NL 1995, S. 141 (NL 95/4/1)
Beschwerden
19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94
Zulässigkeitsentscheidungen vom 16. Mai 1995 (254.
Sitzung)
Art. 53 EMRK
Art.10
EMRK
Art.1 1.ZP
EMRK
Art. 6
(1), (3) (b) und (c) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist Journalist und
Herausgeber der Zeitschrift "Forum" und seit 1986 deren Eigentümer
und Verleger. Im Jahr 1983 bezichtigte er den freiheitlichen Politiker
Grabher-Meyer der nationalsozialistischen Wiederbetätigung und reproduzierte
eine entsprechende Strafanzeige (wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz) in
seiner Zeitschrift. Er wurde hierauf wegen übler Nachrede (§ 111
StGB) rechtskräftig verurteilt, weiters wurde die Einziehung der betreffenden
Ausgabe der Zeitschrift angeordnet. Mit seiner Beschwerde in Straßburg war er
jedoch erfolgreich: Österreich wurde vom EGMR am 23.5.1991 wegen Verletzung der
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verurteilt (A/204); außerdem
wurde eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren
(Art. 6 (1) EMRK) festgestellt.
m Gefolge des Straßburger Urteils erhob der
Generalprokurator Wahrungsbeschwerde (Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung
des Gesetzes) gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Bf.
Dieser war jedoch kein Erfolg beschieden, da der OGH der Auffassung des
Straßburger Gerichtshofs im Fall nicht folgen wollte. Die Verurteilung sei im
damaligen Zeitpunkt rechtskräftig erfolgt. Die Wahrungsbeschwerde sei
kein geeignetes Mittel, um eine Anpassung an spätere Gesetze oder
Wertungsänderungen herbeizuführen. Es wurde weder dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Strafverfahrens noch dem auf Veröffentlichung einer Mitteilung über
den Ausgang des Strafverfahrens, deren Kosten vom Bund getragen werden (§ 39
(2) Mediengesetz MedG), stattgegeben. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
q In den vorliegenden vier Beschwerden
(19255/92, 21655/93, 23727/94 und 23728/94) behauptet der Bf. insb. folgende
Konventionsverletzungen:
q Österreich habe seine Verpflichtungen
aus dem Urteil des GH vom 23.5.1991 (A/204) nicht erfüllt (Art. 53 EMRK): Weder
die Verurteilung noch die Einziehung wurden aufgehoben (Bsw. 19255/92 und
21655/93), ebenso wenig wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens
stattgegeben (Bsw. 23727/94).
Die
Kms. weist darauf hin, dass gemäß Art. 54 EMRK allein das Ministerkomitee zur
Überwachung der Durchführung der Urteile zuständig ist (vgl. EKMR, Bsw.
10243/83, Entsch. v. 6.3.85, DR 41, 129; EKMR, Bsw. 19438/92, Entsch. v.
29.3.93). Somit liegt für diesen Beschwerdepunkt Unvereinbarkeit ratione
materiae mit den Bestimmungen der Konvention
vor (Art. 27 (2) EMRK).
q Zur Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht
auf Freiheit der Meinungsäußerung): Der Bf. behauptet eine erneute
Verletzung seiner Meinungsäußerungsfreiheit, da der OGH die Verurteilung wegen übler
Nachrede aufrecht erhalten hat, obwohl der GH dies als konventionswidrig
erklärte hatte.
Die
Kms. stellt fest, die Rechtsstellung des Bf. sei durch die Entscheidung des OGH
nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt worden, das zu einem erneuten Eingriff
in das von Art. 10 EMRK geschützte Recht führen könnte. Dieser Teil der
Beschwerde ist somit unbegründet iSv. Art. 27 (2)
EMRK.
q Zur Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht
auf Achtung des Eigentums):
a) Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts
auf Achtung des Eigentums, da der OGH die Aufhebung der Einziehung
der betreffenden Ausgabe der Zeitschrift verweigert hat, obwohl diese seit dem
Urteil des GH nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei (Bsw. 192555/92 und
21655/93).
Die Kms. stellt fest, die Einziehung erfolgte im Jahr
1984, der Bf. ist jedoch erst seit 1986 Eigentümer dieser Zeitschrift - ein
Eingriff in sein Recht auf Achtung des Eigentums liegt
daher nicht vor, der Beschwerdepunkt ist somit unbegründet iSv. Art.
27 (2) EMRK.
b) Seinem Antrag auf Veröffentlichung einer
Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens (§ 39 (2) MedG) auf
Kosten des Bundes wurde nicht stattgegeben, der Bf. hätte die Kosten somit
selber tragen müssen - darauf stützt der Bf. seine behauptete Verletzung
(Beschw. 23728/94).
Die Kms. verneint einen Eingriff in das von
Art. 1 1.ZP EMRK geschützte Recht, der Beschwerdepunkt ist wegen Unvereinbarkeit
ratione materiae mit dem Bestimmungen
der Konvention zurückzuweisen (Art. 27 (2) EMRK).
q Zur Verletzung von Art. 6 (1), (3) (b)
und (c) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren):
a) Der Bf. behauptet, das Verfahren vor dem OGH
betreffend die Wahrungsbeschwerde sei in vielfacher Hinsicht unfair
gewesen (Beschw. 19255/92 und 21655/93).
Die Kms. wiederholt, dass Art. 6 EMRK auf die
Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht
anwendbar ist, da ein solches keine strafrechtliche Anklage iSd.
Konvention zum Gegenstand hat (vgl. EKMR, Bsw. 7761/77, Entsch. v. 8.5.1978, DR
14, 171). Dies trifft für den ggst. Fall zu, somit findet Art. 6 EMRK keine
Anwendung. Auch dieser Teil der Bsw. ist wegen Unvereinbarkeit ratione
materiae mit den Bestimmungen der Konvention
zurückzuweisen (Art. 27 (2) EMRK).
b) Der Bf. rügt weiters die Dauer des Strafverfahrens:
Es sei insofern noch nicht abgeschlossen, als noch keine Entscheidung eines
richtig zusammengesetzten Berufungsgerichtes vorliege (Bsw. 19255/92 und 21655/93).
Nach Ansicht der Kms. ist das Strafverfahren wegen
übler Nachrede seit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Jahr 1984
beendet, die Beschwerdefrist gemäß Art. 26 EMRK überschritten und die Beschwerde
gemäß Art. 27 (3) EMRK zurückzuweisen.
c) Der Bf. rügt weiters, die Entscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag
wäre nicht in angemessener Zeit erfolgt (Bsw. 23727/94). Dieses
Verfahren beinhaltet keine strafrechtlichen Anklagen gegen den
Bf., Art. 6 EMRK ist nicht anzuwenden, der Beschwerdepunkt gemäß Art.
27 (2) EMRK zurückzuweisen.
d) Ferner rügt er das Verfahren betreffend den Antrag
gemäß § 39 (2) MedG (Veröffentlichung des Ergebnisses aus dem Strafverfahren)
(Bsw. 23728/94).
Die Kms. stellt fest, auch hier liege keine strafrechtliche
Anklage vor. Zu prüfen ist, ob das Verfahren Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen betrifft. Art. 6 EMRK ist
nur auf Streitfälle über Ansprüche und Verpflichtungen
anwendbar, die von der nationalen Rechtsordnung in irgendeiner Weise anerkannt
werden. Angelegenheiten, die Anlass für gerichtliche Entscheidungen sind,
müssen authentisch und schwerwiegend sein (vgl. Urteil Benthem/NL,
A/97 § 32). Dem Bf. gelang es im ggst. Fall nicht, vor den Konventionsorganen
vertretbare Argumente für seinen Antrag auf Veröffentlichung darzulegen. Die
Streitsache betrifft keinen Anspruch iSv. Art. 6 (1) EMRK, dieser Teil
der Beschwerde muss somit wegen Unvereinbarkeit ratione materiae
mit den Bestimmungen der Konvention zurückgewiesen
werden (Art. 27 (2) EMRK).
q Zusammenfassung:
Die Beschwerden 19255/92 und 21655/92 wurden gemeinsam
behandelt und - ebenso wie die Beschwerde 23727/94 mehrheitlich für unzulässig
erklärt, die Beschwerde 23728/94 wurde einstimmig für unzulässig
erklärt.
W.K./E.M.T.
Die Zulässigkeitsentscheidung
in der Beschwerde 19255/92 und 21655/93, sowie in der
Beschwerde 23728/94 und in der Beschwerde
23727/94 im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).