NL 1995, S. 125 (NL 95/3/09)
Urteil vom 27. April 1995, A/314
Art. 10 EMRK
Art. 2
4.ZP EMRK
Art. 16
EMRK
Art. 63
EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. war eine dt.
Euro-Parlamentarierin, die 1986 auf Einladung der Befreiungsfront von
Französisch-Polynesien im Wahlkampf für die Unabhängigkeit von Frankreich und
gegen die frz. Atombombenversuche agitierte. Sie wurde daraufhin vom frz.
Hochkommissar des Landes verwiesen - freilich erst zu einem Zeitpunkt, als sie
gerade dabei war, das Land zu verlassen. Als sie mit der gleichen Zielsetzung
in Französisch-Neukaledonien landete, wurde ihr vom dortigen Hochkommissar die
Einreise verweigert. Beide Verfügungen wurden zwar von den überseeischen
Verwaltungsgerichten nachträglich aufgehoben, aber vom Conseil d'Etat in Paris
wieder bestätigt. Die Bf. wandte sich daher an die Kms. und behauptete
Verletzung ihres Rechts auf Freizügigkeit (Art. 2 4.ZP EMRK) und auf freie
Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbotes (Art. 14
EMRK iVm. Art. 10 EMRK). Die Kms. verneinte in ihrem Bericht vom 20.1.1994 in
beiden Fällen, dass das Recht auf Freizügigkeit verletzt sei (einstimmig bzw.
13:1); knapp bejaht wurde die Verletzung der Meinungsfreiheit im Falle
Polynesiens (8:6), im Falle Neukaledoniens jedoch verneint (12:2).
Rechtsausführungen:
q Zum Recht auf Freizügigkeit (Art. 2
4.ZP EMRK):
Diese Bestimmung garantiert jedem, der sich rechtmäßig
im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, ein Recht auf Freizügigkeit. Die
Anwendbarkeit auf abhängige Gebiete (für deren internationale Beziehungen ein
Staat verantwortlich ist), hängt gemäss Art. 5 (1) 4.ZP EMRK von einer
entsprechenden Erklärung ab. Frankreich betrachtet zwar seine überseeischen
Gebiete (territoires d'outre-mer) als integralen Teil seines Territoriums,
hatte aber bei der Ratifikation des ZP zum Ausdruck gebracht, dass es sich um
Gebiete mit besonderem Status handle und erklärt, von der in
Art. 63 EMRK eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei der
Gewährleistung der Menschenrechte die örtlichen Notwendigkeiten zu
berücksichtigen. Hierauf berief sich nun die Reg. vor dem GH. Außerdem machte
sie geltend, dass die Bf. sich nach der Bekanntgabe des Ausweisungsbefehls
nicht mehr rechtmäßig in Polynesien aufgehalten habe, sodass ihr Recht
auf Freizügigkeit nicht verletzt sein konnte. Was die Stellung der Bf. als
Euro-Parlamentarierin betreffe, so verbiete zwar das Protokoll über die
Privilegien und Immunitäten der EG (1965) jede Beschränkung auf dem Weg zu und
von den Parlamentssessionen, doch habe sich die Bf. ja nicht auf diesem Weg
befunden. Auch die EG-rechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer komme nicht in
Frage, da die vorgesehene Ausdehnung dieses Rechts auf die Überseegebiete nicht
stattgefunden habe. Schließlich sei der Eingriff auch aus Gründen der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt
gewesen.
Der GH
teilt die Argumentation der Reg., stellt aber bzgl. Polynesiens in erster Linie
darauf ab, dass die Bf. ja bereits im Begriffe stand, abzureisen, als sie den
Ausweisungsbefehl erhielt. Es habe daher kein Eingriff in ihr Recht auf
Freizügigkeit stattgefunden. Bzgl. Neukaledoniens stellt der GH fest, dass die
Einreise mit der Ankunft auf dem Flughafen noch nicht vollzogen war, die Bf.
sich somit nicht rechtmäßig auf dem Hoheitsgebiet aufhielt und daher eine
wesentliche Voraussetzung für das Recht auf Freizügigkeit fehlte. Art.
2 4.ZP EMRK wurde somit nicht verletzt (in beiden Fällen
einstimmig).
q Zur Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit):
Die Bf. behauptet, die Ausweisung aus Polynesien und
das Verbot der Wiedereinreise habe eine Zensur ihrer politischen Ansichten
bezweckt, obwohl sie als Euro-Parlamentarierin ein legitimes Interesse an der
Situation in diesem Territorium hatte. Die Reg. versucht, diesen Eingriff unter
Bezugnahme auf verschiedene Konventionsbestimmungen zu rechtfertigen:
-
Örtliche Notwendigkeit (Art. 63 (3) EMRK): Die Reg.
verweist auf ihre Erklärung anlässlich der Ratifikation und betont Insellage,
Entfernung vom Mutterland und das gespannte politische Klima in jener Zeit. Der
GH erblickt darin aber keine lokale Besonderheit, sondern nur eine für
Wahlkämpfe typische Situation und somit keine Rechtfertigung für die
Beschränkung des Grundrechts.
-
Möglichkeit, die politische Tätigkeit
von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen (Art.16 EMRK): Die Bf. beruft
sich auf ihre Unionsbürgerschaft und Funktion im Europaparlament, während die
Reg. ua. betont, dass die Fragen der territorialen Integrität und nationalen
Verteidigung (Separatismus, Atomwaffenversuche) nicht in die
Gemeinschaftszuständigkeit fallen. Der GH räumt zwar ein, dass die
Unionsbürgerschaft damals noch nicht bestand; dennoch könne der Bf. als
Angehöriger eines Unionsstaates und überdies Euro-Parlamentarierin Art. 16 EMRK
nicht entgegengehalten werden, zumal die Bevölkerung der Überseegebiete an den
Wahlen zum Europaparlament teilnehme.
-
Rechtfertigung gemäß Art. 10 (2) EMRK: Unter dem
Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit war der Eingriff gesetzlich
vorgesehen. Auch der legitime Zweck des Eingriffs stand für den GH
außer Zweifel. Ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war,
führte zu einer längeren Erörterung. Der GH erinnerte daran, dass die Freiheit
der Meinungsäußerung zu den Fundamenten einer demokratischen Gesellschaft
gehört. Sie gilt nicht nur für willkommene, als harmlos oder neutral
eingestufte Informationen und Ideen, sondern auch für solche, die verletzen,
schockieren oder beunruhigen; das gebieten Pluralismus, Toleranz und Offenheit,
die eine demokratische Gesellschaft kennzeichnen (vgl. Urteil Castells/E,
A/236 § 42). Dies trifft in besonderem Masse auf Volksvertreter zu, sodass
Eingriffe in deren Recht vom GH besonders genau unter die Lupe zu nehmen sind
(§§ 42, 46). Sicherlich konnten die bekannten Ansichten der Bf. das politische
Klima entscheidend beeinflussen, doch wurden sie im Verlauf einer genehmigten
und friedlich verlaufenen Kundgebung geäußert. Wegen des fehlenden
Gleichgewichts zwischen dem Allgemeininteresse einerseits und dem Recht der Bf.
andererseits, war dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig und wurde Art. 10 daher verletzt (5:4 Stimmen).
Hinsichtlich der Meinungsfreiheit in Neukaledonien meinten
Reg. und Kms., auch diese käme mangels Einreiseerlaubnis nicht in Frage, doch
war der GH anderer Auffassung: Um einen Eingriff habe es sich nämlich
insofern gehandelt, als der Bf. während ihres Aufenthalts auf dem Flughafen der
Kontakt mit den einladenden Politikern verweigert wurde; da auch hier die Verhältnismäßigkeit
fehlte, wurde Art. 10 verletzt (5:4 Stimmen).
q Der behauptete Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
(Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK) wurde nicht untersucht.
q Zu Art. 50 EMRK: Der GH erblickte in seinem
Urteil selbst eine ausreichende Entschädigung für den erlittenen moralischen
Schaden und sprach außer Kosten keinen Schadenersatz zu.
q Gemeinsame abweichende Meinung der Richter Ryssdal,
Matscher, Sir John Freeland und Jungwiert :
Örtliche Notwendigkeiten (Art. 63 EMRK) und Ausländercharakter
(Art. 16 EMRK) spielen sehr wohl eine Rolle und hätten bei den Rechtfertigungsgründen
für einen Eingriff nach Art. 10 (2) EMRK berücksichtigt werden sollen.
In Polynesien herrschten beträchtliche Spannungen und der Eingriff
war - im Rahmen des Ermessensspielraums - verhältnismäßig. Außerdem hatte die
Bf. ihre Meinung ohnehin frei äußern können und erlitt sie durch die
nachfolgende Ausweisung keinen erheblichen Nachteil. Hinsichtlich Neukaledoniens
konnte mangels Einreiseerlaubnis kein Eingriff in das Meinungsrecht
vorliegen. Er wäre aber gerechtfertigt gewesen, weil das politische Klima hier
noch gespannter war als in Polynesien.