NL 1995, S. 131 (NL 95/3/11)


B 2259 / 94 - 7

Erkenntnis vom 16. März 1995

Versagung einer Aufenthaltsbewilligung und Familienleben

Art. 8 EMRK

§ 5 (1) AufG

§ (10) (1) FrG

Sachverhalt :

Der Bf. ist türk. Staatsangehöriger und lebt mit seiner Gattin und zwei Kindern (geboren 1987 und 1992) seit 1989 ununterbrochen in Österreich. Zuletzt hatte er einen mit Oktober 1993 befristeten Sichtvermerk. Er stellte einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 (1) des Aufenthaltsgesetzes (AufG). Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Eine Nutzfläche von 30m² für vier Personen (polizeilich gemeldet sieben Personen) sei nicht ausreichend. Der BM für Inneres wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung mit der zusätzlichen Begründung ab, dass der Lebensunterhalt der Familie bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ATS 8.272,-- nicht gesichert sei. Der Bf. sei zwar in den Arbeitsprozess eingegliedert, aber sonst nicht in besonderem Masse integriert, weshalb das öffentliche Interesse an der Versagung der Bewilligung überwiege. Der Bf. macht die Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend und regt die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 (1) AufG an. Die Versagung der Bewilligung beraube ihn und seine Familie der in Österreich aufgebauten Existenz. Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen, dass die Gattin des Bf. Karenzgeld beziehe und dass in der Wohnung tatsächlich lediglich vier Personen, darunter ein Kleinkind, wohnen.

Rechtsausführungen :

Gemäß § 5 (1) AufG darf eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 (1) FrG vorliegt, insb. aber, wenn der Lebensunterhalt oder eine für einen Inländer ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Bewilligung nicht gesichert sind. Der VfGH führt aus, dass die zur Verfassungsmäßigkeit der Sichtvermerksversagungsregelungen entwickelte Judikatur (vgl. ua. VfGH 1911/93-9 = NL 94/6/17), wonach diese insb. vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich unbedenklich sind, auch auf § 5 (1) AufG iVm. § 10 (1) FrG anzuwenden ist. Wenn man allein den Wortlaut der angefochtenen Bestimmung in Betracht zieht, liegt das Verständnis nahe, jeder der Ausschlussgründe gelte absolut. Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend. Bei der Auslegung der Versagungsgründe sind die im Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen und die für die Sichtvermerkserteilung sprechenden Privat- oder Familieninteressen gegeneinander abzuwägen. Die Behörde hat daher auch in jedem Fall, in dem die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mangels Sicherung des Lebensunterhalts und/oder einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in das Grundrecht des Fremden auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen würde, zu prüfen, ob die Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen, insb. mit Rücksicht auf das "wirtschaftliche Wohl des Landes" und den "Schutz der Gesundheit" notwendig ist, und habe auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen.

         Bei der Anwendung des Gesetzes sind der Behörde im vorliegenden Fall - so der VfGH - reichlich Fehler unterlaufen. Sie hat in Wahrheit keine Interessensabwägung vorgenommen, sich über die Tatsache des mehrjährigen Aufenthalts des Bf. in Österreich hinweggesetzt und sich, was die privaten und familiären Interessen des Bf. betrifft, mit dem Hinweis begnügt, dass er in Österreich einigermaßen Fuß gefasst habe. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund aufzuheben .

U.B.

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).