NL 1994, S. 337 (NL 94/6/14)

VfGH B 986/94-13, 1102/94-16, 1109/94-15, 1149/94-16

Erkenntnis vom 4. Oktober 1994

 

Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur anhand der aktuellen politischen Lage

 

 

§ 37 FrG
Art. 83 (2) B-VG
Art. 3 EMRK

 

Sachverhalt:
    Gegen die Bf., Staatsangehörige der "Bundesrepublik Jugoslawien" (im folgenden: Restjugoslawien) albanischer Abstammung (Kosovo-Albaner), wurden gemäß § 18 des Fremdengesetzes (FrG) befristete Aufenthaltsverbote verhängt. Sie stellten am 14.2.1994 Anträge nach § 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit Ihrer Abschiebung nach Restjugoslawien, mit weiteren Schriftsätzen ebensolche Anträge hinsichtlich Ungarn, Slowenien, Albanien, Rumänien, Makedonien und der Slowakei. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bzw. die Bundespolizeidirektion Salzburg stellten jeweils fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der jeweilige Antragsteller in "Jugoslawien", Slowenien, Ungarn und der Slowakei iSd. § 37 (1) oder (2) des FrG bedroht sei. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg abgewiesen. Die Bf. wenden sich an den VfGH mit der Behauptung, sie seien durch diese Bescheide in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Art. 2 und 3 EMRK aber auch im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Rechtsausführungen:
    Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nur dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder eine solche in gesetzwidriger Weise ablehnt. Durch eine unrichtige behördliche Entscheidung wird dieses Recht nicht verletzt, Art. 83 (2) B-VG gewährleistet nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhalts eines angefochtenen Verwaltungsakts. Die belangte Behörde hat sich in den vorliegenden Fällen mit dem Vorbringen der Bf. betreffend die politischen Verhältnisse in Restjugoslawien auseinandergesetzt und nicht die Sachentscheidung verweigert. Eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist insofern nicht erfolgt.
    Die angefochtenen Bescheide können das durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auch dann verletzen, wenn der Behörde bei der nach § 54 iVm. § 37 (1) FrG vorzunehmenden Prognose grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Derartige grobe Verfahrensfehler liegen hier vor. Der VfGH führt dazu ua. aus: Die belangte Behörde stützte die Abweisung der gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen darauf, daß "Informationen zum Zeitraum Juni bzw. September 1991" besagten, Albaner aus dem Kosovo würden aufgrund von Zweifeln an ihrer Loyalität und Zuverlässigkeit kaum mehr zum Militärdienst einberufen bzw. nicht im Kriegsgebiet eingesetzt. Gemäß dem in Restjugoslawien geltenden Strafrecht seien für Refraktion bzw. Desertion Gefängnisstrafen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren, theoretisch auch die Todesstrafe möglich. Es müßten aber der "Zustand der allgemeinen Mobilmachung" und "eine drohende Kriegsgefahr" herrschen, damit überhaupt eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen gegen Deserteure und Refrakteure gegeben sei. Der "Zustand der allgemeinen Mobilmachung" sei am 4.10.1991 ausgerufen worden, er habe allerdings nur bis Ende April 1992 gedauert. In aller Regel stellen die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion keine Folter oder unmenschliche Strafe oder Behandlung iSd. Art. 3 EMRK dar. Da hier jedoch die belangte Behörde die Entscheidung vom Mai 1994 primär auf "Informationen zum Zeitraum Juni bzw. September 1991" stützte, ist der Behörde ein grober Verfahrensfehler unterlaufen. Eine Beurteilung der Frage des Vorliegens eines refoulement-Verbotes anhand von vor 3 Jahren erhaltenen Informationen genügt angesichts der sich laufend verändernden Verhältnisse in Restjugoslawien den Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht. Die angefochtenen Bescheide stützen sich zur Hauptsache auf die im Abs. 2 des § 37 FrG umschriebenen Gründe, währenddem auf die - hier maßgeblichen - Gründe des Abs. 1 dieser Bestimmung nur am Rande eingegangen wird. Auch darin sieht der VfGH einen groben Verfahrensfehler. Die Bf. wurden sohin durch die angefochtenen Bescheide in dem durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
    Der VfGH stellte fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß die Bf. in Ungarn, in Slowenien sowie in der Slowakei iSd. § 37 (1) oder (2) FrG bedroht seien. Dem Vorbringen der Bf., sie wären bei einer Abschiebung in die genannten Staaten von einer Weiterschiebung nach Restjugoslawien bedroht, weshalb eine Abschiebung in diese Staaten nichts weiter als eine "verdeckte" Abschiebung nach Restjugoslawien wäre, ist der VfGH nicht beigetreten. Die Behauptung der Bf., daß die genannten Staaten ihren aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen nicht (voll) nachkommen, ist aus der Sicht des Art. 3 EMRK nicht aufzugreifen, denn aus verfassungsrechtlicher Sicht kann die Feststellung des Nichtvorliegens von Gefahren iSd. § 37 (2) FrG im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK unberücksichtigt bleiben. Was jedoch die Feststellung gemäß § 37 (1) FrG betrifft, so sind sowohl Ungarn als auch Slowenien und die Slowakei Mitgliedstaaten der EMRK und haben Erklärungen gemäß Art. 25 und 46 EMRK abgegeben. Damit ist davon auszugehen, daß seitens dieser Staaten die EMRK, insbesondere auch deren Art. 3 beachtet wird. Die Beschwerden waren daher in diesem Punkt abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).