NL 1995, S. 110 (NL 95/3/03)
Beschwerde 20834/92
Zulässigkeitsentscheidung
vom 6. April 1995 (253. Sitzung)
Art. 6 (1) EMRK
Art. 10
EMRK
Sachverhalt :
Der Bf. ist Herausgeber der
Zeitschrift "Forum". In einem dort erschienenen Kommentar zur Rede
eines oesterr. Politikers hatte er diesen wegen seines politischen Weltbildes
als "Trottel" bezeichnet und wurde wegen Ehrenbeleidigung zu einer
Geldstrafe verurteilt.
Rechtsausführungen :
q Der Bf. behauptet, durch die Verurteilung
in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verletzt
worden zu sein. Weiters behauptet er, durch die Parteilichkeit des vorsitzenden
Richters im Berufungsverfahren sowie durch die Verweigerung der beantragten
Richtigstellung der Verhandlungsprotokolle in seinem Recht auf ein faires
Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu sein.
q Zur Verletzung von Art . 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit):
Die Reg. argumentiert, die Verurteilung sei durch den
Eingriffsvorbehalt in Art. 10 (2) EMRK gedeckt. Sie sei nämlich zum Schutze des
guten Rufs anderer und zur Aufrechterhaltung eines geordneten öffentlichen
Diskussionsklimas in einer Demokratie erforderlich gewesen. Die Verwendung von
Schimpfworten könne nie als objektive Kritik gelten, sondern sei stets ein die
Person missachtender Angriff, für den es keine Berechtigung gebe. Schimpfworte
wären allenfalls als Reaktion auf einen persönlichen Angriff entschuldbar; dies
sei aber beim Bf. nicht der Fall gewesen.
Dagegen
sieht der Bf. die Verurteilung als unverhältnismäßig an. Auch bei Schimpfworten
komme es auf den Zusammenhang an, in dem sie verwendet werden. Unter den
Umständen des ggst. Falles sei "Trottel" die einzig angemessene
Bezeichnung gewesen und dies habe er auch in seinem Artikel begründet. Zudem
sei der Gebrauch eines solchen Kraftausdruckes notwendig, um die öffentliche
Diskussion über den betroffenen Politiker zu fördern. Nach Prüfung der
Argumente und des Sachverhalts kann die Kms. die Beschwerde nicht als offensichtlich
unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK zurückweisen.
q Zur Verletzung von Art. 6 ( 1 ) EMRK (Recht
auf ein faires Verfahren):
Die Reg. behauptet, der Bf. habe die innerstaatlich
zur Geltendmachung der Parteilichkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vor
Fällung des Urteils nicht ausgeschöpft. Dagegen argumentiert der Bf., ihm sei
die Parteilichkeit des Richters erst durch den Inhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung klar geworden.
Die Kms.
erinnert daran, dass unabhängig von der Erschöpfung des innerstaatlichen
Rechtszuges die Frage der Parteilichkeit anhand von zwei Maßstäben zu
untersuchen ist. Einmal kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es
auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall
ankommt. Andererseits gibt es einen objektiven Maßstab, der verlangt, dass der
Richter ausreichende Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an seiner
Unparteilichkeit auszuschließen (vgl. Urteil Fey/A , A/255-A § 28
= NL 93/2/06; Urteil Padovani/I, A/257-B § 25 = NL 93/3/07).
Mittels des objektiven Maßstabes wird unabhängig vom persönlichen Verhalten des
Richters geprüft, ob nachweisbare Tatsachen Anlass zu Zweifel an seiner
Unparteilichkeit geben (vgl. Urteil Fey/A, § 30; Urteil Padovani/I,
§ 25). Es schadet der Unparteilichkeit nicht, wenn der Richter bereits
andere Verfahren gegen dieselbe Person geführt hat. Auch wenn frühere
Entscheidungen von Oberinstanzen aufgehoben oder vor Konventionsorganen angefochten
wurden, ist die Unparteilichkeit nicht gefährdet (vgl. EKMR, Bsw. 11831/85,
Entsch. v. 9.12.87, DR 54, 144). Beim subjektiven Maßstab wird bis zum Beweis
des Gegenteils die volle Unparteilichkeit angenommen.
Die Kms.
findet im ggst. Fall in den Hinweisen des Bf. auf die Urteilsbegründung keine
ausreichenden Anzeichen für persönliche Parteilichkeit des vorsitzenden
Richters. In der Verweigerung der Protokollberichtigung kann die Kms. keine
Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung erkennen. Folglich gibt es keine
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK. Insoweit ist die Bsw.
offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK. Die Kms. erklärt die Bsw. hinsichtlich
der Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit für zulässig,
ansonsten aber für unzulässig (einstimmig).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).