NL 1994, S. 339 (NL 94/6/15)

VfGH B 1210/94-10

Erkenntnis vom 5. Oktober 1994

 

Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung

 

 

§ 2 (1) iVm. (2) ZDG idF. der Novelle 1994

 

Sachverhalt:
    Der Bf. wurde am 20.1.1994 für den Wehrdienst tauglich befunden. Am 16.2.1994 richtete er einen schriftlichen Zivildienstantrag an das zuständige Mtlitärkommando, worin er zahlreiche Gewissensgründe anführte, die ihn daran hinderten, den Grundwehrdienst zu leisten.
    Der Bundesminister für Inneres (BMI) erklärte diesen Antrag für unzulässig, da er keine "ausdrückliche Erklärung" des Bf. enthielt, Zivildienst (ZD) leisten zu wollen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde an den VfGH und behauptete die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks ZD-Leistung (§ 2 (1) iVm. (2) ZDG idF. der Novelle 1994; Verfassungsbestimmung).
 

Rechtsausführungen:
    Gemäß § 2 leg.cit. müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die ZD-Pflicht (als Ausnahme zur Wehrpflicht) von der Behörde richtig beurteilt werden.

    Der Bescheid des BMI stützt sich ua. auf § 76a (1) ZDG idF. der Novelle 1994 (Verfassungsbestimmung), der einen "zulässigen Antrag" auf Wehrdienstbefreiung, der zwischen 1.1. und 10.3.1994 eingebracht worden ist, als "fristgerechte ZD-Erklärung" (§ 2 leg.cit.) bewertet. Der BMI hingegen leitete aus § 76a leg.cit. ab, daß nur solche Anträge "gültige ZD-Erklärungen" sind, die eine "ausdrückliche ZD-Erklärung" (wie dies nach dem ZDG idF. BGBI 1986/679 erforderlich war) enthalten - und gerade diese fehlt im Antrag des Bf.
    Diese Auslegung des Gesetzes ist unrichtig: An Anträge, die im Zeitraum 1.1. bis 10.3. 1994 eingebracht worden sind, können nur solche Anforderungen gestellt werden, deren Erfüllung vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes (ZDG idF. BGBI 1994/187) verlangt werden können. Dazu kommt, daß die, vom Gesetzgeber durch sein zögerndes Vorgehen herbeigeführte, nur schwer zu durchblickende Rechtslage im Zweifel zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden muß.
    Ein - als ZD-Erklärung zu wertender -"zulässiger Antrag" iSd. § 76 leg.cit. liegt jedenfalls vor, wenn ihm zu entnehmen ist, daß der Einschreiter die Ausnahme ("Befreiung") von der Wehrpflicht anstrebe und bereit sei, Zivildienst zu leisten; dabei genügt es, wenn diese Bereitschaft den Ausführungen des Antrags implizit entnommen werden kann. Diese Anforderungen werden von der Eingabe des Bf. zweifelsfrei erfüllt. Der Bf. wurde in dem durch § 2 (1) iVm. (2) ZDG idF. der Novelle 1994 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
(Ebenso: B 1211/94 ua., B 1340/94, B 1520/94, alle E vom 5.10.94)

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).