NL 1994, S. 343 (NL 94/6/18)

VfGH G 74,75/94-9

Erkenntnis vom 11. Oktober 1994

 

Mädchen und Hauswirtschaft in Vorarlberg: § 28 SchulpflichtG 1985 ist verfassungswidrig

 

Sachverhalt:
    Über den Bf. und seine Tochter wurden vom Landeshauptmann von Vorarlberg mittels Bescheid Verwaltungsstrafen aufgrund einer Übertretung von § 24 (4) iVm. § 1 (1) SchulpflichtG (SchpG) 1985 verhängt. Der Bf. hatte es unterlassen, als Erziehungsberechtigter dafür zu sorgen, daß seine Tochter die Schulpflicht erfüllte, da sie an bestimmten Tagen vom Unterricht an der hauswirtschaftlichen Berufsschule unentschuldigt und ohne zwingenden Grund ferngeblieben war; die Tochter wurde wegen Fernbleibens vom Unterricht bestraft.
    Die dagegen erhobenen Beschwerden an den VfGH stützten sich auf die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes: § 28 SchpG sieht die Schulpflicht nur für Mädchen und nicht für Knaben vor. Der VfGH leitete ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren von § 28 SchpG ein.
 

Rechtsausführungen:
    § 28 leg.cit. in der wiederverlautbarten Fassung des SchpG BGBI 1962/241 ist eine Übergangsbestimmung mit folgendem Inhalt:
    "(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz besteht im Land Vorarlberg für Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule, wenn sie keine mittlere oder höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) besuchen und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet sind.

    (2) Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht beginnt mit dem der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahresanfang und dauert zwei Schuljahre, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres oder der früheren Verehelichung."
    Die Vorarlberger Landesregierung (LReg) legt in einer Außerung umfangreiches statistisches Material vor, das die Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Gebiet der schulischen Ausbildung von Frauen in Vorarlberg und den übrigen Bundesländern aufzeigt. Die LReg sieht darin eine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung in § 28 leg.cit.
    Der VfGH hat in seinem früheren Erkenntnis VfSlg 7.461/74 die Verfassungsmäßigkeit von § 28 leg.cit. festgestellt. Im vorliegenden Verfahren nimmt er Bezug auf die Argumente "ausschließlich historisch bedingte Sonderverhältnisse" sowie "angemessener Zeitraum" für die damals festgestellte Unbedenklichkeit der Differenzierung. Der "angemessene Zeitraum", der mit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBI 1962/215 zu laufen begann, läßt sich nicht genau bestimmen. Das von der LReg vorgebrachte Datenmaterial bildet kein Argument dafür, daß der "angemessene Zeitraum" für die Herstellung der Rechtsgleichheit in allen Bundesländern noch nicht verstrichen sei. Dieser Zeitraum umfaßt inzwischen mehr als 30 Jahre, § 28 leg.cit. verstößt somit gegen das Gleichheitsgebot und ist verfassungswidrig.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).