NL 1995, S. 115 (NL 95/3/05)
Beschwerde 20641/92
Bericht
vom 5. April 1995, in der 254. Sitzung beim EGMR anhängig gemacht
Art. 6 (1) EMRK
Art. 13
EMRK
Sachverhalt
:
Die bf. GmbH ist Eigentümerin
mehrerer Miethäuser. Die zuständige Provinzregierung stellte eine erhebliche
Bodenverunreinigung auf den Grundstücken der Bf. fest und leitete ein
Bodensanierungsprogramm ein. Das in letzter Instanz zuständige Gericht setzte
daraufhin den Mietzins in den Häusern der Bf. um die Hälfte herab, da die von
der Provinzregierung festgestellte Bodenverunreinigung auf eine ernsthafte
Bedrohung der Gesundheit der betroffenen Mieter schließen lasse. Das Gericht
erklärte sich für die Überprüfung der Feststellungen der Verwaltungsbehörde
ausdrücklich unzuständig.
Rechtsausführungen :
q Die Bf. behauptet eine Verletzung ihres
Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK, da sie wegen der
Bindung des Gerichts an die Feststellungen der Verwaltungsbehörde keinen Zugang
zu einer effektiven gerichtlichen Überprüfung gehabt habe. Weiters
behauptet sie eine Verletzung ihres Rechts auf eine wirksame Beschwerde bei
einer nationalen Instanz gemäß Art. 13 EMRK, da durch die Bindung des
Gerichts eine Überprüfung der sie betreffenden Entscheidung der
Provinzregierung ausgeschlossen werde.
q Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht
auf ein faires Verfahren):
Die Bf. macht geltend, das Gericht habe eine
eigenständige Untersuchung der Auswirkungen der Bodenverunreinigung
unterlassen, da es meinte, durch die diesbezüglichen Feststellungen der
Provinzregierung gebunden zu sein. Es habe nicht geprüft, ob die
Bodenverunreinigung tatsächlich eine Bedrohung für die Gesundheit der Mieter
bildete, obwohl dies die für die Bestimmung des Mietzinses entscheidende Frage
gewesen sei. Deshalb sei ein wesentlicher Teil des Vorbringens der Bf. nicht
gerichtlich überprüft worden.
Dagegen wendet die Reg. ein, das Gericht sei durchaus
befugt gewesen, die Frage der Bodenverunreinigung und der daraus allenfalls
resultierenden Gesundheitsgefährdung eigenständig zu prüfen. Angesichts der
technischen Komplexität von Bodenuntersuchungen könne das Gericht die
Ergebnisse der verwaltungsbehördlichen Untersuchungen verwenden, doch ist die
Feststellung der Verunreinigung und die Einleitung der Bodensanierung in keiner
Weise bindend für die Beantwortung der Frage, ob eine Gefahr für die Gesundheit
vorliegt. Die diesbezügliche Rechtsprechung der niederländischen Gerichte
zeige, dass die Gerichte die Feststellungen der Verwaltungsbehörden nicht
notwendigerweise übernehmen.
Die Kms. stellt fest, das Gericht habe die Existenz
der Gesundheitsgefährdung bejaht, weil die Verwaltungsbehörde ein
Bodensanierungsprogramm eingeleitet hatte. Sie findet keinerlei Anzeichen für
eine eigenständige Untersuchung der Auswirkungen der Bodenverunreinigung durch
das Gericht; dieses habe vielmehr seine diesbezügliche Zuständigkeit
ausdrücklich verneint. In Verfahren über civil rights bedeutet eine
solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung eine Verletzung des Rechts
auf Zugang zu einem Gericht (vgl. Urteil Obermeier/A , A/179 §
70). Art. 6 (1) EMRK wurde daher verletzt (12:1 Stimmen).
q Zur Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht
auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz): Art. 13 EMRK wird von
Art. 6 EMRK absorbiert, weil dessen Prüfungsmaßstab ohnehin strenger ist. Da die
Kms. bereits eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK bejaht hat, erübrigt sich eine
weitere Prüfung von Art. 13 EMRK (12:1 Stimmen).
A.L.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).