NL 1994, S. 337 (NL 94/6/14)
VfGH B 986/94-13, 1102/94-16, 1109/94-15, 1149/94-16
Erkenntnis vom 4. Oktober 1994
Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur anhand der aktuellen politischen Lage
§ 37 FrG
Art. 83 (2) B-VG
Art. 3 EMRK
Sachverhalt:
Gegen die Bf., Staatsangehörige der "Bundesrepublik Jugoslawien" (im folgenden:
Restjugoslawien) albanischer Abstammung (Kosovo-Albaner), wurden gemäß § 18 des
Fremdengesetzes (FrG) befristete Aufenthaltsverbote verhängt. Sie stellten am
14.2.1994 Anträge nach § 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit Ihrer
Abschiebung nach Restjugoslawien, mit weiteren Schriftsätzen ebensolche Anträge
hinsichtlich Ungarn, Slowenien, Albanien, Rumänien, Makedonien und der Slowakei.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bzw. die Bundespolizeidirektion
Salzburg stellten jeweils fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme
bestehen, daß der jeweilige Antragsteller in "Jugoslawien", Slowenien, Ungarn
und der Slowakei iSd. § 37 (1) oder (2) des FrG bedroht sei. Die dagegen
erhobenen Berufungen wurden von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Salzburg abgewiesen. Die Bf. wenden sich an den VfGH mit der Behauptung, sie
seien durch diese Bescheide in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten der Art. 2 und 3 EMRK aber auch im Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter verletzt worden.
Rechtsausführungen:
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nur dann verletzt,
wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch
nimmt oder eine solche in gesetzwidriger Weise ablehnt. Durch eine
unrichtige behördliche Entscheidung wird dieses Recht nicht verletzt, Art. 83
(2) B-VG gewährleistet nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhalts eines angefochtenen
Verwaltungsakts. Die belangte Behörde hat sich in den vorliegenden Fällen mit
dem Vorbringen der Bf. betreffend die politischen Verhältnisse in
Restjugoslawien auseinandergesetzt und nicht die Sachentscheidung verweigert.
Eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist
insofern nicht erfolgt.
Die angefochtenen Bescheide können das durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich
gewährleistete Recht auch dann verletzen, wenn der Behörde bei der nach § 54 iVm.
§ 37 (1) FrG vorzunehmenden Prognose grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind.
Derartige grobe Verfahrensfehler liegen hier vor. Der VfGH führt dazu ua. aus:
Die belangte Behörde stützte die Abweisung der gegen die erstinstanzlichen
Bescheide erhobenen Berufungen darauf, daß "Informationen zum Zeitraum Juni bzw.
September 1991" besagten, Albaner aus dem Kosovo würden aufgrund von Zweifeln an
ihrer Loyalität und Zuverlässigkeit kaum mehr zum Militärdienst einberufen bzw.
nicht im Kriegsgebiet eingesetzt. Gemäß dem in Restjugoslawien geltenden
Strafrecht seien für Refraktion bzw. Desertion Gefängnisstrafen von 3 Monaten
bis zu 10 Jahren, theoretisch auch die Todesstrafe möglich. Es müßten aber der
"Zustand der allgemeinen Mobilmachung" und "eine drohende Kriegsgefahr"
herrschen, damit überhaupt eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen gegen
Deserteure und Refrakteure gegeben sei. Der "Zustand der allgemeinen
Mobilmachung" sei am 4.10.1991 ausgerufen worden, er habe allerdings nur bis
Ende April 1992 gedauert. In aller Regel stellen die Einberufung zum
Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion
keine Folter oder unmenschliche Strafe oder Behandlung iSd. Art. 3 EMRK dar. Da
hier jedoch die belangte Behörde die Entscheidung vom Mai 1994 primär auf
"Informationen zum Zeitraum Juni bzw. September 1991" stützte, ist der Behörde
ein grober Verfahrensfehler unterlaufen. Eine Beurteilung der Frage des
Vorliegens eines refoulement-Verbotes anhand von vor 3 Jahren erhaltenen
Informationen genügt angesichts der sich laufend verändernden Verhältnisse in
Restjugoslawien den Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht. Die angefochtenen
Bescheide stützen sich zur Hauptsache auf die im Abs. 2 des § 37 FrG
umschriebenen Gründe, währenddem auf die - hier maßgeblichen - Gründe des Abs. 1
dieser Bestimmung nur am Rande eingegangen wird. Auch darin sieht der VfGH einen
groben Verfahrensfehler. Die Bf. wurden sohin durch die angefochtenen Bescheide
in dem durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
Der VfGH stellte fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen,
daß die Bf. in Ungarn, in Slowenien sowie in der Slowakei iSd. § 37 (1) oder (2)
FrG bedroht seien. Dem Vorbringen der Bf., sie wären bei einer Abschiebung in
die genannten Staaten von einer Weiterschiebung nach Restjugoslawien bedroht,
weshalb eine Abschiebung in diese Staaten nichts weiter als eine "verdeckte"
Abschiebung nach Restjugoslawien wäre, ist der VfGH
nicht beigetreten. Die Behauptung der Bf., daß die genannten Staaten ihren aus
der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen nicht (voll)
nachkommen, ist aus der Sicht des Art. 3 EMRK nicht aufzugreifen, denn aus
verfassungsrechtlicher Sicht kann die Feststellung des Nichtvorliegens von
Gefahren iSd. § 37 (2) FrG im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK unberücksichtigt
bleiben. Was jedoch die Feststellung gemäß § 37 (1) FrG betrifft, so sind sowohl
Ungarn als auch Slowenien und die Slowakei Mitgliedstaaten der EMRK und haben
Erklärungen gemäß Art. 25 und 46 EMRK abgegeben. Damit ist davon auszugehen, daß seitens dieser Staaten die EMRK, insbesondere auch deren Art. 3 beachtet
wird. Die Beschwerden waren daher in diesem Punkt abzuweisen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).