NL 1995, S. 106 (NL 95/3/01)
Beschwerde 19363/92
Zulässigkeitsentscheidung
vom 6. April 1995 (253. Sitzung)
Art.
10 EMRK
Art. 26 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist Ziviltechniker. Er
verfasste mehrere Briefe an die Vorsteher verschiedener Gerichte, worin er
seinen als Sachverständige in Gerichtsverfahren bestellten Standeskollegen
oberflächliches und unprofessionelles Arbeiten, Benutzung von
"Rechentricks" sowie absichtliche Verletzung ihrer Berufspflichten
vorwarf. Er schlug auch vor, die berufliche Qualifikation einzelner namentlich
genannter Sachverständiger zu überprüfen.
Die Disziplinarkommission der
Bundesingenieurkammer verhängte die Disziplinarstrafe des Verweises über den Bf.
Er habe sich, durch seine unberechtigte, an Außenstehende gerichtete Kritik
seinen Standeskollegen gegenüber illoyal verhalten und dadurch die
Standesrichtlinien verletzt. Der VfGH hob diese Entscheidung als zu
weitgehenden Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit am 3.3.1989 auf,
billigte jedoch der Verhängung einer Disziplinarstrafe grundsätzlich
Berechtigung zu. Am 19.7.1989 sprach die Disziplinarkommission den Bf. von
einigen Vorwürfen frei, verhangte jedoch wegen der übrigen neuerlich einen
Verweis. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der VfGH am
1.10.1991 ab, da die Bundesingenieurkammer in ihrer zweiten Entscheidung seiner
Rechtsansicht Rechnung getragen habe. Der Bf. wandte sich am 21.11.1991 an die
Kms.
Rechtsausführungen :
q Der Bf. behauptet, durch den verhängten
Verweis in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach
Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein.
q Zur Beschwerdefrist (Art. 26
EMRK):
Die Reg. wendet ein, der Bf. habe die in Art. 26 EMRK
festgelegte Beschwerdefrist von sechs Monaten ab Erhalt der endgültigen
innerstaatlichen Entscheidung versäumt. Eine solche sei bereits im
Erkenntnis des VfGH vom 3.3.1989 zu erblicken, das die Entscheidung der
Disziplinarkommission inhaltlich teilweise bestätigt habe. Jedenfalls sei aber
die Entscheidung der Disziplinarkommission vom 19.7.1989 als endgültige
innerstaatliche Entscheidung zu betrachten. Die dagegen erhobene
VfGH-Beschwerde sei kein effektives Rechtsmittel mehr gewesen.
Dagegen wendet der Bf. ein, das Erkenntnis des VfGH
vom 3.3.1989 habe die Entscheidung der Disziplinarkommission zur Ganze
aufgehoben, daher habe er mangels Beschwerdegegenstandes die Kms. gar nicht
anrufen können. Im darauffolgenden abermaligen Verfahren vor der
Disziplinarkommission sei sein Fall vollkommen neu verhandelt worden, sodass
auch die dagegen erhobene VfGH-Beschwerde kein aussichtsloses Rechtsmittel gewesen
sei. Die Kms. pflichtet dem Bf. bei und weist seine Beschwerde jedenfalls nicht
wegen Fristversäumnis zurück.
q Zur Verletzung von Art . 10 EMRK (
Meinungsäußerungsfreiheit ):
Die Reg. sieht die Disziplinarstrafe durch den
Eingriffsvorbehalt in Art. 10 (2) EMRK gedeckt. Demgegenüber hält der Bf. seine
an Standeskollegen geübte Kritik für berechtigt; die verhängte Strafe sei daher
in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Die Kms. stellt
fest, die Strafe greife in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit ein
und müsse daher im Eingriffsvorbehalt des Art. 10 (2) EMRK Deckung finden;
ansonsten wäre sie konventionswidrig. § 48 (1) Ingenieurkammergesetz iVm. den
Standesrichtlinien ist ausreichend zugänglich und die darauf basierende Strafe
vorhersehbar (vgl. mutatis mutandis Urteil Barthold / D ,
A/90 §§ 45-48). Der Eingriff war daher gesetzlich vorgesehen . Die
Strafe dient dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer ,
in diesem Fall der Ziviltechniker. Sie verfolgt daher ein legitimes Ziel.
Es
bleibt nur zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig und verhältnismäßig zu dem damit verfolgten Ziel war. Die
Kms. erinnert daran, dass notwendig iSd. Art. 10 (2) EMRK die Existenz
eines dringenden sozialen Bedürfnisses voraussetzt. Die Konventionsstaaten
haben einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung, ob ein solches
Bedürfnis vorliegt. Sie unterliegen aber hierbei der Kontrolle durch die
Konventionsorgane (vgl. Urteil Observer and Guardian / GB , A/216
§ 59 = NL 92/1/08).
Die
Kms. sieht auf der einen Seite das Interesse des Bf. an der Übung von Kritik an
den beruflichen Leistungen seiner Kollegen, sie sieht aber auf der anderen
Seite das berechtigte Interesse am Schutz des guten Rufes und der Rechte der
Ziviltechniker vor ungehörigen und herabsetzenden Äußerungen. Nach Abwägung
beider Gesichtspunkte findet die Kms. ausreichende, beachtenswerte Gründe für
die Verhängung der Strafe. Auch war die Auswahl der Strafe, nämlich des
Verweises, nicht unverhältnismäßig. Unter diesen Umständen ist der Eingriff in
einer demokratischen Gesellschaft iSd. Art. 10 (2) notwendig , es
gibt somit keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 10 EMRK. Die
Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2), die
Kms. erklart die Beschwerde für unzulässig (mehrheitlich).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).