NL 1995, S. 121 (NL 95/3/08)
Urteil vom 26. April 1995, A/313
Art. 10 EMRK
Sachverhalt
:
Der Bf. Prager (P.) verfasste
einen Zeitungsartikel, in dem er neun Richter des Wiener Landesgerichts für
Strafsachen wegen ihrer Verhandlungsführung vehement kritisierte. Einer dieser
Richter (Richter J.) erhob gegen ihn Privatanklage wegen Übler Nachrede (§ 111
StGB). Der Bf. P. wurde daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt, das Gericht
stellte ferner mangelnde Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt
(§ 29 MedienG) fest. Der Bf. Oberschlick (O.) als Herausgeber der
Zeitschrift wurde für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens
einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung zur ungeteilten Hand mit
dem Bf. P. haftbar gemacht (§ 35 MedienG), sowie zur Zahlung einer
Entschädigungssumme an Richter J. (§ 6 MedienG) verurteilt. Weiters wurden die
Einziehung der gesamten Auflage der Zeitschrift (§ 33 MedienG) sowie
die Veröffentlichung von Teilen des Urteils (§ 34 MedienG) angeordnet. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben (bis auf die Herabsetzung der
Entschädigungssumme) erfolglos. Die Kms. stellte in ihrem Bericht v. 28.2.1994
(= NL 94/3/09) weder eine Verletzung von Art. 10 EMRK (15:12 Stimmen) noch von
Art. 10 EMRK iVm. Art. 14 EMRK fest (einstimmig).
Rechtsausführungen :
q Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres
Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Der GH verwirft
zunächst die Verfahrenseinrede der Reg., wonach dem Bf. O. als bloßem
Herausgeber die Opfereigenschaft fehle: Auch er war ja von den
Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte direkt betroffen. Unbestritten
ist, dass die Verurteilung des Bf. P. wegen übler Nachrede wie auch alle
übrigen verhängten Maßnahmen einen Eingriff in das Recht auf Freiheit
der Meinungsäußerung darstellen. Dies ist dann keine Verletzung, wenn der Eingriff
vom Gesetz vorgesehen ist, einem legitimen Zweck dient und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
q War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Der GH hat bereits in früheren Urteilen § 111 StGB als
gesetzliche Grundlage anerkannt (vgl. Urteile Lingens/A, A/103
§ 36; Oberschlick/A, A/204 § 54; Schwabe/A,
A/242-B § 25 = NL 92/5/13), gleiches gilt für § 29 MedienG. Ferner waren
Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschriften für den Bf. P. durchaus
vorhersehbar gewesen (vgl. mutatis mutandis Urteil Vereinigung demokratischer
Soldaten Österreichs und Gubi/A, A/302 § 46 = NL 95/1/11).
q Diente der gesetzlich vorgesehene
Eingriff einem legitimen Zweck ?
Der GH bejahte dies, denn die Entscheidungen
beabsichtigten den Schutz des Rufes anderer, insb. des Richters J. sowie des
Ansehens der gesamten Richterschaft.
q War dieser Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ?
Die Bf. behaupteten, weder die Verurteilungen noch die
verhängten Strafen seien gerechtfertigt gewesen: Bf. P. habe in seinem Artikel
auf zahlreiche ernsthafte Probleme in der österr. Strafgerichtsbarkeit
hingewiesen; ferner sei die Zeitschrift an einen intellektuellen Leserkreis
gerichtet, der über eigenes Urteilsvermögen verfüge. Die Bf. rügten weiters das
Verfahren: So seien ihnen angemessene Verteidigungsmittel verwehrt worden;
Richter J. habe völlig eigenständig eine Auswahl jener Passagen aus dem Artikel
getroffen, aufgrund derer die Verurteilung erfolgte; er habe somit einzelne
allgemeine Sätze und Ausdrücke aus ihrem Zusammenhang gerissen und diese
fälschlicherweise so gedeutet, als seien sie gegen ihn gerichtet. Die Bf.
rügten weiters, die vom Erstgericht getroffene Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen
und Werturteilen sei fehlerhaft gewesen. Den Bf. sei das Recht
verweigert worden, Fakten vorzubringen, die darzulegen vermocht hätten, dass
die Tatsachenbehauptungen wahr und die Werturteile fair waren.
Soweit Beweise aufgenommen wurden, wurde die Beweislast in gesetzwidriger Weise
dem Bf. auferlegt. Nicht gerechtfertigt sei auch der Vorwurf, der Bf. P. habe
nicht ausreichend journalistische Sorgfalt walten lassen. Denn er habe
Recherchen über einen Zeitraum von sechs Monaten angestellt und Rechtsanwälte,
Richter sowie Wissenschafter kontaktiert. Zusätzlich besuchte er über einen
Zeitraum von dreieinhalb Monaten täglich Gerichtsverhandlungen.
Der GH
betont die besondere Funktion der Presse in einem Rechtsstaat: Obwohl sie
gewisse Grenzen respektieren muss, namentlich zum Schutz des guten Rufes
anderer, ist es ihre Aufgabe, Informationen und Gedanken über
politische Fragen und andere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu
vermitteln (vgl. Urteil Castells/E, A/236 § 43). Dies schließt
zweifellos Fragen des Funktionierens des Gerichtssystems ein, einer
wesentlichen Voraussetzung jeder demokratischen Gesellschaft. Allerdings bedarf
die Justiz in ihrer besonderen Rolle als Garant für die Gerechtigkeit (die
einen grundlegenden Wert in einem Rechtsstaat darstellt) des öffentlichen
Vertrauens. Daher muss sie vor unbegründeten und destruktiven Angriffen
geschützt werden, insb. im Hinblick darauf, dass Richter wegen ihrer
Verschwiegenheitspflicht diesen Angriffen oftmals nicht entgegentreten können.
Den
nationalen Behörden ist bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein
Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung zu erfolgen hat, ein Ermessensspielraum
eingeräumt, dessen Einhaltung die Konventionsorgane überprüfen. Nach
Ansicht des GH liegt die Bewertung der ggst. Äußerungen als Werturteile bzw.
als Tatsachenbehauptungen im Rahmen dieses Ermessensspielraumes .
Einige der vom Bf. P. erhobenen Anschuldigungen waren außerordentlich
schwerwiegend: Er behauptete ua., die Wiener Richter würden "jeden
Angeklagten gleich zu Beginn wie einen Verurteilten behandeln" und Richter
J. nehme eine "schikanoese" und "menschenverachtende"
Haltung bei der Erfüllung seiner Pflichten ein. Der Bf. P. hat folglich den
genannten Personen unterstellt, sie hätten als Richter das Gesetz gebrochen
oder zumindest gegen ihr Berufsethos verstoßen. Er hat damit nicht nur ihren
Ruf geschädigt, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität
der Richterschaft insgesamt untergraben.
Dass es dem Bf. P. nicht möglich war, die Richtigkeit
seiner Behauptungen und die Fairness seiner Werturteile nachzuweisen, lag nicht
an der Art der Prozessführung, sondern am pauschalen Charakter der
Beschuldigungen. Wie die Kms. bereits betonte, wurde dem Bf. nicht angekreidet,
dass er von seinem Recht auf Meinungsfreiheit bzgl. des Gerichtssystems
Gebrauch gemacht oder bestimmte, namentlich genannte Richter kritisiert hatte.
Es waren vielmehr die außerordentlich weitreichenden Anschuldigungen, die
mangels ausreichender Grundlage in den Fakten unbegründet erschienen. So meinte
das verurteilende Gericht, diese pauschale Kritik müsse bei einem
unvoreingenommenen Leser den Eindruck erwecken, Richter J. habe aus niedrigen
Beweggründen gehandelt und habe verachtenswerte Charaktereigenschaften. Der Bf.
P. kann sich auch nicht darauf berufen, die ethischen Grundsätze des
Journalismus beachtet zu haben: Seine Recherchen reichten nicht aus, so
schwerwiegende Anschuldigungen zu belegen; er besuchte auch keine einzige
Verhandlung, die von Richter J. geführt wurde. Außerdem erhielt Richter J.
keine Gelegenheit, zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen.
Das
Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung umfasst gemäß Art. 10 (2) EMRK
nicht nur Informationen und Gedanken, die wohlwollend aufgenommen oder als
unschädlich bzw. indifferent angesehen werden, sondern auch solche, die
beleidigen, schockieren oder vom Staat bzw. Teilen der Gesellschaft als störend
empfunden werden (vgl. Urteile Castells/E , § 42 und Vereinigung
demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi/A, § 36). Der GH ist
sich auch bewusst, dass die journalistische Freiheit gewisse Übertreibungen und
Provokationen deckt. Im Lichte aller beschriebenen Umstände und des den
nationalen Behörden eingeräumten Ermessensspielraums steht der gerügte Eingriff
jedoch in keinem Missverhältnis zum verfolgten Zweck. Er kann daher als in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig gelten. Art . 10
EMRK wurde daher nicht verletzt (5:4 Stimmen).
q Eine Prüfung der behaupteten Verletzung von
Art. 10 EMRK iVm. Art. 14 EMRK wird als nicht notwendig erachtet (einstimmig).
q Abweichende Meinung von Richter Martens,
angeschlossen die Richter Pekkanen und Makarczyk sowie - mit zusätzlichen
Argumenten - Richter Pettiti :
Die österr. Gerichte haben ihre Entscheidungen unter
Heranziehung von fünf einzelnen Passagen des Zeitungsartikels getroffen, ohne
auf deren Zusammenhang weiter einzugehen; die Reg. begründete dies damit, dass
die Gerichte hiebei durch die Terminologie des Straftatbestandes der
Privatanklage gebunden waren. Art. 10 EMRK hingegen verlangt, dass dieser
Zusammenhang stets beachtet werde; die EMRK hat in Österreich Verfassungsrang,
somit wären die Gerichte an die restriktiven einfachgesetzlichen Regelungen der
StPO in dieser Hinsicht nicht gebunden gewesen. Die Auslegung der betreffenden
fünf Passagen durch die Gerichte erfolgte sehr einseitig, ohne weitere, den Bf.
begünstigende Interpretationsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Herrn Prager
war es auch nicht möglich gewesen, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass de facto die innerstaatlichen Gerichte
eine unzulängliche Abwägung zwischen dem Erfordernis des Schutzes des guten
Rufes anderer und dem der Freiheit der Meinungsäußerung vorgenommen
haben. Die Verurteilung und Bestrafung von Herrn Prager bedeuten einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Pressefreiheit, dessen
Rechtfertigung vor dem GH in einer überzeugenden Form dargelegt werden muss.
Dies war im ggst. Fall nicht geschehen; somit verletzen diese Entscheidungen
der österr. Gerichte Art. 10 EMRK.
E.M.T.
Das Urteil im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).