NL 1995, S. 148 (NL 95/4/5)
Beschwerde 22646/93
Zulässigkeitsentscheidung vom 26. Juni 1995 (255.
Sitzung)
§§ 209, 212 StGB
Art. 6 (1)
und (3) (d) EMRK
Art. 8
EMRK iVm. Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. - ein ehemaliger
Geschäftsführer des Landesstudios eines österr. Medienunternehmens - wurde 1992
wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter
18 Jahren (§ 209 StGB) sowie wegen Missbrauchs eines
Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) angeklagt. Im erstinstanzlichen
Verfahren wurden zahlreiche Zeugen vernommen, unter ihnen das Opfer sowie zwei
weitere Mitarbeiter des Bf., die behaupteten, ebenfalls sexuell mißbraucht
worden zu sein. Dem Antrag der Verteidigung auf Vernehmung weiterer Zeugen
wurde nur teilweise stattgegeben, der Bf. wegen Verstoßes gegen §§ 209 und 212
StGB verurteilt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos, dem Antrag
auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 209 StGB wurde nicht
stattgegeben. Über diesen Fall wurde in der Presse berichtet.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, in seinem Recht auf ein faires
Verfahren verletzt worden zu sein (Art. 6 (1), (3) (d) EMRK), da seinem
Antrag auf Zeugenvernehmung im Verfahren vor dem Erstgericht nicht stattgegeben
worden ist. Weiters habe die Berichterstattung in der Presse das Verfahren
beeinflusst.
Die Kms. betont, Art. 6 (3) (d) EMRK räume dem
Angeklagten kein uneingeschränktes Recht auf Zeugenbefragung ein (vgl. EKMR,
Bsw. 8417/78, Entsch. v. 4.5.1979, DR 15, 200), vielmehr kann das Gericht
diesbezügliche Anträge ablehnen, sofern es sie für den Fall als irrelevant
erachtet (vgl. EKMR, Bsw. 10486/83, Entsch. v. 9.10.1986, DR 49, 86). Im ggst.
Fall wurden einige der von der Verteidigung beantragten Zeugen befragt, für die
Ablehnung anderer Zeugen gab das Gericht eine ausführliche Begründung ab; es
gibt keinen Hinweis auf ein willkürliches oder unfaires Verhalten des Gerichtes.
Zum
Vorwurf der Berichterstattung in der Presse führt die Kms. aus, dass eine
heftige Pressekampagne durchaus die Fairness eines Verfahrens beeinflussen und
sogar eine Verantwortung des Staates begründen kann, insb. wenn diese von einer
staatlichen Stelle ausgeht (vgl. EKMR, Bsw. 8403/78, Entsch. v. 15.10.1980, DR
22, 127; EKMR, Bsw. 10486/83, Entsch. v. 9.10.1986, DR 49, 101). Im ggst. Fall
hat es der Bf. verabsäumt, diesen Beschwerdepunkt ausreichend darzulegen. Das
Recht auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt, dieser Teil
der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK.
q Der Bf. behauptet weiters, durch seine
Verurteilung in seinem Recht auf Privatsphäre gemäß Art. 8
EMRK verletzt worden zu sein. Die Kms. betont, das Verbot homosexueller
Handlungen sei ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht
(vgl. Urteil Dudgeon/GB, A/45 § 41; Urteil Norris/IRL,
A/142 §§ 35-38; Urteil Modinos/CYP, A/259 §§ 17-24 = NL
93/3/11); dies gilt auch für die ggst. Verurteilung des Bf. Sofern der Eingriff
nicht gemäß Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt ist, bedeutet dies eine Verletzung
der Konvention: Die Verurteilung war gesetzlich vorgesehen (§ 209
StGB); im Hinblick auf die Notwendigkeit des Eingriffs verweist die Kms.
auf eine frühere Entscheidung, in der sie § 209 StGB als in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme
beurteilt hatte (vgl. EKMR, Beschw. 17279/90, Entsch. v. 13.5.1992, Zukrigl/A,
unveröffentlicht). Dies wird auch im ggst. Fall bejaht. Dem Strafurteil zufolge
unterhielt der Bf. eine geschlechtliche Beziehung mit einem 15-jährigen
Mitarbeiter gegen dessen Willen. Dieser Beschwerdepunkt ist ebenfalls
offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK.
q Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art.
14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK, da § 209 StGB sich nur auf homosexuelles Verhalten
zwischen Männern und nicht auch auf das zwischen Frauen beziehe. Da ein Eingriff
in Art. 8 EMRK von der Kms. bejaht wurde, kann auch Art. 14 EMRK zum Tragen
kommen. Demgemäß ist eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend,
wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, dh.
keinen legitimen Zweck verfolgt oder dem Verhältnismäßigkeitsgebot
widerspricht. Die Vertragsstaaten verfügen für die Entscheidung darüber, ob
eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist oder nicht, über einen
gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil H.R., Belgian Linguistic
Case, A/6 § 10). Um eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des
Geschlechts rechtfertigen zu können, müssen jedoch sehr gewichtige Gründe
vorliegen (vgl. Urteil Schuler-Zgraggen/CH, A/263 § 67 =
NL 93/4/13; Urteil Schmidt/D, A/291-B § 24 = NL 94/6/03). Die Kms.
verweist auf das Erkenntnis des VfGH vom 3.10.1989 (= VfSlg. 12.182/89), das
die in § 209 StGB enthaltene Ungleichbehandlung (der Tatbestand betrifft eben
nur homosexuelles Verhalten zwischen Männern) als verfassungskonform beurteilt
hat. Der Gesetzgeber war - unter Heranziehung psychologischer Gutachten - davon
ausgegangen, dass die Gefahr der homosexuellen Einflussnahme bei männlichen
Jugendlichen größer sei als bei gleichaltrigen weiblichen Jugendlichen.
Auf diese Begründung stützte sich die Kms. im Fall Zukrigl/A, in der sie
die Konventionskonformität von § 209 StGB festgestellt hatte.
Im ggst.
Fall ist der dem belangten Staat eingeräumte Ermessensspielraum nicht
überschritten worden, eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK liegt nicht
vor. Auch dieser Beschwerdepunkt ist somit offensichtlich unbegründet; die Kms.
erklärt daher die Beschwerde für unzulässig
(mehrheitlich).
E.M.T.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).