NL 1995, S. 119 (NL 95/3/07)
Beschwerde
23218/94
Bericht vom 4. April 1995, in der 254. Sitzung beim
EGMR anhängig gemacht
Art. 8 EMRK
Sachverhalt
:
Der Bf. ist türk.
Staatsangehöriger und lebt seit 1983 in der Schweiz, wo er einen Asylantrag
gestellt hat. Bis zu einer Erkrankung im Jahr 1990 arbeitete er in einer
Hotelküche. Seine Frau, die unter Epilepsie leidet, kam 1987 in die Schweiz, um
nach einem Unfall medizinisch behandelt zu werden. Aufgrund ihrer Erkrankung
war sie in ein Feuer gefallen und hatte sich schwere Verbrennungen zugezogen.
Die beiden Söhne (geboren 1971 und 1983) blieben in der Türkei. Die 1988
geborene Tochter musste in einem Heim untergebracht werden, da die Frau des Bf.
wegen ihrer Krankheit nicht selbst für das Kind sorgen konnte. Auch konnte sie
aus diesem Grund nicht in die Türkei zurückkehren. Im Juni 1989 erhielten der
Bf., seine Frau und seine Tochter eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen. Der Bf. stellte daraufhin den Antrag, dass den beiden Söhnen erlaubt
werde, ihnen in die Schweiz zu folgen. Dies wurde von der Fremdenpolizeibehörde
abgelehnt mit der Begründung, dass die Wohnung nicht den Anforderungen genüge
und keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden seien. Die dagegen
erhobene Berufung wurde abgelehnt. Der Bf. habe eine Aufenthaltsbewilligung und
keine Niederlassungsbewilligung, deshalb komme auch Art. 8 EMRK nicht zum
Tragen. Die Fremdenpolizei könne zwar nach ihrem Ermessen Personen unter
achtzehn Jahren den Nachzug gestatten. Da das Einkommen des Bf. aber unter dem
Existenzminimum liege und zur Gänze von der Fürsorgebehörde getragen werde, könne
nicht erwartet werden, dass für ein weiteres Kind (den jüngeren Sohn E.; der
ältere Sohn ist bereits achtzehn Jahre) die Kosten übernommen würden. Die Frau
sei nicht in der Lage für die Tochter zu sorgen, somit müsste auch E. in einem
Heim untergebracht werden. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an den Bundesgerichtshof wurde abgelehnt.
Rechtsausführungen :
q Zum Eingriff in das Recht auf
Privat - und Familienleben (Art. 8 EMRK):
Die Kms. stellt fest, dass durch die Entscheidung der
Behörden, E. die Einreise zu verweigern, ein Eingriff in das Recht
auf Familienleben vorliegt: E. ist zwoelf Jahre alt, eine enge Beziehung
zwischen dem Bf. und ihm besteht bereits aufgrund ihres Eltern-Kind
Verhältnisses, wenn auch über längere Zeit hindurch kein persönlicher Kontakt
bestanden hat, da der Bf. aufgrund seiner finanziellen Situation und seiner
Krankheit E. in der Türkei nicht besuchen konnte.
q
Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
nach Art . 8 ( 2 ) EMRK :
Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und
auf ein legitimes Ziel, das wirtschaftliche Wohl des Landes, gerichtet,
da die Familie ausschließlich von Sozialhilfeleistungen lebt und durch den
Nachzug von E. eine weitere Belastung der Behörden eintreten würde. Ein Eingriff
in das Recht auf Privat- und Familienleben darf jedoch nach Art. 8 (2)
EMRK nur erfolgen, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Die Maßnahme muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen,
ferner wird das Verhältnis der Schwere des Eingriffs zur Erreichung des
legitimen Zieles geprüft (Interessensabwägung). Die Behörden waren von der
Situation ausgegangen, dass E. in einem Heim untergebracht werden müsste. Nach
Meinung der Kms. muss das Vorbringen des Bf. akzeptiert werden, er sei nicht
mehr berufstätig und werde daher E. selbst aufziehen und versorgen. Das
Argument des Bundesgerichts, dass aufgrund geänderter Umstände, insb. einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Frau, möglicherweise die
Aufenthaltsbewilligungen des Bf. und seiner Gattin nicht mehr verlängert
würden, wurde von der Kms. nicht akzeptiert. Dies sei für die nächste Zukunft
nicht zu erwarten. Auch hätten der Bf. und seine Gattin nicht die Absicht, die
Schweiz zu verlassen, vielmehr sei aufgrund der langen Aufenthaltsdauer eine
Integration festzustellen. Es besteht das Risiko, dass E. aufwächst, ohne je
mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Das Argument, der Bf.
könne nicht für den Unterhalt von E. aufkommen und dieser müsse von
Fürsorgeleistungen leben, ist nach Meinung der Kms. nicht ausreichend dafür,
eine dauernde Trennung eines Kindes von seinen Eltern zu rechtfertigen. Art.
8 EMRK wurde somit verletzt (14:10 Stimmen).
q Abweichende Meinungen der
Kommissionsmitglieder Trechsel und anderer :
Ein Eingriff in das Familienleben liegt
nach Abwägung aller Umstände nicht vor. E. hat noch nie in der Schweiz gelebt,
spricht die Sprache nicht und hätte daher erhebliche Schwierigkeiten in der
Schulausbildung. Aus der Gewährung des Aufenthaltsrechts an den Bf. und seine
Gattin aus humanitären Gründen kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, auch
E. den Nachzug zu gestatten. Es ist zumindest sehr zweifelhaft, ob der Bf. für
E. selbst sorgen kann und dieser nicht, wie die Tochter, in einem Heim untergebracht
werden muss, und es somit zu keinem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt
kommen wird; zudem hatte der Bf. nie den Versuch unternommen, mit seiner
Tochter ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen.
U.B.
Der Bericht im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).