NL 1994, S. 343 (NL 94/6/18)
VfGH G 74,75/94-9
Erkenntnis vom 11. Oktober 1994
Mädchen und Hauswirtschaft in Vorarlberg: § 28 SchulpflichtG 1985 ist verfassungswidrig
Sachverhalt:
Über den Bf. und seine Tochter wurden vom Landeshauptmann von Vorarlberg mittels
Bescheid Verwaltungsstrafen aufgrund einer Übertretung von § 24 (4) iVm. § 1 (1)
SchulpflichtG (SchpG) 1985 verhängt. Der Bf. hatte es unterlassen, als
Erziehungsberechtigter dafür zu sorgen, daß seine Tochter die Schulpflicht
erfüllte, da sie an bestimmten Tagen vom Unterricht an der hauswirtschaftlichen
Berufsschule unentschuldigt und ohne zwingenden Grund ferngeblieben war; die
Tochter wurde wegen Fernbleibens vom Unterricht bestraft.
Die dagegen erhobenen Beschwerden an den VfGH stützten sich auf die behauptete
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes:
§ 28 SchpG sieht die Schulpflicht nur für Mädchen und nicht für Knaben vor. Der
VfGH leitete ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren von § 28 SchpG ein.
Rechtsausführungen:
§ 28 leg.cit. in der wiederverlautbarten Fassung des SchpG BGBI 1962/241 ist
eine Übergangsbestimmung mit folgendem Inhalt:
"(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz besteht im Land
Vorarlberg für Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, die
Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule, wenn sie keine
mittlere oder höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten)
besuchen und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet sind.
(2)
Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht beginnt mit dem der Beendigung der
allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahresanfang und dauert zwei Schuljahre,
längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres oder der früheren
Verehelichung."
Die Vorarlberger Landesregierung (LReg) legt in einer Außerung umfangreiches
statistisches Material vor, das die Verschiedenheit der tatsächlichen
Verhältnisse auf dem Gebiet der schulischen Ausbildung von Frauen in Vorarlberg
und den übrigen Bundesländern aufzeigt. Die LReg sieht darin eine sachliche
Rechtfertigung für die Differenzierung in § 28 leg.cit.
Der VfGH hat in seinem früheren Erkenntnis VfSlg 7.461/74 die
Verfassungsmäßigkeit von § 28 leg.cit. festgestellt. Im vorliegenden Verfahren
nimmt er Bezug auf die Argumente "ausschließlich historisch bedingte
Sonderverhältnisse" sowie "angemessener Zeitraum" für die damals festgestellte
Unbedenklichkeit der Differenzierung. Der "angemessene Zeitraum", der mit dem
Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBI 1962/215 zu laufen begann, läßt sich nicht
genau bestimmen. Das von der LReg vorgebrachte Datenmaterial bildet kein
Argument dafür, daß der "angemessene Zeitraum" für die Herstellung der
Rechtsgleichheit in allen Bundesländern noch nicht verstrichen sei. Dieser
Zeitraum umfaßt inzwischen mehr als 30 Jahre, § 28 leg.cit. verstößt somit gegen
das Gleichheitsgebot und ist verfassungswidrig.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).