NL 1994, S. 344 (NL 94/6/19)

VfGH W I-6/94-17

Erkenntnis vom 30. August 1994

 

Anfechtung der Volksabstimmung über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

 

 

Art. 3 1.ZP


Sachverhalt:
    Am 12.6.1994 wurde eine Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union abgehalten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfiel auf eine Befürwortung des Beitritts-BVG.
    Mit einer auf Art. 141 (3) B-VG und § 14 (2) VolksabstimmungsG 1972 gestützten Anfechtung, die am 22.7.1994 beim VfGH überreicht wurde, begehrte der Bf., die Volksabstimmung für nichtig zu erklären. Begründend brachte der Bf. ua. vor, daß die von öffentlichen Stellen betriebene Werbung für ein "Ja" zum Beitritts-BVG gegen das Prinzip der "Reinheit" der Wahlen verstoßen habe.
 

Rechtsausführungen:
    Grundsätzlich ist gemäß § 70 (1) VerfGG 1953 einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und diese auch auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Diese Vorschrift findet kraft § 14 (3) VolksabstimmungsG 1972 sinngemäße Anwendung auf das Verfahren über die Anfechtung von Volksabstimmungen. Der VfGH hat sich somit im vorliegenden Fall auf die Prüfung zu beschränken, ob der Abstimmungsprozedur die in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten anhaften. Nach seiner ständigen Rechtsprechung darf er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit eines Abstimmungsverfahrens nicht von Amts wegen einer weiteren Prüfung unterziehen (vgl. zB. VfSlg 12.289/90).
    Der Bf. beruft sich ua. auf das in den Art. 26, 95 und 117 (2) B-VG festgeschriebene Prinzip der "Reinheit", verstanden iSV. "Freiheit" der Wahlen (und Volksabstimmungen). Art. 3 1.ZP verpflichtet zudem zur Abhaltung freier und geheimer Wahlen zu Bedingungen, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten. Die Wahlwerbung darf nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden. Dieses verfassungsrechtliche Gebot verbietet auch eine massive staatliche Desinformation der abstimmungsberechtigten Bürger.
    Eine Beeinflussung der Wähler durch mündliche oder schriftliche Agitation erachtet der VfGH nur dann für relevant, wenn sie die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschreitet (VfSlg 47/21). Im vorliegenden Fall bewertet der VfGH die "Werbung" für ein positives Abstimmungsergebnis jedoch nicht als überschießend iSd. genannten Entscheidung, da er einen beträchtlichen Teil der vom Bf. als Werbung eingestuften Aktivitäten als neutrale Öffentlichkeitsarbeit mit bloßem Informationscharakter ansieht. Er bezieht sich dabei auf die vom Bf. angeführten Initiativen und Publikationen "Europa-Telefon", "Das Buch. Eine Initiative der Bundesregierung", "Das Buch II. Eine Initiative der Bundesregierung". Die Repräsentanten der Regierungsparteien traten zudem in Ausübung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit für das BeitrittsBVG ein. Aus der staatsrechtlichen Funktion einer Volksabstimmung ergibt sich außerdem, daß Mitglieder der Bundesregierung in Unterstützung der Regierungspolitik Empfehlungen zur Abstimmung über einen Gesetzesbeschluß abgeben und "werben" dürfen, gegebenenfalls auch unter Verwendung öffentlicher Gelder.
    Im konkreten Fall erkannte der VfGH keine faktische Beeinträchtigung der Beitrittsgegner (zB. durch staatliche Desinformation) in ihrer freien Abstimmungsentscheidung.
    Der VfGH gab ua. aus den genannten Gründen der Anfechtung der Volksabstimmung nicht statt.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).