NL 1994, S. 346 (NL 94/6/20)

OGH 3 Ob 501/94

Urteil vom 25. Mai 1994

 

Versammlungsrecht und Recht auf Eigentum

 

 

Art. 11 EMRK

 

Sachverhalt:
    Die Beklagten, Mitglieder einer Bürgerinitiative, die den Bau eines Kraftwerks verhindern wollten, belagerten die Baustelle des Kraftwerks und hinderten die Bauarbeiter für 2 Tage, Ihre Arbeiten auszuführen. Da diese Versammlung nicht ordnungsgemäß angemeldet worden war, wurde sie von der zuständigen Behörde untersagt, der Versammlungsort selbst jedoch nicht geräumt.
    Der von der ausführenden Baufirma in Rechnung gestellte Betrag für 2 "Stehtage" wurde vom Elektrizitätsunternehmen eingeklagt und zuerkannt. Die Beklagten legten dagegen Revision beim OGH ein.
 

Rechtsausführungen:
    Der OGH führt dazu aus: Die für die Schadenersatzpflicht erforderliche Rechtswidrigkeit ist zunächst im Eingriff in das Eigentumsrecht anderer durch die Beklagten zu sehen. Die Beklagten hingegen rechtfertigen dies durch ihr Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) und das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK).
    Das Versammlungsrecht schließt grundsätzlich nicht das Recht mit ein, ohne Einwilligung des Eigentümers fremde, nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Liegenschaften zu benützen. Auch ist es kein Rechtfertigungsgrund für Rechtsverletzungen und findet dort seine Schranken, wo durch die Versammlung in die Privatrechtssphäre Dritter eingegriffen wird und eo ipso zur Unfriedlichkeit der Versammlung führt. Es gibt keine Überordnung des Versammlungsrechts, das nur friedliche Versammlungen schützt, gegenüber dem Eigentumsrecht. Wird daher bei einer nicht friedlichen Versammlung unter Verletzung des Eigentumsrechts ein Schaden verursacht, ist dies rechtswidrig geschehen, weil kein Grund besteht, den Interessen des Schädigers gegenüber jenen des Geschädigten den Vorzug zu geben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kommt hier nicht zur Anwendung, da dies nichts mit Ausübung von Zwang zu tun hat. Der Revision wurde nicht Folge gegeben.
 

Das Urteil des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).