NL 1994, S. 346 (NL 94/6/20)
OGH 3 Ob 501/94
Urteil vom 25. Mai 1994
Versammlungsrecht und Recht auf Eigentum
Art. 11 EMRK
Sachverhalt:
Die Beklagten, Mitglieder einer Bürgerinitiative, die den Bau eines Kraftwerks
verhindern wollten, belagerten die Baustelle des Kraftwerks und hinderten die
Bauarbeiter für 2 Tage, Ihre Arbeiten auszuführen. Da diese Versammlung nicht
ordnungsgemäß angemeldet worden war, wurde sie von der zuständigen Behörde
untersagt, der Versammlungsort selbst jedoch nicht geräumt.
Der von der ausführenden Baufirma in Rechnung gestellte Betrag für 2 "Stehtage"
wurde vom Elektrizitätsunternehmen eingeklagt und zuerkannt. Die Beklagten
legten dagegen Revision beim OGH ein.
Rechtsausführungen:
Der OGH führt dazu aus: Die für die Schadenersatzpflicht erforderliche
Rechtswidrigkeit ist zunächst im Eingriff in das Eigentumsrecht anderer durch
die Beklagten zu sehen. Die Beklagten hingegen rechtfertigen dies durch ihr
Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) und das Recht auf freie
Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK).
Das Versammlungsrecht schließt grundsätzlich nicht das Recht mit ein, ohne
Einwilligung des Eigentümers fremde, nicht dem Gemeingebrauch gewidmete
Liegenschaften zu benützen. Auch ist es kein Rechtfertigungsgrund für
Rechtsverletzungen und findet dort seine Schranken, wo durch die Versammlung in
die Privatrechtssphäre Dritter eingegriffen wird und eo ipso zur Unfriedlichkeit
der Versammlung führt. Es gibt keine Überordnung des Versammlungsrechts, das nur
friedliche Versammlungen schützt, gegenüber dem Eigentumsrecht. Wird daher bei
einer nicht friedlichen Versammlung unter Verletzung des Eigentumsrechts ein
Schaden verursacht, ist dies rechtswidrig geschehen, weil kein Grund besteht,
den Interessen des Schädigers gegenüber jenen des Geschädigten den Vorzug zu
geben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kommt hier nicht zur Anwendung, da
dies nichts mit Ausübung von Zwang zu tun hat. Der Revision wurde nicht Folge
gegeben.
Das Urteil des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).