NL 1994, S. 340 (NL 94/6/16)
VfGH B 1705/93-10
Erkenntnis vom 26. September 1994
Objektivitätsgebot und das Recht auf Informationsfreiheit
Art. 10 EMRK
§ 2 RFG
Sachverhalt:
Der Österreichische Rundfunk, Landesstudio Salzburg, brachte am 20.5.1993
folgenden Beitrag: "Seit dem 25. November des Vorjahres ist Harald Lettner nicht
mehr Bürgermeister von Salzburg. Erinnerungsstücke an seine Zeit als
Stadtoberhaupt hegt und pflegt der gelernte Rechtsanwalt aber immer noch. Karl
Kern mit einem "Aufgeschnappt": Entweder Harald Lettner ist extrem sparsam oder
ein bißchen nostalgisch. Wie sonst ließe es sich erklären, daß der
Ex-Bürgermeister der Landeshauptstadt von seinem ehemals dienstlichen Briefpapier
nicht lassen kann. Noch ein halbes Jahr nach seiner vernichtenden Wahlniederlage
- zur Erinnerung, die SPÖ zerbröselte geradezu - verschickt Lettner Briefe mit
dem Briefkopf Dr. Harald Lettner, Bürgermeister. Wobei das "Bürgermeister" ganz
zart mit dem Füllhalter durchgestrichen wurde. Handschriftlich geändert hat der
nunmehrige Gemeinderat Lettner auch seine Durchwahl im Schloß Mirabell, dem Sitz
der Stadtverwaltung. Nicht mehr die Nummer des Bürgermeisterbüros ist lesbar,
sondern jene des SPÖ-Klubs. Ein kleiner, aber seit dem Machtwechsel sehr feiner
Unterschied."
Dagegen erhob Dr. Lettner Beschwerde an die Kommission zur Wahrung des
Rundfunkgesetzes und begehrte die Feststellung, daß Redakteur Kern durch diesen
Beitrag die Bestimmung des § 2 Rundfunkgesetzes (RFG) - und somit das
Objektivitätsgebot - verletzt habe. Der Beschwerde wurde antragsgemäß Folge
gegeben.
Gegen diesen Kommissionsbescheid wurde von Landesintendant Ing. Friedrich Urban
und Hans Kutil, Leitender Chefredakteur, Beschwerde an den VfGH erhoben und ua.
eine Verletzung von Art. 10 EMRK behauptet.
Rechtsausführungen:
Die Kommission gab einer (Administrativ-) Beschwerde des Dr. Harald Lettner
statt, weil die inkriminierte Sendung, die aus dem Bereich der "soft news" (des
"Polittratsches") stammte, weder unter § 2 (1) Z. 1 (b) noch unter Z. 4 RFG
falle. Der Bescheid geht ersichtlich davon aus, daß die inkriminierte Sendung
auch nicht zu den anderen Sendungsarten zählt, die § 2 (1) RFG nennt. Die
Kommission unterstellt also insgesamt § 2 (1) RFG den Inhalt, daß der
Programmauftrag des ORF nur Sendungen umfasse (und zulasse), die unter eine
(oder mehrere) der hier aufgezählten Sendungsarten fallen.
Im Erkenntnis VfSlg 12.086/89 nahm der VfGH den Standpunkt ein, die Sendeart des
(Fernseh-) Interviews sei zwar in § 2 (1) Z. 1 RFG nicht expressis verbis
angeführt, aber nach herrschender Judikatur grundsätzlich vom Objektivitätsgebot
erfaßt. Dabei ging der VfGH ersichtlich davon aus, daß eine solche in § 2 (1)
RFG nicht vorgesehene Sendeform an sich zulässig sei. Der VfGH hält an dieser
Rechtsauffassung fest. Eine - dieser Judikatur widersprechende - Auslegung des §
2 RFG, die auf den Zweck der Darbietungen abstellt, verstößt daher gegen Art. 10
EMRK.
Der angefochtene Bescheid verletzt Art. 10 EMRK, indem er dem § 2 RFG einen
verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).