NL 1994, S. 341 (NL 94/6/17)
VfGH B 1911/93-9
Erkenntnis vom 2. Juli 1994
Aufenthaltsbewilligung und Rassendiskriminierung; Keine Verordnungsqualität der Erlässe zum AufenthaltsG
§ 5 (1) AufenthaltsG iVm. § 10 (1) Z. 4 FrG
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, stellte den Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Bundesminister für Inneres (BMI)
wies im Instanzenzug den Antrag mit Bescheid gemäß § 5 (1) des AufenthaltsG iVm.
§ 10 (1) Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ab, im wesentlichen mit der Begründung,
der Bf. halte sich illegal in Österreich auf. Die öffentlichen Interessen an der
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung seien in diesem Fall über die privaten
Interessen des Bf. zu stellen. Der Bf. habe sich nicht gescheut, paß- und
fremdenrechtliche Vorschriften zu umgehen und habe bereits bei seiner Einreise
die Absicht gehabt, einen längeren Aufenthalt bei seiner Ehegattin zu
verbringen. Diese lebe nach Angaben des Bf. bereits seit Jahren in Österreich
und er sei Gesellschafter einer österreichischen Handelsgesellschaft.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet ua. § 5 (1) AufenthaltsG iVm. § 10 (1) Z. 4 FrG seien wegen
ihres Widerspruchs zu Art. 8 EMRK verfassungswidrig. Wie bereits in zahlreichen
Erkenntnissen, in denen sich der VfGH mit der Verfassungsmäßigkeit von
Sichtvermerksregelungen befaßte, erachtet er die erwähnten Vorschriften für
verfassungsrechtlich unbedenklich, dies auch und insbesondere im Lichte des Art.
8 EMRK. Dies gilt auch für die Bestimmung, daß EWR-Bürger und auch bestimmte
Drittstaatsangehörige (d.s. Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber
keine EWR-Bürger sind) aufenthaltsrechtlich privilegiert sind. Weiters
widersprechen diese Regelungen nicht dem Bundesverfassungsgesetz (BVG) vom
3.7.1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Dem Gesetzgeber ist es
lediglich untersagt, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen
für Staatsbürger verschiedener Staaten zu treffen. Die erwähnten Bestimmungen
des FrG zielen jedoch nicht auf eine solche Diskriminierung. Dieses BVG ist die
spezielle Transformation des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung, zur Ermittlung des Inhalts ist daher
die Konvention heranzuziehen. Der Abschluß von Sichtvermerksabkommen und
innerstaatliche Regelungen, die auf solchen Abkommen beruhen, widersprechen
nicht dieser Konvention, sofern ihr Inhalt nicht eine Diskriminierung darstellt.
Nach Meinung des Bf. sind die Erlässe des BMI vom 14.6.1993 (Zl.
71.370/11-III/11/93), vom 17.8.1993 (Zl. 71.370/29-III/11/93) und vom 6.8.1993
(Zl. 71.370/26-III/11/93) zum AufenthaltsG für den gegenständlichen Fall
präjudizielle Verordnungen, die entgegen dem § 2 (1) (f) des BG über das
Bundesgesetzblatt nicht in diesem kundgemacht wurden. Den gegenständlichen
Erlässen kommt jedoch keine Verordnungsqualität zu, sie haben keinen
verpflichtenden Charakter und betreffen lediglich die Durchführung des AufenthaltsG. Dies zeigen schon die Einleitungssätze "Zur Sicherung der
einheitlichen Vollziehung ... werden die Behörden ersucht". Die im Erlaß
enthaltene Wendung "somit um eine generelle Anweisung handelt" stellt lediglich
ein Vergreifen im Ausdruck dar, der Erlaßgeber meinte mit dieser Wendung, es
handle sich um eine "Anleitung". Wegen mangelnder Verordnungsqualität kommt die
Einleitung amtswegiger Verordnungsprüfungsverfahren durch den VfGH nicht in
Betracht.
Zur vorgebrachten Verletzung von Art. 8 EMRK führt der VfGH aus: Die Behörde ist
verpflichtet, bei der Vollziehung des § 10 (1) Z. 4 des FrG eine Abwägung
vorzunehmen, ob der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die
öffentliche Ruhe Ordnung und Sicherheit derart gefährden würde, daß die in Art.
8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen einen Eingriff in das Privat-
und Familienleben des Antragstellers rechtfertigen. Die belangte Behörde hat
dies erkannt und eine Interessensabwägung vorgenommen. Auch wenn die abgegebene
Begründung dürftig war, ist der Behörde ein Fehler nicht vorzuwerfen. Eine
Verletzung des Art. 8 EMRK war daher nicht gegeben.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).