NL 1995, S. 106 (NL 95/3/01)


Beschwerde 19363/92

Gerhard HIRMANN gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 6. April 1995 (253. Sitzung)

Disziplinarstrafe wegen Verletzung von Standesrichtlinien und Meinungsäußerungsfreiheit

 

Art. 10 EMRK
Art. 26 EMRK

Sachverhalt:

Der Bf. ist Ziviltechniker. Er verfasste mehrere Briefe an die Vorsteher verschiedener Gerichte, worin er seinen als Sachverständige in Gerichtsverfahren bestellten Standeskollegen oberflächliches und unprofessionelles Arbeiten, Benutzung von "Rechentricks" sowie absichtliche Verletzung ihrer Berufspflichten vorwarf. Er schlug auch vor, die berufliche Qualifikation einzelner namentlich genannter Sachverständiger zu überprüfen.

Die Disziplinarkommission der Bundesingenieurkammer verhängte die Disziplinarstrafe des Verweises über den Bf. Er habe sich, durch seine unberechtigte, an Außenstehende gerichtete Kritik seinen Standeskollegen gegenüber illoyal verhalten und dadurch die Standesrichtlinien verletzt. Der VfGH hob diese Entscheidung als zu weitgehenden Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit am 3.3.1989 auf, billigte jedoch der Verhängung einer Disziplinarstrafe grundsätzlich Berechtigung zu. Am 19.7.1989 sprach die Disziplinarkommission den Bf. von einigen Vorwürfen frei, verhangte jedoch wegen der übrigen neuerlich einen Verweis. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der VfGH am 1.10.1991 ab, da die Bundesingenieurkammer in ihrer zweiten Entscheidung seiner Rechtsansicht Rechnung getragen habe. Der Bf. wandte sich am 21.11.1991 an die Kms.

Rechtsausführungen :

q        Der Bf. behauptet, durch den verhängten Verweis in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein.

q        Zur Beschwerdefrist (Art. 26 EMRK):

Die Reg. wendet ein, der Bf. habe die in Art. 26 EMRK festgelegte Beschwerdefrist von sechs Monaten ab Erhalt der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung versäumt. Eine solche sei bereits im Erkenntnis des VfGH vom 3.3.1989 zu erblicken, das die Entscheidung der Disziplinarkommission inhaltlich teilweise bestätigt habe. Jedenfalls sei aber die Entscheidung der Disziplinarkommission vom 19.7.1989 als endgültige innerstaatliche Entscheidung zu betrachten. Die dagegen erhobene VfGH-Beschwerde sei kein effektives Rechtsmittel mehr gewesen.

Dagegen wendet der Bf. ein, das Erkenntnis des VfGH vom 3.3.1989 habe die Entscheidung der Disziplinarkommission zur Ganze aufgehoben, daher habe er mangels Beschwerdegegenstandes die Kms. gar nicht anrufen können. Im darauffolgenden abermaligen Verfahren vor der Disziplinarkommission sei sein Fall vollkommen neu verhandelt worden, sodass auch die dagegen erhobene VfGH-Beschwerde kein aussichtsloses Rechtsmittel gewesen sei. Die Kms. pflichtet dem Bf. bei und weist seine Beschwerde jedenfalls nicht wegen Fristversäumnis zurück.

 

q        Zur Verletzung von Art . 10 EMRK ( Meinungsäußerungsfreiheit ):

Die Reg. sieht die Disziplinarstrafe durch den Eingriffsvorbehalt in Art. 10 (2) EMRK gedeckt. Demgegenüber hält der Bf. seine an Standeskollegen geübte Kritik für berechtigt; die verhängte Strafe sei daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Die Kms. stellt fest, die Strafe greife in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit ein und müsse daher im Eingriffsvorbehalt des Art. 10 (2) EMRK Deckung finden; ansonsten wäre sie konventionswidrig. § 48 (1) Ingenieurkammergesetz iVm. den Standesrichtlinien ist ausreichend zugänglich und die darauf basierende Strafe vorhersehbar (vgl. mutatis mutandis Urteil Barthold / D , A/90 §§ 45-48). Der Eingriff war daher gesetzlich vorgesehen . Die Strafe dient dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer , in diesem Fall der Ziviltechniker. Sie verfolgt daher ein legitimes Ziel.

            Es bleibt nur zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig zu dem damit verfolgten Ziel war. Die Kms. erinnert daran, dass notwendig iSd. Art. 10 (2) EMRK die Existenz eines dringenden sozialen Bedürfnisses voraussetzt. Die Konventionsstaaten haben einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung, ob ein solches Bedürfnis vorliegt. Sie unterliegen aber hierbei der Kontrolle durch die Konventionsorgane (vgl. Urteil Observer and Guardian / GB , A/216 § 59 = NL 92/1/08).

            Die Kms. sieht auf der einen Seite das Interesse des Bf. an der Übung von Kritik an den beruflichen Leistungen seiner Kollegen, sie sieht aber auf der anderen Seite das berechtigte Interesse am Schutz des guten Rufes und der Rechte der Ziviltechniker vor ungehörigen und herabsetzenden Äußerungen. Nach Abwägung beider Gesichtspunkte findet die Kms. ausreichende, beachtenswerte Gründe für die Verhängung der Strafe. Auch war die Auswahl der Strafe, nämlich des Verweises, nicht unverhältnismäßig. Unter diesen Umständen ist der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft iSd. Art. 10 (2) notwendig , es gibt somit keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 10 EMRK. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2), die Kms. erklart die Beschwerde für unzulässig (mehrheitlich).

A.L.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).