NL 1995, S. 144 (NL 95/4/2)
Beschwerde 19744/92
Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1995 (254.
Sitzung)
Strafrechtliches
Entschädigungsgesetz und Unschuldsvermutung
Art. 6 (1) und (2) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. war aufgrund mehrerer
Zeugenaussagen wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft genommen worden. Später
wurde das Strafverfahren eingestellt und der Bf. enthaftet. Der von ihm nach
dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG) gestellte Antrag auf
Haftentschädigung wurde jedoch von den österreichischen Gerichten unter Hinweis
auf den nicht gänzlich entkräfteten und daher weiterbestehenden Tatverdacht
abgelehnt.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, durch die im
strafrechtlichen Entschädigungsverfahren vom Rechtsmittelgericht ausgesprochene
Ablehnung der nochmaligen Einvernahme aller bereits gehörten Zeugen in seinem
Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu
sein. Weiters behauptet er eine Verletzung von Art. 6 (2) EMRK (Unschuldsvermutung),
weil das Gericht das StEG falsch angewendet und die Entschädigung unter Hinweis
auf die nicht gänzliche Entkräftung des Tatverdachts abgelehnt habe.
Die Kms.
stellt zunächst fest, sie habe in einem vergleichbaren, derzeit beim GH anhängigen
Verfahren die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Haftentschädigungsverfahren
verneint (vgl. EKMR, Bsw. 15346/89, A.M. u. J.v.Z./NL,
Ber. v. 4.7.1994). Zudem gewährt Art. 6 EMRK kein unbeschränktes Recht auf
Einvernahme von Zeugen. Vielmehr hat die Beurteilung der Relevanz von
Beweismaterial grundsätzlich durch den innerstaatlichen Richter zu erfolgen
(vgl. Urteil Barbera, Messegué und Jabardo/E, A/146
§ 68). Im ggst. Verfahren hat der Bf. keine neuen Beweismittel vorgebracht,
sodass das Gericht aufgrund der bestehenden Beweislage ohne abermalige
Einvernahme der Zeugen davon ausging, der Tatverdacht sei nicht entkräftet
worden. Hierin kann die Kms. keine Verletzung der Grundsätze eines fairen
Verfahrens erblicken.
Hinsichtlich
der behaupteten fehlerhaften Anwendung des StEG stellt die Kms. fest, dass sie
nur für die Überprüfung solcher Fehler innerstaatlicher Gerichte zuständig ist,
welche die in der Konvention verbrieften Rechte verletzt haben könnten (vgl.
std. Rspr. der Kms. Bsw. 458/59, X./B, Entsch. v. 29.3.1960, Yearbook 3,
222ff., 236; Bsw. 5258/71, X./S, Entsch. v. 8.2.1973, CD 43, 71ff., 77;
Bsw. 7987/77, X./B, Entsch. v. 13.12.1979, DR 18, 31, 45). Hier gibt es keine
Anzeichen für willkürliche Gesetzesanwendung durch die innerstaatlichen Gerichte.
q Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der
Unschuldsvermutung erinnert die Kms. daran, dass diese nur dann verletzt wird,
wenn die Schuld der betroffenen Person behauptet wird (vgl. Urteil Minelli/CH,
A/62 § 37; Urteil Lutz/D, A/123 §§ 58ff.; Urteil Sekanina/A,
A/266-A §§ 24ff.), nicht aber wenn, wie es die österr. Gerichte hier getan
haben, lediglich das weitere Bestehen eines Tatverdachtes festgestellt wird.
Wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art. 27 (2) EMRK erklärt die
Kms. die Beschwerde für unzulässig
(einstimmig).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).