NL 1994, S. 341 (NL 94/6/17)

VfGH B 1911/93-9

Erkenntnis vom 2. Juli 1994

 

Aufenthaltsbewilligung und Rassendiskriminierung; Keine Verordnungsqualität der Erlässe zum AufenthaltsG

 

 

§ 5 (1) AufenthaltsG iVm. § 10 (1) Z. 4 FrG

Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf., ein Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, stellte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Bundesminister für Inneres (BMI) wies im Instanzenzug den Antrag mit Bescheid gemäß § 5 (1) des AufenthaltsG iVm. § 10 (1) Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ab, im wesentlichen mit der Begründung, der Bf. halte sich illegal in Österreich auf. Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung seien in diesem Fall über die privaten Interessen des Bf. zu stellen. Der Bf. habe sich nicht gescheut, paß- und fremdenrechtliche Vorschriften zu umgehen und habe bereits bei seiner Einreise die Absicht gehabt, einen längeren Aufenthalt bei seiner Ehegattin zu verbringen. Diese lebe nach Angaben des Bf. bereits seit Jahren in Österreich und er sei Gesellschafter einer österreichischen Handelsgesellschaft.


Rechtsausführungen:
    Der Bf. behauptet ua. § 5 (1) AufenthaltsG iVm. § 10 (1) Z. 4 FrG seien wegen ihres Widerspruchs zu Art. 8 EMRK verfassungswidrig. Wie bereits in zahlreichen Erkenntnissen, in denen sich der VfGH mit der Verfassungsmäßigkeit von Sichtvermerksregelungen befaßte, erachtet er die erwähnten Vorschriften für verfassungsrechtlich unbedenklich, dies auch und insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK. Dies gilt auch für die Bestimmung, daß EWR-Bürger und auch bestimmte Drittstaatsangehörige (d.s. Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber keine EWR-Bürger sind) aufenthaltsrechtlich privilegiert sind. Weiters widersprechen diese Regelungen nicht dem Bundesverfassungsgesetz (BVG) vom 3.7.1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Dem Gesetzgeber ist es lediglich untersagt, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen für Staatsbürger verschiedener Staaten zu treffen. Die erwähnten Bestimmungen des FrG zielen jedoch nicht auf eine solche Diskriminierung. Dieses BVG ist die spezielle Transformation des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, zur Ermittlung des Inhalts ist daher die Konvention heranzuziehen. Der Abschluß von Sichtvermerksabkommen und innerstaatliche Regelungen, die auf solchen Abkommen beruhen, widersprechen nicht dieser Konvention, sofern ihr Inhalt nicht eine Diskriminierung darstellt.
    Nach Meinung des Bf. sind die Erlässe des BMI vom 14.6.1993 (Zl. 71.370/11-III/11/93), vom 17.8.1993 (Zl. 71.370/29-III/11/93) und vom 6.8.1993 (Zl. 71.370/26-III/11/93) zum AufenthaltsG für den gegenständlichen Fall präjudizielle Verordnungen, die entgegen dem § 2 (1) (f) des BG über das Bundesgesetzblatt nicht in diesem kundgemacht wurden. Den gegenständlichen Erlässen kommt jedoch keine Verordnungsqualität zu, sie haben keinen verpflichtenden Charakter und betreffen lediglich die Durchführung des AufenthaltsG. Dies zeigen schon die Einleitungssätze "Zur Sicherung der einheitlichen Vollziehung ... werden die Behörden ersucht". Die im Erlaß enthaltene Wendung "somit um eine generelle Anweisung handelt" stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, der Erlaßgeber meinte mit dieser Wendung, es handle sich um eine "Anleitung". Wegen mangelnder Verordnungsqualität kommt die Einleitung amtswegiger Verordnungsprüfungsverfahren durch den VfGH nicht in Betracht.
    Zur vorgebrachten Verletzung von Art. 8 EMRK führt der VfGH aus: Die Behörde ist verpflichtet, bei der Vollziehung des § 10 (1) Z. 4 des FrG eine Abwägung vorzunehmen, ob der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe Ordnung und Sicherheit derart gefährden würde, daß die in Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers rechtfertigen. Die belangte Behörde hat dies erkannt und eine Interessensabwägung vorgenommen. Auch wenn die abgegebene Begründung dürftig war, ist der Behörde ein Fehler nicht vorzuwerfen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK war daher nicht gegeben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).