NL 1995, S. 38 (NL 95/1/21)
G 193/94-8, G 194/94-6, G 195/94-6, G 196/94-6
Erkenntnis vom 3. Dezember 1994
Bedarfsprüfung nach der Salzburger Krankenanstaltenordnung verfassungswidrig
Art. 6 StGG
§ 5 Abs. 1 lit. a KAO
§ 7 Abs. 2 KAO
Sachverhalt:
Beim VfGH waren mehrere Verfahren zur Überprüfung von
Bescheiden der Salzburger Landesregierung anhängig. Mit diesen Bescheiden wurden
Ansuchen zur Errichtung bzw. Betreibung von Ambulatorien und Sanatorien im
Bundesland Salzburg abgewiesen. Die Bescheide stützten sich insbesondere auf § 5
(1) (a) und 7 (2) Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 (KAO 1975) idgF. Beide
Vorschriften sind landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen zu § 3
Krankenanstaltengesetz (KAG) und enthalten Regelungen über die Bedarfsprüfung.
Mit Erkenntnis VfSlg 13.023/92 hatte der VfGH § 3 (2) (a) KAG über die
Bedarfsprüfung sowie eine in § 3 (3) leg.cit. angeführte Wortfolge aufgehoben,
weil sie gegen das in Art. 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf
Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Es erfolgte eine Neufassung dieser
Bestimmungen; den Ländern wurde eine Übergangsfrist von einem Jahr für die
Erlassung der entsprechenden Ausführungsgesetze eingeräumt.
Rechtsausführungen:
Die Bescheide der Landesregierung wurden noch aufgrund der in
Prüfung gezogenen Bestimmungen der KAO 1975 erlassen. In seinem Erkenntnis weist
der VfGH auf seine ständige Rspr. zu Art. 6 StGG hin: Der Gesetzgeber ist durch
Art. 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe so zu regeln, daß sie unter
gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist
(also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen). Die
Regelung darf dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzen und auch
sonst nicht verfassungswidrig sein. Eine gesetzliche Beschränkung der
Erwerbsausübungsfreiheit ist jedoch nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche
Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und auch sonst
sachlich gerechtfertigt werden kann. Sofern die Schranken den Antritt einer
unternehmerischen Tätigkeit betreffen und der Betroffene, der alle subjektiven
Voraussetzungen erfüllt, diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann - dies
trifft für eine Bedarfsprüfung zu -, so liegt ein schwerer Eingriff in die
verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit vor. Dieser
Eingriff ist nur dann angemessen, wenn dafür besonders wichtige öffentliche
Interessen sprechen und keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in
einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu
erreichen (vgl. zB. VfSlg 11.483/87, 12.009/89).
Der VfGH stellt fest, daß die in § 5 (1) (a) und § 7 (2) KAO
1975 angeordnete Bedarfsprüfung einen Konkurrenzschutz für bereits bestehende
private, erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten bewirkt. Dies bedeutet
einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit: § 5 (1) (a) und § 7
(2) KAO 1975 waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.
E.M.T.
Das Erkenntnis des VfGH im Originalwortlaut (pdf-Format).