NL 1995, S. 131 (NL 95/3/11)
Erkenntnis vom 16.
März 1995
Art. 8 EMRK
§ 5 (1)
AufG
§ (10) (1)
FrG
Sachverhalt
:
Der Bf. ist türk. Staatsangehöriger und lebt mit
seiner Gattin und zwei Kindern (geboren 1987 und 1992) seit 1989 ununterbrochen
in Österreich. Zuletzt hatte er einen mit Oktober 1993 befristeten
Sichtvermerk. Er stellte einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1
(1) des Aufenthaltsgesetzes (AufG). Dies wurde mit der Begründung abgelehnt,
dass eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der
Bewilligung nicht gesichert sei. Eine Nutzfläche von 30m² für vier Personen
(polizeilich gemeldet sieben Personen) sei nicht ausreichend. Der BM für
Inneres wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung mit der zusätzlichen
Begründung ab, dass der Lebensunterhalt der Familie bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von ATS 8.272,-- nicht gesichert sei. Der Bf. sei zwar in den
Arbeitsprozess eingegliedert, aber sonst nicht in besonderem Masse integriert,
weshalb das öffentliche Interesse an der Versagung der Bewilligung überwiege.
Der Bf. macht die Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf
Achtung des Privat- und Familienlebens geltend und regt die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit
des § 5 (1) AufG an. Die Versagung der Bewilligung beraube ihn und seine
Familie der in Österreich aufgebauten Existenz. Die Behörde habe bei ihrer
Entscheidung außer Acht gelassen, dass die Gattin des Bf. Karenzgeld beziehe
und dass in der Wohnung tatsächlich lediglich vier Personen, darunter ein
Kleinkind, wohnen.
Rechtsausführungen :
Gemäß § 5 (1) AufG darf eine Aufenthaltsbewilligung
nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 (1) FrG
vorliegt, insb. aber, wenn der Lebensunterhalt oder eine für einen Inländer
ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Bewilligung nicht gesichert sind. Der
VfGH führt aus, dass die zur Verfassungsmäßigkeit der
Sichtvermerksversagungsregelungen entwickelte Judikatur (vgl. ua. VfGH 1911/93-9
= NL 94/6/17), wonach diese insb. vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK
verfassungsrechtlich unbedenklich sind, auch auf § 5 (1) AufG iVm. § 10 (1) FrG
anzuwenden ist. Wenn man allein den Wortlaut der angefochtenen Bestimmung in
Betracht zieht, liegt das Verständnis nahe, jeder der Ausschlussgründe gelte
absolut. Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend. Bei der Auslegung der
Versagungsgründe sind die im Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen
Interessen und die für die Sichtvermerkserteilung sprechenden Privat- oder
Familieninteressen gegeneinander abzuwägen. Die Behörde hat daher auch in jedem
Fall, in dem die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mangels Sicherung des
Lebensunterhalts und/oder einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in das
Grundrecht des Fremden auf Achtung des Privat- und Familienlebens
eingreifen würde, zu prüfen, ob die Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8
(2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen, insb. mit Rücksicht auf das
"wirtschaftliche Wohl des Landes" und den "Schutz der
Gesundheit" notwendig ist, und habe auch auf die privaten und familiären
Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen.
Bei der
Anwendung des Gesetzes sind der Behörde im vorliegenden Fall - so der VfGH -
reichlich Fehler unterlaufen. Sie hat in Wahrheit keine Interessensabwägung
vorgenommen, sich über die Tatsache des mehrjährigen Aufenthalts des Bf. in
Österreich hinweggesetzt und sich, was die privaten und familiären Interessen
des Bf. betrifft, mit dem Hinweis begnügt, dass er in Österreich einigermaßen
Fuß gefasst habe. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund aufzuheben .
U.B.
Das
Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).