NL 1995, S. 128 (NL 95/3/10)


AIR CANADA gegen das Vereinigte Koenigreich

Urteil vom 5. Mai 1995, A/316

Beschlagnahme eines Flugzeuges

Art. 1 1.ZP EMRK
Art. 6 (1) EMRK

Sachverhalt :

An Bord einer Linienmaschine der Air Canada auf dem Wege von Singapur nach Toronto wurde bei der Zwischenlandung auf dem Flughafen London-Heathrow ein Container mit 331 kg Cannabis-Harz zu einem Marktwert von ca. GBP 800.000,--  sichergestellt. Derartige Vorfälle hatte es auch früher schon gegeben, was zum Vorwurf mangelnder Sicherheitsvorkehrungen, zu relativ geringfügigen Sanktionen, aber auch zur Androhung drastischer Maßnahmen Anlass gab. Diesmal beschlagnahmte die Zollbehörde tatsächlich die Verkehrsmaschine, mit der geschmuggelt worden war, erklärte sie jedoch nicht für verfallen, sondern gab sie nach Bezahlung eines Auslösebetrages von GBP 50.000,--  (keine eigentliche "Wertersatzstrafe") wieder frei. Weder die Beschlagnahme noch die Vorschreibung des Auslösebetrages wurde begründet.

         Die Zollbehörde stützte sich dabei auf Bestimmungen des Zollgesetzes, wonach Flugzeuge, mit welchen verfallbedrohte Gegenstände transportiert wurden, ebenfalls dem Verfall unterliegen, wobei es jedoch im freien Ermessen der Behörde liegt, diese Rechtsfolge abzumildern. Technisch handelt es sich um eine Maßnahme gegen Sachen (in rem) und nicht gegen Personen. In einer Art gerichtlichem Vorlageverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verfalls war das Gericht der Meinung, der Verfall einer Linienmaschine sei eine zu drastische Maßnahme und das Verschulden des Frachtführers müsse in solchen Fällen berücksichtigt werden; das Berufungsgericht bestätigte jedoch die Richtigkeit des schematischen Verfalles ohne Berücksichtigung eines Verschuldens (Die Air Canada blieb Eigentümerin des Flugzeuges, da sie den Auslösebetrag erlegte). In ihrem Bericht vom 30.11.1993 stellte die Kms. weder eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) noch von Art. 6 (1) EMRK (fair trial) fest (Vgl. ferner eine Zusammenfassung der Zulässigkeitsentscheidung v. 1.4.1993 in NL 93/3/1).

Rechtsausführungen :

q     Zur Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums):

Die Bf. behauptet, durch die Beschlagnahme der Maschine und die Vorschreibung des Auslösebetrages in ihrem Recht auf Achtung des Eigentums verletzt worden zu sein. Für den GH stellen die Maßnahmen der Zollbehörde unbestreitbar einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Zu prüfen ist, ob dies als Entzug (Abs. 1) oder als Regelung der Benutzung des Eigentums (Abs. 2) zu werten ist. Art. 1 1.ZP EMRK enthält drei voneinander zu unterscheidende Regeln: Die erste legt das Prinzip der Achtung des Eigentums fest (Abs. 1 Satz 1), während die zweite Bedingungen für einen zulässigen Eigentumsentzug aufstellt (Abs. 1 Satz 2). Die dritte schließlich anerkennt das Recht der Vertragsstaaten, die Benutzung des Eigentums im Allgemeininteresse Beschränkungen zu unterwerfen bzw. die Bezahlung von Steuern, Abgaben oder Strafen sicherzustellen. Die zweite und dritte Regel sind jedoch im Lichte der ersten auszulegen (vgl. Urteil Agosi/GB, A/108 § 48).

         Die Bf. behauptet, ihr sei das Eigentum entzogen worden (zunächst - vorübergehend - am Flugzeug und dann - dauernd - an den GBP 50.000). Der GH (wie auch zuvor die Kms.) sieht jedoch in der Beschlagnahme der Maschine nur eine vorübergehende Einschränkung ihrer Verwendung und in der Vorschreibung des Auslösebetrages eine Regelung der Benutzung des Eigentums, um den Drogenimport zu unterbinden - Art. 1 (2) 1.ZP EMRK (vgl. Urteil Agosi § 51).

         Zu prüfen ist nun die Übereinstimmung des vorliegenden Eingriffs mit dem Recht des Staates "diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse für erforderlich hält". Abs. 2 muss im Lichte der allgemeinen Regel des ersten Satzes von Art. 1 1.ZP EMRK ausgelegt werden (vgl. jüngst Urteil Gasus Dosier- und Foerdertechnik GmbH/NL, A/306-B § 62 = NL 95/2/12). Folglich muss dem Eingriff eine faire Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse und dem Erfordernis des Schutzes der Grundrechte vorausgehen; Art. 1 verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel.

         Die Bf. behauptet, der Eingriff in ihr Eigentumsrecht sei nicht von Art. 1 1.ZP EMRK gedeckt gewesen, da die Schuldfrage (für Eigentümer, Betreiber, Luftlinie) völlig außer Betracht geblieben war. Es gab keine mündliche Gerichtsverhandlung und keine geeigneten Rechtsbehelfe, um sich gegen die Art der Ermessensausübung der Zollbehörde zu schützen. Beschlagnahme des Flugzeugs und Auslösegeld seien im Vergleich zur Schuld unverhältnismäßig gewesen.

         Die Reg. macht ihrerseits ein starkes Allgemeininteresse geltend, verweist auf die Wiederholung derartiger Vorfälle und unterstreicht die besondere Schwere des ggst. Falles.

         Für den GH besteht kein Zweifel, dass diese Maßnahmen auf Gesetz beruhten. Obwohl der Ermessensspielraum der Zollbehörde erstaunlich groß ist, handelte es sich um Sondermaßnahmen, um die Fluggesellschaft zu einer Verbesserung ihrer Sicherheitsvorkehrungen zu bewegen. Die Gesellschaft war zuvor verwarnt worden, vor dem Hintergrund dieses und früherer Vorfälle kann man weiters nicht bezweifeln, dass diese Maßnahmen dem Allgemeininteresse der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels entsprachen. Wenn sich die Bf. beklagt, dass die Entscheidungen der Zollbehörde keine Begründung enthielten und diese gewissermaßen Richter in eigener Sache waren, so sei darauf hingewiesen, dass es der Bf. offen stand, die Ausübung des Ermessens gerichtlich zu bekämpfen, was jedoch nicht geschah. In Anbetracht der Menge und des Straßenverkaufspreises des gefundenen Cannabis-Harzes wie auch des Wertes des beschlagnahmten Flugzeugs ist auch der Auslösebetrag von GBP 50.000,-- nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Zweck, nämlich die verbotene Einfuhr von Suchtgift zu unterbinden. Art. 1 1. ZP EMRK wurde somit nicht verletzt (5:4 Stimmen).

q     Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (fair trial):

Die Bf. behauptet, der geforderte Geldbetrag sei einer Geldstrafe gleichzuhalten bzw. sei die Beschlagnahme des Flugzeuges eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die mangels Verfahren vor einem Gericht gegen Art. 6 (1) EMRK verstoße.

         Der GH (in Übereinstimmung mit der Reg. und der Kms.) hält fest, dass im innerstaatlichen Verfahren weder eine strafrechtliche Anklage erhoben noch strafrechtliche Vorschriften angewendet oder ein Strafgericht mit dem Fall befasst wurde; es liege somit keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage vor (vgl. das teilweise gleichgelagerte, teilweise differierende Urteil Agosi §§ 59 f.). Sofern die Entscheidung zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betrifft, haben die Zollbehörden in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung von Gegenständen gehandelt. Die Bf. hätte die Entscheidung der Zollbehörden, das Flugzeug nur gegen Bezahlung eines Auslösungsbetrages herauszugeben, gerichtlich überprüfen lassen können, hatte dies jedoch unterlassen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (5:4 Stimmen).

q     Abweichende Meinungen der Richter Walsh, Martens (angeschlossen Richter Russo) und Pekannen:

- Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahmen räumen den Zollbehörden ein Ausmaß an Ermessen ein, das weder mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit noch mit den in Art. 1 1.ZP EMRK geschützten Rechten vereinbar ist.

- Das Rechtsmittel der judicial review (im Hinblick auf die Ermessensausübung) kann nach englischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden; somit entspricht es nicht dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsmittels, wie es von Art. 6 EMRK verlangt wird.

- Die Zollbehörde wollte offensichtlich ein Exempel statuieren, um Fluglinien zu größerer Sorgfalt zu bewegen. Die Bf. musste, obwohl für die Straftat nicht verantwortlich, büßen. Es habe sich iSd. Begriffsautonomie der EMRK eigentlich doch um eine strafrechtliche Anklage gehandelt, denn obwohl die Entscheidung in rem ergangen sei, habe doch eine Strafe in personam vorgelegen. Die unterlassene Anfechtung vor Gericht hätte am Ergebnis nichts ändern können.

W.K.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).