NL 1994, S. 349 (NL 94/6/23)

OGH 15 Os 99/94-6

Urteil vom 13. Juli 1994

 

Verdacht des Völkermordes und Verfolgungsanspruch

 

 

§§ 321, 75, 169 StGB

§ 65 (1) Z. 2 StGB

 

Sachverhalt:
    Es handelt sich um die Grundrechtsbeschwerde eines Untersuchungshäftlings, dem zur Last gelegt wird, er habe die Verbrechen des Völkermordes, des Mordes und der Brandstiftung nach den §§ 321, 75 und 169 StGB begangen. Er habe am 14.7.1992 als Kommandant einer militanten Gruppe bosnischer Serben den moslemischen Teil eines bosnischen Dorfes überfallen, einen Zivilisten erschossen, einen anderen mit Draht gefesselt und in ein KZ verschleppt sowie veranlaßt, daß die moslemischen Häuser geplündert und angezündet wurden. Dies sei in der Absicht geschehen, die moslemische Bevölkerung durch Tötung, Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden und Niederbrennen ihrer Häuser zu vernichten.
    Der Bf. erachtet sich in seinem Recht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt, daß die U-Haft nicht hätte verhängt werden dürfen, da die Republik Österreich zur Verfolgung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht zuständig ist. Vorsichtshalber wendet er ein, diese Taten seien infolge Kriegsrechts nicht strafbar gewesen.
 

Rechtsausführungen:
    Gemäß § 65 (1) Z. 2 StGB gelten für Auslandstaten ausländischer Täter dennoch die österr. Strafgesetze, wenn der Täter im Inland betreten wurde und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Das "Prinzip der identen Norm" ist erfüllt, da zum Zeitpunkt der Tat das Jugoslawische StGB mit korrespondierenden Straftatbeständen in Geltung stand. Laut Mitteilung des Justizministeriums ist der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr mit Bosnien-Herzegowina (B.-H.) seit Ausbruch des Konflikts zum Erliegen gekommen, ist die Auslieferung also wegen tatsächlicher Hindernisse nicht möglich (Fehlen einer geordneten Strafrechtspflege in B.-H.).
    Der OGH beschäftigte sich auch mit der Völkermord-Konvention 1948 (BGBI 1958/91), und zwar unter 2 Gesichtspunkten:
    1) Politische Straftaten unterliegen an sich nicht der Auslieferung; sie würde also durch "Art und Eigenschaft der Tat" verhindert. Somit könnte der Angeklagte auch nicht in Österreich verfolgt werden, wenn nicht in Art. VII gesagt wäre, daß Völkermord für Auslieferungszwecke nicht als politische Straftat gilt.
    2) Art. VI Völkermord-Konvention sieht die Strafverfolgung durch ein Gericht des Tatortstaates oder ein internationales Strafgericht vor, scheint also prima facie die Verfolgung durch den Aufenthaltsstaat auszuschließen.
    Dazu der Gerichtshof: Vorausgesetzt ist als immanenter Grundgedanke und selbstverständliche Prämisse, daß im Tatortstaat eine funktionierende Strafgerichtsbarkeit gegeben ist - andernfalls hätte nämlich ein des Völkermordes Verdächtiger unter solchen Umständen überhaupt nicht verfolgt werden können, da es ja die längste Zeit kein internationales Strafgericht gab.
    Zum Argument, die Taten seien "infolge Kriegsrechts" nicht strafbar gewesen: Dieser Einwand setzt sich über den dringenden Verdacht hinweg, daß sich diese Gewalttaten gegen unbewaffnete muslimische Zivilpersonen gerichtet haben und demzufolge durch kein "Kriegsrecht" gerechtfertigt werden können (Verweis auf die 4 Genfer Rotkreuz-Konventionen 1949 samt Zusatzprotokollen 1977 und die Haager Landkriegsordnung).
    Zur Befürchtung, es könnten gegen den Bf. 3 Verfahren wegen derselben Straftat durchgeführt werden, nämlich in Österreich, am Tatort und beim neugegründeten Jugoslawien-Strafgerichtshof: Der Befürchtung wird durch Art. 10 des Statuts des letzteren (Sicherheitsrats-Resolution 827/1993) begegnet. Danach kann eine Person nach der Verurteilung durch ein nationales Gericht nur dann noch einmal durch den besagten Gerichtshof verurteilt werden, wenn das erste Verfahren nicht unparteiisch oder unabhängig war, der Angeklagte nur zum Schein verfolgt oder der Fall nicht sorgfältig verfolgt wurde. (Solche Vorwürfe waren freilich bisher nicht einmal geäußert worden). Bei einer nochmaligen Verurteilung in Bosnien-Herzegowina wiederum wäre nach der dortigen Rechtslage die bereits in Österreich verhängte Strafe anzurechnen.
    Der Bf. wurde daher nicht in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und war die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen.

 

Das Urteil des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).