NL 1994, S. 336 (NL 94/6/13)

VfGH B 46/94-8, B 85/94-11

Erkenntnis vom 10. Oktober 1994

 

Informationspflichten der Behörde über die Haftgründe für die Verhängung der Schubhaft

 

 

Art. 4 (6) PersFrG

Art. 5 (2) und Art. 6 EMRK

 

Sachverhalt:
    Die Bf., ein Ehepaar iranischer Staatsangehörigkeit, reisten nach eigenen Angaben über Slowenien nach Österreich ein und wollten mit gefälschten griechischen Reisepässen nach Deutschland weiterreisen. Nachdem ihnen die Einreise verwehrt worden war, wurden sie Beamten der österreichischen Gendarmerie übergeben und wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 und 224 StGB) festgenommen. Nach § 41 (1) und (2) des Fremdengesetzes (FrG) wurde die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Bf. wandten sich nach § 51 FrG an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich mit der Behauptung, daß kein Amtsdolmetscher beigezogen worden sei und sie nicht ausreichend über die Haftgründe informiert worden seien. Gegen die abweisenden Bescheide des UVS richten sich die vorliegenden Beschwerden an den VfGH, die eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK behaupten.
 

Rechtsausführungen:
    Zur vorgebrachten Verletzung von Art. 6 EMRK führt der VfGH aus, daß die Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides lediglich Vollstreckungsmaßnahmen und keine Strafmaßnahmen sind und daher nicht unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK zu sehen sind. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK liegt daher nicht vor.
    Gemäß Art. 5 (2) EMRK muß jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert werden und gemäß Art. 4 (6) des BVG über die persönliche Freiheit (PersFrG) ist jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Den Bf. wurde ein Informationsblatt lediglich in deutscher Sprache ausgehändigt, wobei beide Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Weiters geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor, daß sie in anderer Weise in einer hinreichend verständlichen Sprache über die Haftgründe informiert worden sind. Es ist nicht ausreichend, wie von der belangten Behörde dargestellt, daß die Bf. bereits von der deutschen Grenzpolizei in englischer Sprache vernommen worden sind, da sie zu diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht über die Rechtmäßigkeit einer späteren Festnahme informiert werden konnten. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit wurde somit verletzt.
    Die in der eingebrachten Gegenschrift erfolgte Darstellung, daß eine Verletzung der im Art. 5 (2) EMRK dargelegten Rechte nicht erfolgt sein konnte, weil die Anhaltung "ungeachtet der Verletzung der Informationsrechte der Beschwerdeführer notwendig war", trifft nicht zu und verkennt grundsätzlich die Schutzfunktion eines Grundrechts. Eine Verletzung ist schon dadurch erfolgt, daß die Feststellung der Verfassungswidrigkeit unterblieben ist.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).