NL 1995, S. 112 (NL 95/3/04)
Beschwerde 17862/91
Bericht
vom 12. April 1995, in der 254. Sitzung beim EGMR anhängig gemacht
Art. 7 EMRK
Sachverhalt :
Der Bf. wurde - wie auch
andere Geschäftsführer von Supermärkten - auf Betreiben einer
Apothekervereinigung wegen "illegaler Ausübung der Pharmazie" gemäß
dem frz. Gesetzbuch für die öffentliche Gesundheit strafrechtlich verurteilt,
weil er verschiedene pharmazeutische Produkte verkauft habe, nämlich 70%igen
Alkohol, Wasserstoffsuperoxyd, Vitamin C und Spurenelemente. Er berief sich
erfolglos darauf, dass es sich nicht um "Arzneimittel" iSd. Gesetzes
handelte, die dem Apothekenmonopol unterliegen. Das Erstgericht befand, es
lägen nach Funktion und Bezeichnung sehr wohl Arzneimittel vor, während das
Obergericht diesen Charakter lediglich aus der "Bezeichnung", insbes.
aus Verpackung und Art der Produktbeschreibung, ableitete.
Der Begriff der Arzneimittel
in den Rechtstexten (einschließlich einer EG-Richtlinie) ist relativ unbestimmt
und die frz. Judikatur wie auch die Haltung, die die frz. Behörden zu den in
Frage stehenden Produkten einnehmen, äußerst widersprüchlich. In der
Strafrechtsliteratur wird das Konzept eines "Arzneimittels kraft
Bezeichnung" stark kritisiert. Die Frage war auch schon mehrmals
Gegenstand der Beurteilung durch den EuGH, der auf die pharmakologischen
Eigenschaften im Einzelfall abstellte, Verkaufsmonopole im Interesse der öffentlichen
Gesundheit grundsätzlich akzeptierte (aber nicht ausschloss, dass derartige
Beschränkungen auf ihre Verhältnismäßigkeit zu hinterfragen wären) und die
konkrete Beurteilung den nationalen Gerichten überließ.
Rechtsausführungen :
q Der Bf. rügt, seine Verurteilung stütze
sich auf einen Gesetzestext, der so unklar und unbestimmt sei, dass er dem
"Grundsatz der gesetzlichen Umschreibung von Straftatbeständen und der
Strafe" nicht entspreche. Dadurch sei Art.7 EMRK (nulla poena sine
lege) verletzt.
Die Kms. erinnert daran, dass es den Vertragsstaaten
freisteht, Straftatbestände zu schaffen, soweit damit nicht in
Konventionsrechte eingegriffen wird (vgl. Urteil Engel/NL , A/22
§ 81). Doch sind sie bei der Anwendung des Strafrechts an die Allgemeinen
Rechtsgrundsätze einschließlich jenes der "Vorherrschaft des Rechts"
gebunden, der für das Strafrecht in Art. 7 EMRK zum Ausdruck kommt (EKMR, Salabiaku/F,
Ber. v. 8.7.1987, § 62 - Annex zu EGMR, A/141). Art. 7 EMRK verbietet nicht nur
die rückwirkende Anwendung von Strafbestimmungen, sondern verwirklicht ganz
allgemein auch den genannten Grundsatz (vgl. EKMR, Bsw. 1852/63, Entsch. v.
22.4.1965, ECHR-Yearbook 8, 191; EKMR, Bsw. 8710/79, Entsch. v. 7.5.1982, DR
28, 77). Um als "Gesetz" iSd. Konvention zu gelten, muss eine Norm
die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. Sie muss so
klar formuliert sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung -
in der Lage ist, sein Verhalten darauf abzustellen. Wenn viele Gesetze sich
vager Formulierungen bedienen, um allzu große Starrheit zu vermeiden und eine
Anpassung an neue Entwicklungen zu gestatten, so obliegt es der Praxis, diese
auszulegen (vgl. Urteile Sunday Times/GB, A/30 § 49; Mueller/CH,
A/133 § 29; Kokkinakis/GR, A/260 § 40).
Der Bf.
wurde aufgrund der in Art. L 511 des Gesetzbuches über die öffentliche
Gesundheit enthaltenen Definition, die der EWG-Richtlinie 65/65 entnommen
wurde, verurteilt. Danach sind Arzneimittel "alle Stoffe und
Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung
menschlicher oder tierischer Krankheiten bezeichnet werden...". Diese
Definition ist wenig detailliert, was den Gerichten einen weiten
Ermessensspielraum einräumt. Auch in der Judikatur des EuGH wurde der Begriff
nicht präzisiert (s.o.). Entscheidend ist, ob es dem Bf. im ggst. Fall möglich
war, sein Verhalten nach der Gesetzesbestimmung auszurichten.
Zwar
kann es bei der Auslegung eines Gesetzes durch die Gerichte durchaus
Variationen geben, zumal sich die Gegebenheiten aufgrund der Entwicklung des
Marktes und der Konzeptionen ändern mögen (vgl. Urteile Barthold/D ,
A/90 § 47 und Müller, § 29), solange die Vorhersehbarkeit durch eine
konstante, veröffentlichte und durch Untergerichte befolgte Praxis
gewährleistet ist (Urteile Barthold und Kokkinakis aaO.) und die
Grenzen einer vernünftigen Auslegung nicht überschritten werden (EKMR, Bsw.
1852/63, aaO., bis 13079/87, Entsch. v. 6.3.1989, DR 60, 256). Doch ist die
Frage der Definition des Arzneimittels in Frankreich kontroversiell (s. Sachverhalt).
Auch im vorliegenden Fall legten die Gerichte der Verurteilung des Bf.
unterschiedliche Verständnisse zugrunde und gab die Reg. zu, dass es sich um
"Grenzprodukte" handelte.
Art. 7
EMRK schützt die Rechtssicherheit, die aus dem allgemeinen Grundsatz der
"Vorherrschaft des Rechts" (Praambel zur EMRK) fließt. Seine
Bedeutung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass Art. 7 EMRK zu den
notstandsfesten Rechten zählt (Art. 15 (2) EMRK). Wenn man die von der
Straßburger Judikatur zu anderen Konventionsrechten entwickelten Kriterien auf
Art. 7 EMRK überträgt, erheischt der Legalitätsgrundsatz auch hier striktere
Beachtung (EKMR, Bsw. 8710/79, S.85). Schließlich geht es um das Recht auf
Freiheit, die Grundlage jeder demokratischen Gesellschaft (vgl. Urteil Engel,
§ 82). Der Bf. konnte selbst als beruflicher Fachmann mit sachkundiger Beratung
nicht mit vernünftiger Sicherheit erkennen, ob er sich mit dem Verkauf der
besagten Produkte strafbar machen würde, was eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen
bis zu 6 Monaten bedeuten konnte - diese Rechtsunsicherheit grenzte an Willkür.
Daher wurde der "Grundsatz der gesetzlichen Umschreibung von
Straftatbeständen und der Strafe" und somit auch Art . 7 EMRK
verletzt (15:9 Stimmen).
q Abweichende Meinung der Kommissionsmitglieder
Norgaard und anderer :
Es sei nicht untypisch für Straftatbestände, dass man
zunächst (vor der Abgrenzung durch die Judikatur) nicht mit Sicherheit wisse,
ob ein bestimmter Akt von ihnen erfasst sei; dies stelle noch keine Verletzung von
Art. 7 EMRK dar. Für den durchschnittlichen Verbraucher habe es sich hier um
Arzneimittel gehandelt. Der Bf. hatte die Möglichkeit, sich über die Risken zu
informieren, denen er sich mit dem Verkauf seiner Produkte aussetzte, und er
handelte wohl in Kenntnis der möglichen Konsequenzen. Sowohl im Hinblick auf
die Auslegung des Gesetzes als auch dessen Anwendung war dem Erfordernis der
Vorhersehbarkeit iSv. Art. 7 EMRK Genüge getan worden.
W.K.
Der Bericht im
französischen Originalwortlaut (pdf-Format).