NL 1995, S. 97 (NL 95/2/17)
VfGH G 272/94-7
Erkenntnis vom 2. März 1995
Nachsicht vom Befähigungsnachweis für eine Teiltätigkeit des Gewerbes: § 28 (3) GewO 1994 - die Wendung „Z. 2" verfassungswidrig
Art. 28 (3) GewO
Art. 6 StGG
Sachverhalt:
Beim VfGH war ein Bescheidprüfungsverfahren anhängig: Es
betraf die Verweigerung einer Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Immobilienverwaltung, eingeschränkt auf die Verwaltung von
Immobilien, die einer bestimmten Unternehmung als Werkswohnung dienen. Als
gesetzliche Grundlage für den Bescheid wurde vom VfGH § 28 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
herangezogen. Der VfGH hatte Bedenken, daß einzelne Wendungen der Abs. 1 und 3
des § 28 weder mit dem Gleichheitsgrundsatz noch mit dem Grundrecht der
Erwerbsauübungsfreiheit vereinbar seien und leitete ein amtswegiges
Gesetzesprüfungsverfahren ein. In seinem Unterbrechungsbeschluß führte er
folgende Überlegungen an:
- § 28 (1) Z. 1 GewO 1994 sieht den Nachweis der vollen
Befähigung ohne weitere Bedingungen vor. Es muß angenommen werden können, daß
der Nachsichtswerber nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit die für
die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
besitzt; das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von der vollen Befähigung (in
Klammer).
- § 28 (1) Z. 2 stellt auf den Nachweis der hinreichenden
tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers ab. Er muß nach seiner bisherigen
Betätigung immerhin über soviel Kenntnis und Erfahrung verfügen, daß er jene
Leistungen erbringen kann, die idR vom Inhaber des entsprechenden Gewerbes
verlangt werden.
- § 28 (3) sieht vor, daß aufgrund des Nachweises der
tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers (Abs. Z. 2) eine Nachsicht mit
Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden kann, sofern die
Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist. Abs. 3 bezieht sich jedoch
nur auf Abs. 1 Z. 2. Eine Nachsicht vom formellen Befähigungsnachweis (Abs. 1 Z.
1), beschränkt auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes, ist demnach nicht möglich.
Darüber hinaus nennt Z. 1 den Ausdruck volle Befähigung in Klammer. Dies scheint
mit dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit unvereinbar zu sein. (Es handelt
sich um eine inadäquate, durch das öffentliche Interesse an der Sicherung des
Standards fachlicher Leistungen nicht mehr gerechtfertigte Beschränkung). Der
VfGH hat weiters Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem
Gleichheitsgrundsatz, denn für die Erteilung einer Nachsicht für Teiltätigkeiten
des Gewerbes verlangt das Gesetz den Nachweis der vollen formellen Befähigung
(Z. 1) und beschränkt nur den Nachweis nach Z. 2 auf die Teiltätigkeit des
Gewerbes.
Rechtsausführungen:
Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 13.094/92 hat der VfGH mit
eingehender Begründung und unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur zur
Erwerbsausübungsfreiheit erkannt, daß die Bestimmungen über die Erteilung der
Nachsicht vom Befähigungsnachweis aus dem Blickwinkel des Art. 6 StGG nur unter
folgenden Voraussetzung verfassungsgemäß sind: Die gesetzlich normierten
Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht müssen durch das öffentliche
Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich
gerechtfertigt sein. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen gewissen Standard
fachlicher Leistungen zu sichern und zu diesem Zweck den Nachweis entsprechender
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verlangen. Diesem öffentlichen
Interesse wird ua. durch die Standardisierung von Ausbildungs- und
Prüfungsanforderungen entsprochen, jedoch müssen Nachsichtregelungen vorhanden
sein, die die Ausübung eines Gewerbes auch dann ermöglichen, wenn zwar der
standardisierte Befähigungsnachweis nicht erbracht wird, aber auf andere Weise
sichergestellt ist, daß die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
für die Gewerbeausübung vorhanden sind.
Nach der GewO besteht die Möglichkeit, eine
Gewerbeberechtigung auch nur für eine Teiltätigkeit eines Gewerbes anzustreben.
Eine gesetzliche Regelung, die vom Nachsichtswerber verlangt, daß er nach dem
Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit über die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen verfügt, die in einem für die Ausübung des Gewerbes insgesamt
berechtigenden Befähigungsnachweises vorgeschrieben sind und über die für die
Ausübung der jeweiligen Teiltätigkeit notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen hinausgehen, ist als eine nicht mehr adäquate Beschränkung der
Erwerbsausübungsfreiheit anzusehen. Die Bedenken des VfGH haben sich damit als
zutreffend erwiesen.
Diese Verfassungswidrigkeit kann aber - entgegen der
vorläufigen Annahme des VfGH im Unterbrechungsbeschluß - allein durch die
Aufhebung der Wendung „Z. 2" in § 28 (3) GewO 1994 beseitigt werden. Der in § 28
(1) Z. 1 in der Klammer angeführte Ausdruck volle Befähigung hat für sich keine
eigene normative Bedeutung. Es ist nur als Kurzbezeichnung für die an sich
unbedenkliche Regelung zu verstehen, daß ein Nachsichtswerber über sämtliche für
die angestrebte Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen verfügen muß. Wenn die Ausübung des Gewerbes insgesamt angestrebt
wird, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Erst aus der Regelung in § 28
(3) GewO ergibt sich, daß die volle Befähigung iSd. § 28 (1) Z. 1 GewO auch
gefordert wird, wenn bloß die Ausübung eines Teilbereiches des Gewerbes
angestrebt wird. Das widerspricht dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit.
Somit ist die Wendung „Z. 2" in § 28 (3) GewO aufzuheben. Das
Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Wendung volle Befähigung ist demnach
einzustellen.
E.M.T.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).