NL 1994, S. 348 (NL 94/6/22)

OGH 14 Os 82/94-6

Beschluß vom 12. Juli 1994

 

Verweigerung der Zeugenaussage bei drohender Selbstbelastung

 

 

Art. 152 (1) Z. 1 StPO

Art. 6 EMRK

 

Sachverhalt:
    Ein Drogendealer wurde wegen Drogenhandels zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Schöffengericht begründete den Schuldspruch ausschließlich mit früheren Angaben eines Zeugen, der selbst als Abnehmer dieses Dealers wegen Drogenhandels verurteilt worden war: In seinem Strafverfahren hatte der Zeuge ein Geständnis abgelegt und den Dealer als seinen Lieferanten genannt.
    Obwohl der Zeuge im jetzigen Srafverfahren gegen den Dealer seine Zeugenaussage verweigerte, wurden auf Beschluß des Schöffensenats seine früheren Aussagen verlesen. Der Angeklagte brachte gegen das Urteil Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde beim OGH ein.
 

Rechtsausführungen:
    Das Recht, die Zeugenaussage bei drohender Selbstbelastung zu verweigern, ist Teil eines "fairen Verfahrens" iSd. Art. 6 EMRK.
    Der OGH führt dazu aus: Gemäß § 152 (1) Z. 1 StPO sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses Personen befreit, die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind. Das Gericht hat über die Berechtigung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Zeugnisbefreiung tatsächlich vorliegen. Die Behauptung eines Zeugen, ein Entschlagungsgrund liege vor, ist zu wenig, es sei denn, er könne dies glaubhaft machen.
Von einem Zeugen, der einen gegen ihn erhobenen Vorwurf als zu Recht bestehend anerkennt, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß er sich im Umfang seines Geständnisses durch eine wahrheitsgemäße Aussage noch belasten könnte. Die oben angeführte Gesetzesstelle will nur verhindern, daß ein Zeuge, der trotz behaupteter Unschuld verurteilt worden ist, gezwungen wird, gegen seine bisherige Darstellung den Schuldspruch nun als Zeuge bestätigen zu müssen, und damit der Gefahr der Verfolgung wegen falscher Beweisausage gemäß § 288 StPO ausgesetzt wäre. Auch steht bei wiederholten Befragungen dem Zeugen kein Entschlagungsrecht zu, es sei denn, der Entschlagungsgrund ist schon bei der ersten Vernehmung gegeben.
    Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde als offenbar unbegründet zurückgewiesen, das zuständige OLG hat somit die Berufungsentscheidung zu treffen.

 

Der Beschluß des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).