NL 1995, S. 108 (NL 95/3/02)
Beschwerde 20193/92
Zulässigkeitsentscheidung
vom 6. April 1995 (253. Sitzung)
Art. 6 (1) EMRK
Art. 10
EMRK
Art. 25
EMRK
Sachverhalt :
Die bf. GmbH betreibt in
Innsbruck ein Kabelfernsehunternehmen, das in- und ausländische Radio- und
Fernsehprogramme in Tirol ausstrahlt. Am 11.12.1981 beantragte sie eine
Bewilligung zum Ausstrahlen der Programme von "Radio Tirol", einem
Südtiroler Sender, welcher für den Tiroler Raum bestimmte Sendungen herstellt.
Am 31.5.1987 wies die im Devolutionswege zuständig gewordene Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung den Antrag ab, da die Bf. keine
ausreichenden technischen Angaben vorgelegt hatte. Am 21.7.1987 beantragte die
Bf. neuerlich eine Bewilligung zum Ausstrahlen von "Radio
Tirol"-Programmen. Gegen die von der Post- und Telegraphendirektion für
Tirol ausgesprochene Abweisung erhob sie Berufung bei der Generaldirektion, welche
den Bescheid am 4.11.1988 aufhob und der Behörde I. Instanz die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides auftrug.
Dagegen erhob die Bf. Beschwerde beim VwGH, welcher die Entscheidung der
Berufungsbehörde am 20.6.1990 aufhob, da diese bereits in der Sache selbst zu
entscheiden gehabt hätte. Die Berufungsbehörde wies am 18.1.1991 den Antrag der
Bf. ab, da die Ausstrahlung von "Radio Tirol"-Programmen das
ORF-Monopol verletzen würde. Der dagegen angerufene VfGH lehnte die Behandlung
der Beschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussicht am 30.9.1991 ab und trat sie an
den VwGH ab. Dieser hob die Entscheidung der Berufungsbehörde am 8.7.1992 auf,
da das bloß "passive" Weiterübertragen ausländischer Rundfunkprogramme
durch § 20 (1) Rundfunkverordnung (RundfVO) erlaubt sei. Die Bf. hatte jedoch
bereits am 5.6.1992 Beschwerde bei der Kms. erhoben. Am 26.11.1992 erteilte die
Generaldirektion die beantragte Bewilligung.
Rechtsausführungen :
q Die Bf. behauptet, durch die Verweigerung
der Bewilligung in ihrem Recht auf Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 10
EMRK verletzt worden zu sein. Weiters behauptet sie wegen der Länge des
Verfahrens eine Verletzung ihres Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß
Art. 6 (1) EMRK.
q Zur Verletzung von Art . 10 EMRK (Recht auf
Kommunikationsfreiheit):
Die Kms. erinnert daran, dass jemand, der ausreichende
Abhilfe für eine behauptete Konventionsverletzung erhalten hat, nicht mehr
behaupten kann, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein (vgl. EKMR,
Bsw. 10668/83, Entsch. v. 13.5.1987, DR 52, 177; EKMR, Bsw. 12719/87, Entsch.
v. 3.5.1988, DR 56, 237). Der Bf. wurde im Zuge des österr.
Rechtsmittelverfahrens ausreichende Abhilfe zuteil, da ihr die beantragte
Bewilligung am 26.11.1992 erteilt wurde. Die Bf. kann nicht mehr behaupten, Opfer
einer Konventionsverletzung iSv. Art. 25 EMRK zu sein. Insoweit ist daher
die Beschwerde offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK.
q Zur Verletzung von Art. 6 ( 1 ) EMRK (Recht
auf angemessene Verfahrensdauer):
Zunächst ist zu prüfen, ob das ggst. Verfahren ein civil
right betrifft. Die Kms. erinnert daran, dass Art. 6 EMRK unter gewissen
Umständen auf Verfahren anwendbar ist, welche das Recht auf Ausübung
geschäftlicher und beruflicher Tätigkeiten betreffen (vgl. Urteil Pudas/S
, A/125-A §§ 36-38; Urteil H./B , A/127-B §§ 47f.).
Verfahrensgegenstand war hier eine Bewilligung zur Ausstrahlung von
Radioprogrammen. Das Ausstrahlen solcher Programme gehört zur geschäftlichen
Tätigkeit der Bf.; Art. 6 EMRK ist somit anwendbar.
Hinsichtlich
der am 11.12.1981 erfolgten erstmaligen Antragstellung erhielt die Bf. am
31.5.1987 eine endgültige innerstaatliche Entscheidung . Die Bf. wandte
sich erst am 5.6.1992 an die Kms.; folglich hat sie bezüglich des ersten Verfahrens
die in Art. 26 EMRK festgelegte Beschwerdefrist von sechs Monaten ab endgültiger
innerstaatlicher Entscheidung versäumt. Das mit der neuerlichen
Antragstellung am 21.7.1987 eröffnete und mit Bescheid vom 26.11.1992 beendete
zweite Verfahren dauerte insgesamt fünf Jahre und vier Monate. Die Prüfung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer erfolgt unter Bezugnahme auf die in der
Rspr. des GH aufgestellten Kriterien, sowie unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles, die eine Gesamtbeurteilung erforderlich machen (vgl. Urteil Cesarini/I
, A/245-B § 17 = NL 92/6/07). Das hier bekämpfte Verfahren erforderte die
Lösung schwieriger technischer und juristischer Fragen. Insbesondere war zu
entscheiden, ob das Ausstrahlen der Programme als von § 20 (1) RundfVO
erlaubtes bloß "passives" Weiterausstrahlen anzusehen ist (vgl. mutatis
mutandis Urteil Katte Klitsche de la Grange/I , A/293-B §§
52-55, 62). Insgesamt wurden sieben verschiedene Behördenentscheidungen
getroffen, wobei vier verschiedene Instanzen, einschließlich der Gerichtshöfe
des öffentlichen Rechts, beteiligt waren. Den österr. Behörden kann dabei keine
größere Verzögerung vorgeworfen werden. Folglich kann die Gesamtdauer des
Verfahrens noch als angemessen iSv. Art. 6 EMRK beurteilt werden. Daher
ist auch dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet iSv.
Art. 27 (2) EMRK; die Kms. erklärt die Beschwerde für
unzulässig (einstimmig).
A.L.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).