NL 1995, S. 38 (NL 95/1/21)

G 193/94-8, G 194/94-6, G 195/94-6, G 196/94-6

Erkenntnis vom 3. Dezember 1994

 

Bedarfsprüfung nach der Salzburger Krankenanstaltenordnung verfassungswidrig

 

 

Art. 6 StGG

§ 5 Abs. 1 lit. a KAO

§ 7 Abs. 2 KAO

 

Sachverhalt:
    Beim VfGH waren mehrere Verfahren zur Überprüfung von Bescheiden der Salzburger Landesregierung anhängig. Mit diesen Bescheiden wurden Ansuchen zur Errichtung bzw. Betreibung von Ambulatorien und Sanatorien im Bundesland Salzburg abgewiesen. Die Bescheide stützten sich insbesondere auf § 5 (1) (a) und 7 (2) Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 (KAO 1975) idgF. Beide Vorschriften sind landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen zu § 3 Krankenanstaltengesetz (KAG) und enthalten Regelungen über die Bedarfsprüfung. Mit Erkenntnis VfSlg 13.023/92 hatte der VfGH § 3 (2) (a) KAG über die Bedarfsprüfung sowie eine in § 3 (3) leg.cit. angeführte Wortfolge aufgehoben, weil sie gegen das in Art. 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Es erfolgte eine Neufassung dieser Bestimmungen; den Ländern wurde eine Übergangsfrist von einem Jahr für die Erlassung der entsprechenden Ausführungsgesetze eingeräumt.
 

Rechtsausführungen:
    Die Bescheide der Landesregierung wurden noch aufgrund der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der KAO 1975 erlassen. In seinem Erkenntnis weist der VfGH auf seine ständige Rspr. zu Art. 6 StGG hin: Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe so zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen). Die Regelung darf dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzen und auch sonst nicht verfassungswidrig sein. Eine gesetzliche Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit ist jedoch nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann. Sofern die Schranken den Antritt einer unternehmerischen Tätigkeit betreffen und der Betroffene, der alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt, diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann - dies trifft für eine Bedarfsprüfung zu -, so liegt ein schwerer Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit vor. Dieser Eingriff ist nur dann angemessen, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu erreichen (vgl. zB. VfSlg 11.483/87, 12.009/89).
    Der VfGH stellt fest, daß die in § 5 (1) (a) und § 7 (2) KAO 1975 angeordnete Bedarfsprüfung einen Konkurrenzschutz für bereits bestehende private, erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten bewirkt. Dies bedeutet einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit: § 5 (1) (a) und § 7 (2) KAO 1975 waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

E.M.T.

 

Das Erkenntnis des VfGH im Originalwortlaut (pdf-Format).