NL 1994, S. 349 (NL 94/6/23)
OGH 15 Os 99/94-6
Urteil vom 13. Juli 1994
Verdacht des Völkermordes und Verfolgungsanspruch
§§ 321, 75, 169 StGB
§ 65 (1) Z. 2 StGB
Sachverhalt:
Es handelt sich um die Grundrechtsbeschwerde eines Untersuchungshäftlings, dem
zur Last gelegt wird, er habe die Verbrechen des Völkermordes, des Mordes und
der Brandstiftung nach den §§ 321, 75 und 169 StGB begangen. Er habe am
14.7.1992 als Kommandant einer
militanten Gruppe bosnischer Serben den moslemischen Teil eines bosnischen
Dorfes überfallen, einen Zivilisten erschossen, einen anderen mit Draht
gefesselt und in ein KZ verschleppt sowie veranlaßt, daß die moslemischen Häuser
geplündert und angezündet wurden. Dies sei in der
Absicht geschehen, die moslemische Bevölkerung durch Tötung, Zufügung schwerer
körperlicher und seelischer Schäden und Niederbrennen ihrer Häuser zu
vernichten.
Der Bf. erachtet sich in seinem Recht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt,
daß die U-Haft nicht hätte verhängt werden dürfen, da die Republik Österreich zur
Verfolgung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht zuständig ist.
Vorsichtshalber wendet er ein, diese Taten seien
infolge Kriegsrechts nicht strafbar gewesen.
Rechtsausführungen:
Gemäß § 65 (1) Z. 2 StGB gelten für Auslandstaten ausländischer Täter dennoch
die österr. Strafgesetze, wenn der Täter im Inland betreten wurde und aus einem
anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland
ausgeliefert werden kann. Das "Prinzip der identen Norm" ist erfüllt, da zum
Zeitpunkt der Tat das Jugoslawische StGB mit korrespondierenden
Straftatbeständen in Geltung stand. Laut Mitteilung des Justizministeriums ist
der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr mit Bosnien-Herzegowina (B.-H.) seit
Ausbruch des Konflikts zum Erliegen gekommen, ist die Auslieferung also wegen
tatsächlicher Hindernisse nicht möglich (Fehlen einer geordneten
Strafrechtspflege in B.-H.).
Der OGH beschäftigte sich auch mit der Völkermord-Konvention 1948 (BGBI
1958/91), und zwar unter 2 Gesichtspunkten:
1) Politische Straftaten unterliegen an sich nicht der Auslieferung; sie würde
also durch "Art und Eigenschaft der Tat" verhindert. Somit könnte der Angeklagte
auch nicht in Österreich verfolgt werden, wenn nicht in Art. VII gesagt wäre,
daß Völkermord für Auslieferungszwecke nicht als politische Straftat gilt.
2) Art. VI Völkermord-Konvention sieht die Strafverfolgung durch ein Gericht
des Tatortstaates oder ein internationales Strafgericht vor, scheint also prima
facie die Verfolgung durch den Aufenthaltsstaat auszuschließen.
Dazu der Gerichtshof: Vorausgesetzt ist als immanenter Grundgedanke und
selbstverständliche Prämisse, daß im Tatortstaat eine funktionierende
Strafgerichtsbarkeit gegeben ist - andernfalls hätte nämlich ein des
Völkermordes Verdächtiger unter solchen Umständen überhaupt nicht verfolgt
werden können, da es ja die längste Zeit kein internationales Strafgericht gab.
Zum Argument, die Taten seien "infolge Kriegsrechts" nicht strafbar gewesen:
Dieser Einwand setzt sich über den dringenden Verdacht hinweg, daß sich diese
Gewalttaten gegen unbewaffnete muslimische Zivilpersonen gerichtet haben und
demzufolge durch kein "Kriegsrecht" gerechtfertigt werden können (Verweis auf
die 4 Genfer Rotkreuz-Konventionen 1949 samt Zusatzprotokollen 1977 und die
Haager Landkriegsordnung).
Zur Befürchtung, es könnten gegen den Bf. 3 Verfahren wegen derselben Straftat
durchgeführt werden, nämlich in Österreich, am Tatort und beim neugegründeten
Jugoslawien-Strafgerichtshof: Der Befürchtung wird durch Art. 10 des Statuts des
letzteren (Sicherheitsrats-Resolution 827/1993) begegnet. Danach kann eine
Person nach der Verurteilung durch ein nationales Gericht nur dann noch einmal
durch den besagten Gerichtshof verurteilt werden, wenn das erste Verfahren nicht
unparteiisch oder unabhängig war, der Angeklagte nur zum Schein verfolgt oder
der Fall nicht sorgfältig verfolgt wurde. (Solche Vorwürfe waren freilich bisher
nicht einmal geäußert worden). Bei einer nochmaligen Verurteilung in
Bosnien-Herzegowina wiederum wäre nach der dortigen Rechtslage die bereits in
Österreich verhängte Strafe anzurechnen.
Der Bf. wurde daher nicht in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt
und war die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen.
Das Urteil des OGH im Originalwortlaut (pdf-Format).