NL 1995, S. 115 (NL 95/3/05)


Beschwerde 20641/92

TERRA WONINGEN B . V . gegen die Niederlande

Bericht vom 5. April 1995, in der 254. Sitzung beim EGMR anhängig gemacht

Übernahme von Feststellungen einer Verwaltungsbehörde durch das Gericht
und Recht auf ein faires Verfahren

Art. 6 (1) EMRK

Art. 13 EMRK

Sachverhalt :

Die bf. GmbH ist Eigentümerin mehrerer Miethäuser. Die zuständige Provinzregierung stellte eine erhebliche Bodenverunreinigung auf den Grundstücken der Bf. fest und leitete ein Bodensanierungsprogramm ein. Das in letzter Instanz zuständige Gericht setzte daraufhin den Mietzins in den Häusern der Bf. um die Hälfte herab, da die von der Provinzregierung festgestellte Bodenverunreinigung auf eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit der betroffenen Mieter schließen lasse. Das Gericht erklärte sich für die Überprüfung der Feststellungen der Verwaltungsbehörde ausdrücklich unzuständig.

Rechtsausführungen :

q     Die Bf. behauptet eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK, da sie wegen der Bindung des Gerichts an die Feststellungen der Verwaltungsbehörde keinen Zugang zu einer effektiven gerichtlichen Überprüfung gehabt habe. Weiters behauptet sie eine Verletzung ihres Rechts auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz gemäß Art. 13 EMRK, da durch die Bindung des Gerichts eine Überprüfung der sie betreffenden Entscheidung der Provinzregierung ausgeschlossen werde.

q     Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren):

Die Bf. macht geltend, das Gericht habe eine eigenständige Untersuchung der Auswirkungen der Bodenverunreinigung unterlassen, da es meinte, durch die diesbezüglichen Feststellungen der Provinzregierung gebunden zu sein. Es habe nicht geprüft, ob die Bodenverunreinigung tatsächlich eine Bedrohung für die Gesundheit der Mieter bildete, obwohl dies die für die Bestimmung des Mietzinses entscheidende Frage gewesen sei. Deshalb sei ein wesentlicher Teil des Vorbringens der Bf. nicht gerichtlich überprüft worden.

Dagegen wendet die Reg. ein, das Gericht sei durchaus befugt gewesen, die Frage der Bodenverunreinigung und der daraus allenfalls resultierenden Gesundheitsgefährdung eigenständig zu prüfen. Angesichts der technischen Komplexität von Bodenuntersuchungen könne das Gericht die Ergebnisse der verwaltungsbehördlichen Untersuchungen verwenden, doch ist die Feststellung der Verunreinigung und die Einleitung der Bodensanierung in keiner Weise bindend für die Beantwortung der Frage, ob eine Gefahr für die Gesundheit vorliegt. Die diesbezügliche Rechtsprechung der niederländischen Gerichte zeige, dass die Gerichte die Feststellungen der Verwaltungsbehörden nicht notwendigerweise übernehmen.

Die Kms. stellt fest, das Gericht habe die Existenz der Gesundheitsgefährdung bejaht, weil die Verwaltungsbehörde ein Bodensanierungsprogramm eingeleitet hatte. Sie findet keinerlei Anzeichen für eine eigenständige Untersuchung der Auswirkungen der Bodenverunreinigung durch das Gericht; dieses habe vielmehr seine diesbezügliche Zuständigkeit ausdrücklich verneint. In Verfahren über civil rights bedeutet eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht (vgl. Urteil Obermeier/A , A/179 § 70). Art. 6 (1) EMRK wurde daher verletzt (12:1 Stimmen).

q     Zur Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz): Art. 13 EMRK wird von Art. 6 EMRK absorbiert, weil dessen Prüfungsmaßstab ohnehin strenger ist. Da die Kms. bereits eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK bejaht hat, erübrigt sich eine weitere Prüfung von Art. 13 EMRK (12:1 Stimmen).

A.L.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).