NL 1995, S. 116 (NL 95/3/06)


Beschwerde 22083/93

Leslie STUBBINGS , J . L . and J . P . gegen das Vereinigte Koenigreich

Bericht vom 22. Februar 1995, in der 253. Sitzung beim EGMR anhängig gemacht

Sexueller Missbrauch in der Kindheit und Verjährungsfrist

Art. 6 (1) EMRK

Art. 14 EMRK

Sachverhalt :

1. Die Bf. wurde bis zum Alter von 14 Jahren von ihrem Adoptivvater sowie dessen Sohn sexuell missbraucht und misshandelt. In den folgenden Jahren litt sie an schweren psychischen Problemen, die in einen Selbstmordversuch mündeten. Erst im September 1984, im Alter von 27 Jahren, wurde sich die Bf. im Zuge einer psychologischen Behandlung des Zusammenhanges zwischen ihren psychischen Problemen und dem Missbrauch in ihrer Kindheit bewusst. 1987 brachte die Bf. eine Schadenersatzklage gegen ihre Adoptiveltern und deren Sohn ein. Diese wurde jedoch in letzter Instanz vom House of Lords abgewiesen, da der Anspruch verjährt sei.

2. Die Bf. wurde von ihrem Vater bis zum Alter von 17 Jahren wiederholt missbraucht. Bereits vor ihrer ersten Ehe litt sie an schweren Depressionen, steten Stimmungsschwankungen und Angstzuständen. Erst ein Psychologe wies sie auf den Zusammenhang zwischen der Misshandlung und ihren psychischen Problemen hin. Eine Schadenersatzklage gegen ihren Vater zog die Bf. aufgrund des Urteils des House of Lords im Fall Stubbings (Bf. 1) zurück.

3. Die Bf. wurde während ihrer Volksschulzeit von ihrem Lehrer sexuell missbraucht. Nach dem Tode ihres Vaters unterzog sie sich einer Psychoanalyse, in deren Verlauf Erinnerungen an den Missbrauch auftauchten. Eine 1991 eingebrachte Schadenersatzklage zog die Bf. ebenfalls wegen der Stubbings-Entscheidung zurück.

 

Rechtsausführungen:

q        Die Bf. behaupten, durch die gesetzliche Bestimmung, wonach ihre Schadenersatzansprüche verjährt seien, in ihrem Recht auf freien Zugang zu Gericht (Art. 6 (1) EMRK), auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) verletzt sowie bezüglich der relevanten Verjährungsfrist gegenüber anderen Ansprüchen mit abweichender Frist diskriminiert worden zu sein.

Die britische Rechtsordnung kennt verschieden lange Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche, je nach Art ihrer Entstehung. Der Limitation Act 1980 normiert die Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung mit sechs Jahren. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Schädigung zu laufen. Entstanden die Ansprüche während der Minderjährigkeit der Geschädigten, beginnt die Frist erst mit Erreichung der Volljährigkeit zu laufen. Sind die Fälle der Bf. unter diese Bestimmung zu subsumieren - so das House of Lords - , waren die Ansprüche zur Zeit der jeweiligen Klagseinbringung bereits verjährt. Fielen die Ansprüche der Bf. jedoch in die Kategorie der fahrlässig oder pflichtwidrig verursachten Schäden, verjähren die Ansprüche drei Jahre nach Kenntnis der Schädigung, doch kann diese Frist in besonderen Fällen verlängert werden.

Den Bf. war der Zusammenhang zwischen ihren psychischen Problemen und dem Missbrauch in ihrer Jugend erst während psychologischer Behandlung bewusst geworden, dh. erst von diesem Zeitpunkte an hätte die Dreijahresfrist zu laufen begonnen und wären die Klagen nicht wegen Verjährung des Anspruches abzuweisen gewesen.

q        Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Zugang zu einem Gericht):

Die Bf. behaupten, durch die sechsjährige Verjährungsfrist, die das House of Lords im Fall Stubbings für anwendbar erklärte, faktisch vom Zugang zu einem Gericht ausgeschlossen zu sein. Die Natur der Schädigung sei nämlich derart, dass sich die Opfer des Zusammenhanges zwischen dem erlittenen Schaden und den verursachenden Handlungen nur selten bewusst sind, da die Erinnerung an den Missbrauch oft unterdrückt wird. Deshalb sei die nicht verlängerbare Sechsjahresfrist unangemessen und willkürlich.

Die Reg. hält die Frist von sechs Jahren für ausreichend, zumal im internationalen Vergleich auch durchaus kürzere Fristen üblich seien. Die Frist diene der Rechtssicherheit sowie der Vermeidung von Ungerechtigkeiten, die bei der Geltendmachung veralteter Ansprüche aufgrund der schwierigen Beweissituation entstehen könnten. Der Unterschied zur Frist bei fahrlässiger Schädigung lässt sich damit begründen, dass die Geschädigten in diesem Fall oft keine Kenntnis davon haben, dass der Schaden einem einklagbaren fahrlässigen Verhalten zuzurechnen ist.

Die Kms. räumt ein, dass das Recht auf Zugang zu Gericht von den Mitgliedstaaten Einschränkungen unterworfen werden darf. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren. Darüber hinaus müssen sie ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen die Mittel zu dessen Verwirklichung nicht unverhältnismäßig sein (vgl. Urteil Ashingdane/GB, A/93 §§ 55-57). Die Normierung von (auch unerstreckbaren) Fristen zur Klagseinbringung kann durchaus iSd. Rechtspflege und der Rechtssicherheit sein. Das Hauptproblem liegt vielmehr in einer behaupteten Diskriminierung (Art. 14 EMRK) der Bf. in ihrem Recht auf Zugang zu Gericht im Vergleich zu Ansprüchen mit einer anderen Verjährungsfrist.

q        Zur Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 6 (1) EMRK (Diskriminierungsverbot):

Die Kms. erachtet es als nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig, wenn in Fällen fahrlässiger Schädigung die Verjährungsfrist erstreckt werden kann, in Fällen vorsätzlicher Schädigung aber nicht. Das von der Reg. vorgebrachte Argument der Rechtssicherheit ist auf beide Verschuldenskategorien anwendbar. Eine sechsjährige Verjährungsfrist ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Die Bf. wurden im Hinblick auf ihr Recht auf Zugang zu Gericht diskriminiert und Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK verletzt (einstimmig).

q        Eine Prüfung der Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK wurde für nicht notwendig erachtet (einstimmig).

M.B. 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).