NL 1995, S. 145 (NL 95/4/3)
Beschwerde 20458/92
Zulässigkeitsentscheidung vom 5. Juli 1995 (255.
Sitzung)
Art. 8 EMRK
Art. 8
iVm. Art. 14 EMRK
Art. 13
EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. war im relevanten
Zeitraum halbtägig beschäftigter Werkstudent, seine Ehefrau arbeitete in einem
Bundesministerium. Am 27.2.1989 wurde ein gemeinsames Baby geboren; der Bf. -
und nicht seine Gattin - ging in Karenz. Am 25.5.1989 stellte er beim Arbeitsamt
einen Antrag auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld. Der Antrag wurde mit der
Begründung abgelehnt, das Karenzurlaubsgeld könne nur an Mütter ausbezahlt
werden (Art. 126 (1) (b) ALVG 1977). Das dagegen erhobene Rechtsmittel war
erfolglos, die am 12.12.1991 an den VfGH erhobene Beschwerde wurde abgelehnt.
Ein neues Gesetz (Eltern-Karenzurlaubsgesetz) vom 29.12.1989 enthält nun auch
für Väter die Möglichkeit, Karenzurlaubsgeld zu beantragen. Voraussetzung ist,
dass das Kind nach dem 31.12.1989 geboren wurde. Im ggst. Fall wurde das Kind
am 27.2.1989 geboren, somit fand die neue gesetzliche Regelung keine Anwendung.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Verweigerung des
Karenzurlaubsgeldes sei eine Verletzung seines Rechts auf Achtung
des Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbotes
(Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK).
q Zur Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht
auf Privat- und Familienleben):
Die Kms. weist daraufhin, dass die Verweigerung des
Karenzurlaubsgeldes keinen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte
Recht darstellt. Art. 8 EMRK reicht nämlich nicht so weit, dass er dem Staat
eine allgemeine Zahlungspflicht an einzelne Personen auferlegt, um es so einem
Elternteil zu ermöglichen, sich ausschließlich der Kindeserziehung zu widmen (vgl.
EKMR, Bsw. 11776/85, Entsch. v. 4.3.1986, DR 46, 251). Dieser Beschwerdepunkt
wird wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art.
27 (2) EMRK zurückgewiesen (mehrheitlich).
q Zur Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art.
14 EMRK (Diskriminierungsverbot):
Die Kms. betont unter Hinweis auf ihre st. Rspr. die
große Bedeutung von Art. 14 EMRK, der als Ergänzung für die übrigen
Konventionsvorschriften zu verstehen ist: Art. 14 schützt den Einzelnen vor
sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung bei der Ausübung seiner in
der Konvention enthaltenen Rechte und Freiheiten. Daher verletzt eine Maßnahme,
die zwar den Anforderungen einer Konventionsnorm entspricht, aber
diskriminierend und daher mit Art. 14 EMRK unvereinbar ist, im
Ergebnis beide Konventionsbestimmungen. Somit ist Art. 14 EMRK als Bestandteil
einer jeden Konventionsbestimmung zu betrachten (vgl. Urteil Marckx/B,
A/31 § 32).
Im ggst. Fall wurde zwar eine Verletzung von Art. 8
EMRK verneint, doch ist zu prüfen, ob die entscheidenden Sachverhaltselemente
gänzlich aus dem Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (und somit von Art.
14 EMRK) herausfallen: Das Karenzurlaubsgeld hat jedenfalls den Zweck, das
Familienleben zu fördern. Diskriminierung stellt auf eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung ab, auch wenn eine günstigere Behandlung von
der Konvention nicht ausdrücklich verlangt wird. Der ggst. Sachverhalt fällt
daher in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (vgl. Urteil Abdulazis ua./GB,
A/94 §§ 71, 82). Da er wichtige Rechts- und Sachfragen aufwirft, wird der
Beschwerdepunkt für zulässig erklärt (mehrheitlich).
q Zur Verletzung von Art.
13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw.
vor einer nationalen Instanz):
Der Bf. behauptet, ihm sei keine Möglichkeit
eingeräumt worden, ein wirksames Rechtsmittel zu erheben. Die Kms. betont, dass
der Begriff Rechtsmittel zu erheben, so zu verstehen ist,
dass dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt werden muss, seinen Fall vor eine
innerstaatliche Instanz zu bringen, die eine inhaltliche Würdigung vornehmen
kann (vgl. EKMR, Bsw. 9276/81, Entsch. v. 17.11.1983, DR 35, 13). Der Bf. hatte
die Möglichkeit der Beschwerde an den VfGH und VwGH, er entschied sich für
erstere. Dass der VfGH die Argumente des Bf. für unzutreffend erachtete,
bedeutet nicht, dass keine ordnungsgemäße Prüfung seines Vorbringens
stattgefunden hätte. Dieser Beschwerdepunkt wird als offensichtlich unbegründet
zurückgewiesen (mehrheitlich).