NL 1994, S. 347 (NL 94/6/21)

OGH 4 Ob 549/94

Beschluß vom 19. September 1994

 

Ist eine Depotinjektion eine unmenschliche Behandlung?

 

 

§ 36 UbG

Art. 3 EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Kläger litt an einer paranoiden Psychose mit Wahnideen und Halluzinationen und war bereits viermal im psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden. Nach einem Selbstmordversuch wurde er wiederum in das Krankenhaus eingeliefert, aus dem er jedoch entfloh. Als er zurückgebracht wurde, erhielt er eine Depotinjektion von 400 mg Cisordinol, einem Medikament zur Ruhigstellung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit, um ihn dadurch an der Flucht aus dem Krankenhaus zu hindern.
    Die Patientenanwältin stellte den Antrag auf Überprüfung der Depotinjektion als besondere Heilbehandlung ohne Wissen und Zustimmung des Patienten und erhob Revisionrekurs gegen die gefaßten Beschlüsse.
 

Rechtsausführungen:
    Der OGH führt dazu aus: Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist erforderlich, daß der Rechtsmittelwerber noch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsmittel beschwert ist: Bei behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Achtung der Menschenwürde iSd. Art. 3 EMRK hat der Beeinträchtigte auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Behandlung.
    Ob die Verabreichung der Depotinjektion eine "besondere Heilbehandlung" iSd. § 36 (2) Unterbringungsgesetz (UbG) darstellt und somit nur nach Genehmigung durch das Gericht vorgenommem werden darf, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vorgesehene Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen. Dies auch dann, wenn die Wirkung der Behandlung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält, da ja das Gesetz die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung schützen will.
    Da die hiezu notwendigen Feststellungen fehlen, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

 

Der Beschluß des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).