NL 1994, S. 344 (NL 94/6/19)
VfGH W I-6/94-17
Erkenntnis vom 30. August 1994
Anfechtung der Volksabstimmung über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
Art. 3 1.ZP
Sachverhalt:
Am 12.6.1994 wurde eine Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz
über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union abgehalten. Die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen entfiel auf eine Befürwortung des Beitritts-BVG.
Mit einer auf Art. 141 (3) B-VG und § 14 (2) VolksabstimmungsG 1972 gestützten
Anfechtung, die am 22.7.1994 beim VfGH überreicht wurde, begehrte der Bf., die
Volksabstimmung für nichtig zu erklären. Begründend brachte der Bf. ua. vor,
daß die von
öffentlichen Stellen betriebene Werbung für ein "Ja" zum Beitritts-BVG gegen das
Prinzip der "Reinheit" der Wahlen verstoßen habe.
Rechtsausführungen:
Grundsätzlich ist gemäß § 70 (1) VerfGG 1953 einer Wahlanfechtung stattzugeben,
wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und diese
auch auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Diese Vorschrift findet kraft § 14
(3) VolksabstimmungsG 1972 sinngemäße Anwendung auf das Verfahren über die
Anfechtung von Volksabstimmungen. Der VfGH hat sich somit im vorliegenden Fall
auf die Prüfung zu beschränken, ob der Abstimmungsprozedur die in der
Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten anhaften. Nach seiner
ständigen Rechtsprechung darf er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit eines
Abstimmungsverfahrens nicht von Amts wegen einer weiteren Prüfung unterziehen
(vgl. zB. VfSlg 12.289/90).
Der Bf. beruft sich ua. auf das in den Art. 26, 95 und 117 (2) B-VG
festgeschriebene Prinzip der "Reinheit", verstanden iSV. "Freiheit" der Wahlen
(und Volksabstimmungen). Art. 3 1.ZP verpflichtet zudem zur Abhaltung freier und
geheimer Wahlen zu Bedingungen, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes
gewährleisten. Die Wahlwerbung darf nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler
in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise
beeinträchtigt werden. Dieses verfassungsrechtliche Gebot verbietet auch eine
massive staatliche Desinformation der abstimmungsberechtigten Bürger.
Eine Beeinflussung der Wähler durch mündliche oder schriftliche Agitation
erachtet der VfGH nur dann für relevant, wenn sie die zum Schutz der
Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschreitet (VfSlg 47/21). Im vorliegenden
Fall bewertet der VfGH die "Werbung" für ein positives Abstimmungsergebnis
jedoch nicht als überschießend iSd. genannten Entscheidung, da er einen
beträchtlichen Teil der vom Bf. als Werbung eingestuften Aktivitäten als
neutrale Öffentlichkeitsarbeit mit bloßem Informationscharakter ansieht. Er
bezieht sich dabei auf die vom Bf. angeführten Initiativen und Publikationen
"Europa-Telefon", "Das Buch. Eine Initiative der Bundesregierung", "Das Buch II. Eine
Initiative der Bundesregierung". Die Repräsentanten der Regierungsparteien
traten zudem in Ausübung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit für das BeitrittsBVG
ein. Aus der staatsrechtlichen Funktion einer Volksabstimmung ergibt sich
außerdem, daß Mitglieder der Bundesregierung in Unterstützung der
Regierungspolitik Empfehlungen zur Abstimmung über einen Gesetzesbeschluß
abgeben und "werben" dürfen, gegebenenfalls auch unter Verwendung öffentlicher
Gelder.
Im konkreten Fall erkannte der VfGH keine faktische Beeinträchtigung der
Beitrittsgegner (zB. durch staatliche Desinformation) in ihrer freien
Abstimmungsentscheidung.
Der VfGH gab ua. aus den genannten Gründen der Anfechtung der Volksabstimmung
nicht statt.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).