NL 1994, S. 347 (NL 94/6/21)
OGH 4 Ob 549/94
Beschluß vom 19. September 1994
Ist eine Depotinjektion eine unmenschliche Behandlung?
§ 36 UbG
Art. 3 EMRK
Sachverhalt:
Der Kläger litt an einer paranoiden Psychose mit Wahnideen und Halluzinationen
und war bereits viermal im psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden. Nach
einem Selbstmordversuch wurde er wiederum in das Krankenhaus eingeliefert, aus
dem er jedoch entfloh. Als er
zurückgebracht wurde, erhielt er eine Depotinjektion von 400 mg Cisordinol,
einem Medikament zur Ruhigstellung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit, um
ihn dadurch an der Flucht aus dem Krankenhaus zu hindern.
Die Patientenanwältin stellte den Antrag auf Überprüfung der Depotinjektion als
besondere Heilbehandlung ohne Wissen und Zustimmung des Patienten und erhob
Revisionrekurs gegen die gefaßten Beschlüsse.
Rechtsausführungen:
Der OGH führt dazu aus: Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist
erforderlich, daß der Rechtsmittelwerber noch im Zeitpunkt der Entscheidung über
sein Rechtsmittel beschwert ist: Bei behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit und der Achtung der Menschenwürde iSd. Art. 3 EMRK hat der
Beeinträchtigte auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein
rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen
Behandlung.
Ob die Verabreichung der Depotinjektion eine "besondere Heilbehandlung" iSd. §
36 (2) Unterbringungsgesetz (UbG) darstellt und somit nur nach Genehmigung durch
das Gericht vorgenommem werden darf, hängt davon ab, in welchem Maß die
Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu
beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen, so
erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des
Kranken -, die Heilbehandlung von den vorgesehene Zustimmungs- und
Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen. Dies auch dann, wenn die Wirkung
der Behandlung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält, da ja das
Gesetz die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der
Unterbringung schützen will.
Da die hiezu notwendigen Feststellungen fehlen, hob der OGH die Entscheidungen
der Vorinstanzen auf und wies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Der Beschluß des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).