NL 1995, S. 147 (NL 95/4/4)
Beschwerde 21603/93
Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Mai 1995 (254.
Sitzung)
Aufenthaltsverbot und
Opfereigenschaft
Art. 2 EMRK
Art. 3
EMRK
Art. 13
EMRK
Art. 25
EMRK
Sachverhalt:
Die Bf., eine srilankesische Staatsbürgerin
tamilischer Abstammung, wurde mit einem Aufenthaltsverbot belegt und zur
Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Dagegen erhob sie verschiedene
Rechtsmittel, die noch bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig
sind. Nach einem erfolglosen Abschiebungsversuch wurde die Bf. aus der
Schubhaft entlassen, mittlerweile lebt sie in Kanada.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung ihrer Rechte gemäß
Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK, da sie im Falle ihrer Abschiebung nach Sri Lanka
mit Todesstrafe bzw. Folter und unmenschlicher Behandlung
bedroht sei. Weiters betrachtet sie sich in ihrem Recht nach Art. 13 EMRK
verletzt, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, bezüglich der behaupteten
Rechtsverletzungen wirksame Beschwerde vor einer nationalen
Instanz zu erheben.
Die Kms. stellt fest, seit der Enthaftung der Bf.
seien keine Versuche unternommen worden, das Aufenthaltsverbot zu vollziehen.
Die Bf. hat mittlerweile Österreich verlassen, daher kann sie nicht mehr
behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Die Anwendung von
Art. 13 EMRK setzt voraus, dass jemand aus vertretbaren Gründen eine
Konventionsverletzung behaupten kann (vgl. Urteil Powell und Rayner/GB,
A/172 § 31). Wie bereits ausgeführt, ist dies im ggst. Verfahren nicht der
Fall, weshalb die Kms. die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit
iSv. Art. 27 (2) EMRK für unzulässig erklärt (einstimmig).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).