NL 1994, S. 340 (NL 94/6/16)

VfGH B 1705/93-10

Erkenntnis vom 26. September 1994

 

Objektivitätsgebot und das Recht auf Informationsfreiheit

 

 

Art. 10 EMRK

§ 2 RFG

 

Sachverhalt:
    Der Österreichische Rundfunk, Landesstudio Salzburg, brachte am 20.5.1993 folgenden Beitrag: "Seit dem 25. November des Vorjahres ist Harald Lettner nicht mehr Bürgermeister von Salzburg. Erinnerungsstücke an seine Zeit als Stadtoberhaupt hegt und pflegt der gelernte Rechtsanwalt aber immer noch. Karl Kern mit einem "Aufgeschnappt": Entweder Harald Lettner ist extrem sparsam oder ein bißchen nostalgisch. Wie sonst ließe es sich erklären, daß der Ex-Bürgermeister der Landeshauptstadt von seinem ehemals dienstlichen Briefpapier nicht lassen kann. Noch ein halbes Jahr nach seiner vernichtenden Wahlniederlage - zur Erinnerung, die SPÖ zerbröselte geradezu - verschickt Lettner Briefe mit dem Briefkopf Dr. Harald Lettner, Bürgermeister. Wobei das "Bürgermeister" ganz zart mit dem Füllhalter durchgestrichen wurde. Handschriftlich geändert hat der nunmehrige Gemeinderat Lettner auch seine Durchwahl im Schloß Mirabell, dem Sitz der Stadtverwaltung. Nicht mehr die Nummer des Bürgermeisterbüros ist lesbar, sondern jene des SPÖ-Klubs. Ein kleiner, aber seit dem Machtwechsel sehr feiner Unterschied."
    Dagegen erhob Dr. Lettner Beschwerde an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes und begehrte die Feststellung, daß Redakteur Kern durch diesen Beitrag die Bestimmung des § 2 Rundfunkgesetzes (RFG) - und somit das Objektivitätsgebot - verletzt habe. Der Beschwerde wurde antragsgemäß Folge gegeben.
    Gegen diesen Kommissionsbescheid wurde von Landesintendant Ing. Friedrich Urban und Hans Kutil, Leitender Chefredakteur, Beschwerde an den VfGH erhoben und ua. eine Verletzung von Art. 10 EMRK behauptet.


Rechtsausführungen:
    Die Kommission gab einer (Administrativ-) Beschwerde des Dr. Harald Lettner statt, weil die inkriminierte Sendung, die aus dem Bereich der "soft news" (des "Polittratsches") stammte, weder unter § 2 (1) Z. 1 (b) noch unter Z. 4 RFG falle. Der Bescheid geht ersichtlich davon aus, daß die inkriminierte Sendung auch nicht zu den anderen Sendungsarten zählt, die § 2 (1) RFG nennt. Die Kommission unterstellt also insgesamt § 2 (1) RFG den Inhalt, daß der Programmauftrag des ORF nur Sendungen umfasse (und zulasse), die unter eine (oder mehrere) der hier aufgezählten Sendungsarten fallen.
    Im Erkenntnis VfSlg 12.086/89 nahm der VfGH den Standpunkt ein, die Sendeart des (Fernseh-) Interviews sei zwar in § 2 (1) Z. 1 RFG nicht expressis verbis angeführt, aber nach herrschender Judikatur grundsätzlich vom Objektivitätsgebot erfaßt. Dabei ging der VfGH ersichtlich davon aus, daß eine solche in § 2 (1) RFG nicht vorgesehene Sendeform an sich zulässig sei. Der VfGH hält an dieser Rechtsauffassung fest. Eine - dieser Judikatur widersprechende - Auslegung des § 2 RFG, die auf den Zweck der Darbietungen abstellt, verstößt daher gegen Art. 10 EMRK.
    Der angefochtene Bescheid verletzt Art. 10 EMRK, indem er dem § 2 RFG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).