bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner
Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Dies ist
im vorliegenden Fall nicht geschehen. Den Bf. wurde ein Informationsblatt
lediglich in deutscher Sprache ausgehändigt, wobei beide Bf. der deutschen
Sprache nicht mächtig sind. Weiters geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor, daß sie in anderer Weise in einer hinreichend verständlichen Sprache über die
Haftgründe informiert worden sind. Es ist nicht
ausreichend, wie von der belangten Behörde dargestellt, daß die Bf. bereits von
der deutschen Grenzpolizei in englischer Sprache vernommen worden sind, da sie
zu diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht über die Rechtmäßigkeit einer späteren
Festnahme informiert werden konnten. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete
Recht auf Freiheit und Sicherheit wurde somit verletzt.
Die in der eingebrachten Gegenschrift erfolgte Darstellung, daß eine Verletzung
der im Art. 5 (2) EMRK dargelegten Rechte nicht erfolgt sein konnte, weil die
Anhaltung "ungeachtet der Verletzung der Informationsrechte der Beschwerdeführer
notwendig war", trifft nicht zu und verkennt grundsätzlich die Schutzfunktion
eines Grundrechts. Eine Verletzung ist schon dadurch erfolgt, daß die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit unterblieben ist.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).