NL 1995, S. 116 (NL 95/3/06)
Beschwerde
22083/93
Bericht vom 22. Februar 1995, in der 253. Sitzung beim
EGMR anhängig gemacht
Sexueller Missbrauch in der
Kindheit und Verjährungsfrist
Art. 6 (1) EMRK
Art. 14
EMRK
Sachverhalt :
1. Die Bf. wurde bis zum
Alter von 14 Jahren von ihrem Adoptivvater sowie dessen Sohn sexuell
missbraucht und misshandelt. In den folgenden Jahren litt sie an schweren
psychischen Problemen, die in einen Selbstmordversuch mündeten. Erst im
September 1984, im Alter von 27 Jahren, wurde sich die Bf. im Zuge einer
psychologischen Behandlung des Zusammenhanges zwischen ihren psychischen
Problemen und dem Missbrauch in ihrer Kindheit bewusst. 1987 brachte die Bf.
eine Schadenersatzklage gegen ihre Adoptiveltern und deren Sohn ein. Diese
wurde jedoch in letzter Instanz vom House of Lords abgewiesen, da der
Anspruch verjährt sei.
2. Die Bf. wurde von ihrem
Vater bis zum Alter von 17 Jahren wiederholt missbraucht. Bereits vor ihrer
ersten Ehe litt sie an schweren Depressionen, steten Stimmungsschwankungen und
Angstzuständen. Erst ein Psychologe wies sie auf den Zusammenhang zwischen der
Misshandlung und ihren psychischen Problemen hin. Eine Schadenersatzklage gegen
ihren Vater zog die Bf. aufgrund des Urteils des House of Lords im Fall
Stubbings (Bf. 1) zurück.
3. Die Bf. wurde während
ihrer Volksschulzeit von ihrem Lehrer sexuell missbraucht. Nach dem Tode ihres
Vaters unterzog sie sich einer Psychoanalyse, in deren Verlauf Erinnerungen an
den Missbrauch auftauchten. Eine 1991 eingebrachte Schadenersatzklage zog die
Bf. ebenfalls wegen der Stubbings-Entscheidung zurück.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten, durch die gesetzliche
Bestimmung, wonach ihre Schadenersatzansprüche verjährt seien, in ihrem Recht
auf freien Zugang zu Gericht (Art. 6 (1) EMRK), auf Achtung ihres
Privatlebens (Art. 8 EMRK) verletzt sowie bezüglich der relevanten
Verjährungsfrist gegenüber anderen Ansprüchen mit abweichender Frist
diskriminiert worden zu sein.
Die britische Rechtsordnung kennt verschieden lange
Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche, je nach Art ihrer Entstehung.
Der Limitation Act 1980 normiert die Verjährungsfrist für Ansprüche aus
vorsätzlicher Schädigung mit sechs Jahren. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der
Schädigung zu laufen. Entstanden die Ansprüche während der Minderjährigkeit der
Geschädigten, beginnt die Frist erst mit Erreichung der Volljährigkeit zu
laufen. Sind die Fälle der Bf. unter diese Bestimmung zu subsumieren - so das House
of Lords - , waren die Ansprüche zur Zeit der jeweiligen Klagseinbringung
bereits verjährt. Fielen die Ansprüche der Bf. jedoch in die Kategorie der
fahrlässig oder pflichtwidrig verursachten Schäden, verjähren die Ansprüche
drei Jahre nach Kenntnis der Schädigung, doch kann diese Frist in besonderen
Fällen verlängert werden.
Den Bf. war der Zusammenhang zwischen ihren
psychischen Problemen und dem Missbrauch in ihrer Jugend erst während
psychologischer Behandlung bewusst geworden, dh. erst von diesem Zeitpunkte an
hätte die Dreijahresfrist zu laufen begonnen und wären die Klagen nicht wegen
Verjährung des Anspruches abzuweisen gewesen.
q Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Zugang
zu einem Gericht):
Die Bf. behaupten, durch die sechsjährige Verjährungsfrist,
die das House of Lords im Fall Stubbings für anwendbar erklärte, faktisch vom
Zugang zu einem Gericht ausgeschlossen zu sein. Die Natur der Schädigung sei
nämlich derart, dass sich die Opfer des Zusammenhanges zwischen dem erlittenen
Schaden und den verursachenden Handlungen nur selten bewusst sind, da die
Erinnerung an den Missbrauch oft unterdrückt wird. Deshalb sei die nicht
verlängerbare Sechsjahresfrist unangemessen und willkürlich.
Die Reg. hält die Frist von sechs Jahren für ausreichend,
zumal im internationalen Vergleich auch durchaus kürzere Fristen üblich seien.
Die Frist diene der Rechtssicherheit sowie der Vermeidung von
Ungerechtigkeiten, die bei der Geltendmachung veralteter Ansprüche aufgrund der
schwierigen Beweissituation entstehen könnten. Der Unterschied zur Frist bei
fahrlässiger Schädigung lässt sich damit begründen, dass die Geschädigten in
diesem Fall oft keine Kenntnis davon haben, dass der Schaden einem einklagbaren
fahrlässigen Verhalten zuzurechnen ist.
Die Kms. räumt ein, dass das Recht auf Zugang zu
Gericht von den Mitgliedstaaten Einschränkungen unterworfen werden darf.
Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren. Darüber hinaus
müssen sie ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen die Mittel zu dessen
Verwirklichung nicht unverhältnismäßig sein (vgl. Urteil Ashingdane/GB,
A/93 §§ 55-57). Die Normierung von (auch unerstreckbaren) Fristen zur
Klagseinbringung kann durchaus iSd. Rechtspflege und der Rechtssicherheit sein.
Das Hauptproblem liegt vielmehr in einer behaupteten Diskriminierung (Art. 14
EMRK) der Bf. in ihrem Recht auf Zugang zu Gericht im Vergleich zu
Ansprüchen mit einer anderen Verjährungsfrist.
q Zur Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 6
(1) EMRK (Diskriminierungsverbot):
Die Kms. erachtet es als nicht gerechtfertigt und
unverhältnismäßig, wenn in Fällen fahrlässiger Schädigung die Verjährungsfrist
erstreckt werden kann, in Fällen vorsätzlicher Schädigung aber nicht. Das von
der Reg. vorgebrachte Argument der Rechtssicherheit ist auf beide
Verschuldenskategorien anwendbar. Eine sechsjährige Verjährungsfrist ist daher sachlich
nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Die Bf. wurden im
Hinblick auf ihr Recht auf Zugang zu Gericht diskriminiert und Art.
14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK verletzt (einstimmig).
q Eine Prüfung der Verletzung von Art. 8
EMRK iVm. Art. 14 EMRK wurde für nicht notwendig erachtet (einstimmig).
M.B.
Der
Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).