NL 1995, S. 128 (NL 95/3/10)
Urteil vom 5. Mai 1995, A/316
Art. 1 1.ZP EMRK
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt :
An Bord einer Linienmaschine
der Air Canada auf dem Wege von Singapur nach Toronto wurde bei der
Zwischenlandung auf dem Flughafen London-Heathrow ein Container mit 331 kg
Cannabis-Harz zu einem Marktwert von ca. GBP 800.000,-- sichergestellt. Derartige Vorfälle hatte es
auch früher schon gegeben, was zum Vorwurf mangelnder Sicherheitsvorkehrungen,
zu relativ geringfügigen Sanktionen, aber auch zur Androhung drastischer
Maßnahmen Anlass gab. Diesmal beschlagnahmte die Zollbehörde tatsächlich die
Verkehrsmaschine, mit der geschmuggelt worden war, erklärte sie jedoch nicht
für verfallen, sondern gab sie nach Bezahlung eines Auslösebetrages von GBP
50.000,-- (keine eigentliche
"Wertersatzstrafe") wieder frei. Weder die Beschlagnahme noch die
Vorschreibung des Auslösebetrages wurde begründet.
Die Zollbehörde stützte sich dabei auf Bestimmungen des
Zollgesetzes, wonach Flugzeuge, mit welchen verfallbedrohte Gegenstände
transportiert wurden, ebenfalls dem Verfall unterliegen, wobei es jedoch im
freien Ermessen der Behörde liegt, diese Rechtsfolge abzumildern. Technisch
handelt es sich um eine Maßnahme gegen Sachen (in rem) und nicht gegen
Personen. In einer Art gerichtlichem Vorlageverfahren zur Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des Verfalls war das Gericht der Meinung, der Verfall einer
Linienmaschine sei eine zu drastische Maßnahme und das Verschulden des
Frachtführers müsse in solchen Fällen berücksichtigt werden; das
Berufungsgericht bestätigte jedoch die Richtigkeit des schematischen Verfalles
ohne Berücksichtigung eines Verschuldens (Die Air Canada blieb Eigentümerin des
Flugzeuges, da sie den Auslösebetrag erlegte). In ihrem Bericht vom 30.11.1993
stellte die Kms. weder eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf
Achtung des Eigentums) noch von Art. 6 (1) EMRK (fair trial) fest
(Vgl. ferner eine Zusammenfassung der Zulässigkeitsentscheidung v. 1.4.1993 in
NL 93/3/1).
Rechtsausführungen :
q Zur Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht
auf Achtung des Eigentums):
Die Bf. behauptet, durch die Beschlagnahme der
Maschine und die Vorschreibung des Auslösebetrages in ihrem Recht auf
Achtung des Eigentums verletzt worden zu sein. Für den GH stellen die
Maßnahmen der Zollbehörde unbestreitbar einen Eingriff in das
Eigentumsrecht dar. Zu prüfen ist, ob dies als Entzug (Abs. 1) oder als Regelung
der Benutzung des Eigentums (Abs. 2) zu werten ist. Art. 1 1.ZP EMRK
enthält drei voneinander zu unterscheidende Regeln: Die erste legt das Prinzip
der Achtung des Eigentums fest (Abs. 1 Satz 1), während die zweite
Bedingungen für einen zulässigen Eigentumsentzug aufstellt (Abs. 1 Satz 2). Die
dritte schließlich anerkennt das Recht der Vertragsstaaten, die Benutzung des
Eigentums im Allgemeininteresse Beschränkungen zu unterwerfen bzw. die
Bezahlung von Steuern, Abgaben oder Strafen sicherzustellen. Die zweite und
dritte Regel sind jedoch im Lichte der ersten auszulegen (vgl. Urteil Agosi/GB,
A/108 § 48).
Die Bf.
behauptet, ihr sei das Eigentum entzogen worden (zunächst - vorübergehend - am
Flugzeug und dann - dauernd - an den GBP 50.000). Der GH (wie auch zuvor die
Kms.) sieht jedoch in der Beschlagnahme der Maschine nur eine vorübergehende
Einschränkung ihrer Verwendung und in der Vorschreibung des Auslösebetrages
eine Regelung der Benutzung des Eigentums, um den Drogenimport zu
unterbinden - Art. 1 (2) 1.ZP EMRK (vgl. Urteil Agosi § 51).
Zu
prüfen ist nun die Übereinstimmung des vorliegenden Eingriffs mit dem Recht des
Staates "diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der
Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse für
erforderlich hält". Abs. 2 muss im Lichte der allgemeinen Regel des ersten
Satzes von Art. 1 1.ZP EMRK ausgelegt werden (vgl. jüngst Urteil Gasus
Dosier- und Foerdertechnik GmbH/NL, A/306-B § 62 = NL
95/2/12). Folglich muss dem Eingriff eine faire Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse
und dem Erfordernis des Schutzes der Grundrechte vorausgehen; Art. 1 verlangt
ein vernünftiges Verhältnis zwischen den verwendeten Mitteln und dem
angestrebten Ziel.
Die Bf.
behauptet, der Eingriff in ihr Eigentumsrecht sei nicht von Art. 1 1.ZP EMRK
gedeckt gewesen, da die Schuldfrage (für Eigentümer, Betreiber, Luftlinie)
völlig außer Betracht geblieben war. Es gab keine mündliche Gerichtsverhandlung
und keine geeigneten Rechtsbehelfe, um sich gegen die Art der Ermessensausübung
der Zollbehörde zu schützen. Beschlagnahme des Flugzeugs und Auslösegeld seien
im Vergleich zur Schuld unverhältnismäßig gewesen.
Die Reg.
macht ihrerseits ein starkes Allgemeininteresse geltend, verweist auf die
Wiederholung derartiger Vorfälle und unterstreicht die besondere Schwere des
ggst. Falles.
Für den
GH besteht kein Zweifel, dass diese Maßnahmen auf Gesetz beruhten. Obwohl der
Ermessensspielraum der Zollbehörde erstaunlich groß ist, handelte es sich um
Sondermaßnahmen, um die Fluggesellschaft zu einer Verbesserung ihrer
Sicherheitsvorkehrungen zu bewegen. Die Gesellschaft war zuvor verwarnt worden,
vor dem Hintergrund dieses und früherer Vorfälle kann man weiters nicht
bezweifeln, dass diese Maßnahmen dem Allgemeininteresse der Bekämpfung des
internationalen Drogenhandels entsprachen. Wenn sich die Bf. beklagt, dass die
Entscheidungen der Zollbehörde keine Begründung enthielten und diese
gewissermaßen Richter in eigener Sache waren, so sei darauf hingewiesen, dass
es der Bf. offen stand, die Ausübung des Ermessens gerichtlich zu bekämpfen,
was jedoch nicht geschah. In Anbetracht der Menge und des
Straßenverkaufspreises des gefundenen Cannabis-Harzes wie auch des Wertes des
beschlagnahmten Flugzeugs ist auch der Auslösebetrag von GBP 50.000,-- nicht
unverhältnismäßig zum verfolgten Zweck, nämlich die verbotene Einfuhr von
Suchtgift zu unterbinden. Art. 1 1. ZP EMRK wurde somit
nicht verletzt (5:4 Stimmen).
q Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (fair
trial):
Die Bf. behauptet, der geforderte Geldbetrag sei einer
Geldstrafe gleichzuhalten bzw. sei die Beschlagnahme des Flugzeuges eine
Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die
mangels Verfahren vor einem Gericht gegen Art. 6 (1) EMRK verstoße.
Der GH (in
Übereinstimmung mit der Reg. und der Kms.) hält fest, dass im innerstaatlichen
Verfahren weder eine strafrechtliche Anklage erhoben noch strafrechtliche
Vorschriften angewendet oder ein Strafgericht mit dem Fall befasst
wurde; es liege somit keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage vor
(vgl. das teilweise gleichgelagerte, teilweise differierende Urteil Agosi §§
59 f.). Sofern die Entscheidung zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen betrifft, haben die Zollbehörden in Übereinstimmung mit den
innerstaatlichen Vorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung von
Gegenständen gehandelt. Die Bf. hätte die Entscheidung der Zollbehörden, das
Flugzeug nur gegen Bezahlung eines Auslösungsbetrages herauszugeben,
gerichtlich überprüfen lassen können, hatte dies jedoch unterlassen. Keine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (5:4 Stimmen).
q Abweichende Meinungen der Richter Walsh,
Martens (angeschlossen Richter Russo) und Pekannen:
- Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahmen
räumen den Zollbehörden ein Ausmaß an Ermessen ein, das weder mit dem Prinzip
der Rechtsstaatlichkeit noch mit den in Art. 1 1.ZP EMRK geschützten Rechten
vereinbar ist.
- Das Rechtsmittel der judicial review (im
Hinblick auf die Ermessensausübung) kann nach englischem Recht nur unter
bestimmten Voraussetzungen beantragt werden; somit entspricht es nicht dem
Erfordernis eines wirksamen Rechtsmittels, wie es von Art. 6 EMRK verlangt
wird.
- Die Zollbehörde wollte offensichtlich ein Exempel
statuieren, um Fluglinien zu größerer Sorgfalt zu bewegen. Die Bf. musste,
obwohl für die Straftat nicht verantwortlich, büßen. Es habe sich iSd.
Begriffsautonomie der EMRK eigentlich doch um eine strafrechtliche Anklage gehandelt,
denn obwohl die Entscheidung in rem ergangen sei, habe doch eine Strafe in
personam vorgelegen. Die unterlassene Anfechtung vor Gericht hätte am
Ergebnis nichts ändern können.
W.K.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).