NL 1994, S. 339 (NL 94/6/15)
VfGH B 1210/94-10
Erkenntnis vom 5. Oktober 1994
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
§ 2 (1) iVm. (2) ZDG idF. der Novelle 1994
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 20.1.1994 für den Wehrdienst tauglich befunden. Am 16.2.1994
richtete er einen schriftlichen Zivildienstantrag an das zuständige
Mtlitärkommando, worin er zahlreiche Gewissensgründe anführte, die ihn daran
hinderten, den Grundwehrdienst zu leisten.
Der Bundesminister für Inneres (BMI) erklärte diesen Antrag für unzulässig, da
er keine "ausdrückliche Erklärung" des Bf. enthielt, Zivildienst (ZD) leisten zu
wollen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde an den VfGH und behauptete die
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der
Wehrpflicht zwecks ZD-Leistung (§ 2 (1) iVm. (2) ZDG idF. der Novelle 1994;
Verfassungsbestimmung).
Rechtsausführungen:
Gemäß § 2 leg.cit. müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die
ZD-Pflicht (als Ausnahme zur Wehrpflicht) von der Behörde richtig beurteilt
werden.
Der Bescheid des BMI stützt sich ua. auf § 76a (1)
ZDG idF. der Novelle
1994 (Verfassungsbestimmung), der einen "zulässigen Antrag" auf
Wehrdienstbefreiung, der zwischen 1.1. und 10.3.1994 eingebracht worden ist, als
"fristgerechte ZD-Erklärung" (§ 2 leg.cit.) bewertet. Der BMI hingegen leitete
aus § 76a leg.cit. ab, daß nur solche Anträge "gültige ZD-Erklärungen" sind, die
eine "ausdrückliche ZD-Erklärung" (wie dies nach dem ZDG idF. BGBI 1986/679
erforderlich war) enthalten - und gerade diese fehlt im Antrag des Bf.
Diese Auslegung des Gesetzes ist unrichtig: An Anträge, die im Zeitraum 1.1.
bis 10.3. 1994 eingebracht worden sind, können nur solche Anforderungen
gestellt werden, deren Erfüllung vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes (ZDG
idF. BGBI 1994/187) verlangt werden können. Dazu kommt, daß die, vom Gesetzgeber
durch sein zögerndes Vorgehen herbeigeführte, nur schwer zu durchblickende
Rechtslage im Zweifel zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden muß.
Ein - als ZD-Erklärung zu wertender -"zulässiger Antrag" iSd. § 76 leg.cit.
liegt jedenfalls vor, wenn ihm zu entnehmen ist, daß der Einschreiter die
Ausnahme ("Befreiung") von der Wehrpflicht anstrebe und bereit sei, Zivildienst
zu leisten; dabei genügt es, wenn diese Bereitschaft den Ausführungen des
Antrags implizit entnommen werden kann. Diese Anforderungen werden von der
Eingabe des Bf. zweifelsfrei erfüllt. Der Bf. wurde in dem durch § 2 (1) iVm.
(2) ZDG idF. der Novelle 1994 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
verletzt.
(Ebenso: B 1211/94 ua., B 1340/94, B 1520/94, alle E vom 5.10.94)
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).