NL 1995, S. 147 (NL 95/4/4)


Beschwerde 21603/93

Kagini SELVARATNAM gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Mai 1995 (254. Sitzung)

Aufenthaltsverbot und Opfereigenschaft

Art. 2 EMRK

Art. 3 EMRK

Art. 13 EMRK

Art. 25 EMRK

Sachverhalt:

Die Bf., eine srilankesische Staatsbürgerin tamilischer Abstammung, wurde mit einem Aufenthaltsverbot belegt und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Dagegen erhob sie verschiedene Rechtsmittel, die noch bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sind. Nach einem erfolglosen Abschiebungsversuch wurde die Bf. aus der Schubhaft entlassen, mittlerweile lebt sie in Kanada.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK, da sie im Falle ihrer Abschiebung nach Sri Lanka mit Todesstrafe bzw. Folter und unmenschlicher Behandlung bedroht sei. Weiters betrachtet sie sich in ihrem Recht nach Art. 13 EMRK verletzt, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, bezüglich der behaupteten Rechtsverletzungen wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz zu erheben.

Die Kms. stellt fest, seit der Enthaftung der Bf. seien keine Versuche unternommen worden, das Aufenthaltsverbot zu vollziehen. Die Bf. hat mittlerweile Österreich verlassen, daher kann sie nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Die Anwendung von Art. 13 EMRK setzt voraus, dass jemand aus vertretbaren Gründen eine Konventionsverletzung behaupten kann (vgl. Urteil Powell und Rayner/GB, A/172 § 31). Wie bereits ausgeführt, ist dies im ggst. Verfahren nicht der Fall, weshalb die Kms. die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art. 27 (2) EMRK für unzulässig erklärt (einstimmig).

A.L.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).