NL 1994, S. 348 (NL 94/6/22)
OGH 14 Os 82/94-6
Beschluß vom 12. Juli 1994
Verweigerung der Zeugenaussage bei drohender Selbstbelastung
Art. 152 (1) Z. 1 StPO
Art. 6 EMRK
Sachverhalt:
Ein Drogendealer wurde wegen Drogenhandels zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Das Schöffengericht begründete den Schuldspruch ausschließlich mit
früheren Angaben eines Zeugen, der selbst als Abnehmer dieses Dealers wegen
Drogenhandels verurteilt worden war: In seinem Strafverfahren hatte der Zeuge
ein Geständnis abgelegt und den Dealer als seinen Lieferanten genannt.
Obwohl der Zeuge im jetzigen Srafverfahren gegen den Dealer seine Zeugenaussage
verweigerte, wurden auf Beschluß des Schöffensenats seine früheren Aussagen
verlesen. Der Angeklagte brachte gegen das Urteil Berufung und
Nichtigkeitsbeschwerde beim OGH ein.
Rechtsausführungen:
Das Recht, die Zeugenaussage bei drohender Selbstbelastung zu verweigern, ist
Teil eines "fairen Verfahrens" iSd. Art. 6 EMRK.
Der OGH führt dazu aus: Gemäß § 152 (1) Z. 1 StPO sind von der Verbindlichkeit
zur Ablegung eines Zeugnisses Personen befreit, die im Zusammenhang mit einem
gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch
wenn sie bereits verurteilt worden sind. Das Gericht hat über die Berechtigung
zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Zeugnisbefreiung tatsächlich
vorliegen. Die Behauptung eines Zeugen, ein Entschlagungsgrund liege vor, ist zu
wenig, es sei denn, er könne dies glaubhaft machen.
Von einem Zeugen, der einen gegen ihn erhobenen Vorwurf als zu Recht bestehend
anerkennt, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß er sich im Umfang
seines Geständnisses durch eine wahrheitsgemäße Aussage noch belasten könnte.
Die oben angeführte Gesetzesstelle will nur verhindern, daß ein Zeuge, der trotz
behaupteter Unschuld verurteilt worden ist, gezwungen wird, gegen seine
bisherige Darstellung den Schuldspruch nun als Zeuge bestätigen zu müssen, und
damit der Gefahr der Verfolgung wegen falscher Beweisausage gemäß § 288 StPO
ausgesetzt wäre. Auch steht bei wiederholten Befragungen dem Zeugen kein
Entschlagungsrecht zu, es sei denn, der Entschlagungsgrund ist schon bei der
ersten Vernehmung gegeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde als offenbar unbegründet zurückgewiesen, das
zuständige OLG hat somit die Berufungsentscheidung zu treffen.
Der Beschluß des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).