NL 1995, S. 150 (NL 95/4/6)
Beschwerde 23193/94
Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1995 (254.
Sitzung)
Art. 6 (1) EMRK
Art. 1
1.ZP EMRK
Sachverhalt:
Der Pkw des Bf. war wegen
Verdachts der Hehlerei von Polizeiorganen ohne richterlichen Befehl gemäß § 143
StPO beschlagnahmt worden. Der Bf. beantragte darauf bei Gericht die Aufhebung
der Beschlagnahme und Ausfolgung des Wagens. Da auch andere Personen Anspruch
auf den Wagen erhoben hatten, wurde dieser gemäß § 1425 ABGB beim zuständigen
Bezirksgericht hinterlegt.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, durch die gesetzwidrige
Beschlagnahme und die ohne Rechtsgrundlage im Strafverfahren erfolgte gerichtliche
Hinterlegung seines Wagens in seinem Eigentumsrecht nach Art. 1 1.ZP
EMRK verletzt worden zu sein. Weiters behauptet er eine Verletzung seines
Rechtes auf ein faires Verfahren vor einem Gericht
gemäß Art. 6 (1) EMRK, weil die Gerichte nicht über seinen
Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung des Pkw entschieden,
sondern stattdessen die Hinterlegung angeordnet hätten.
q Die Kms. beurteilt die Beschlagnahme und
Hinterlegung nicht als Enteignung, sondern als Eigentumsbeschränkung, welche
nach Art. 1 (2) 1.ZP zu beurteilen sei. Danach müssen Eingriffe in das Eigentum
auf Gesetz beruhen, einem legitimen Ziel
dienen und verhältnismäßig sein. Innerhalb eines weiten
Beurteilungsspielraumes hat der Staat einen gerechten Ausgleich zwischen dem
öffentlichen Interesse und dem Schutz des Grundrechts des Einzelnen zu finden
(vgl. Urteil Fredin/S, A/192 §§ 48ff.; Urteil Agosi/GB,
A/108 § 52).
Die Kms. ist zur Überprüfung der Übereinstimmung mit
innerstaatlichem Recht nur eingeschränkt zuständig (vgl. Urteil Fredin/S,
§ 50). Im vorliegenden Fall entsprach die Beschlagnahme aber jedenfalls
dem Gesetz, da sie, wie von § 143 StPO offenbar vorgeschrieben, unter
Bedachtnahme auf den Hehlereiverdacht erfolgte. Sie verfolgte ein legitimes
Ziel, nämlich die Sicherstellung von Beweismaterial, und war auch
verhältnismäßig, da sie sich auf den Tatverdacht gegen den Bf. stützte und
lediglich eine vorübergehende Maßnahme darstellte.
Die gerichtliche Hinterlegung fand ihre
gesetzliche Grundlage in § 367 (3) StPO, der die Hinterlegung nach
§ 1425 ABGB anordnet, wenn wie hier, mehrere Personen Ansprüche auf
eine beschlagnahmte Sache erheben. Sie verfolgte das legitime Ziel der
Sicherung der Sache bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und war auch verhältnismäßig,
da allen Beteiligten die Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Erlangung der
Sache offen stand.
q Bei der behaupteten Verletzung von Art. 6
EMRK ist zu prüfen, ob der Bf. Zugang zu einem Gericht
hatte, welches über die Beschlagnahme des Pkw und dessen Ausfolgung, also über zivilrechtliche
Ansprüche des Bf., entschied. Hinsichtlich der Beschlagnahme hatte die
Ratskammer als Rechtsmittelinstanz nach dem Untersuchungsrichter in ihrem
Beschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass die Beschlagnahme mit der
Hinterlegung ihre Wirkung verlor. Diesbezüglich hatte der Bf. also Zugang
zu einer Gerichtsentscheidung. Hinsichtlich der Hinterlegung erlangte der Bf.
mittlerweile ein zivilgerichtliches Urteil gegen die anderen Beteiligten,
sodass er auch hier Zugang zu einem Gericht hatte. Die Beschwerde ist
also zur Gänze offensichtlich unbegründet iSd. Art. 27 (2) EMRK und wird
für unzulässig erklärt (einstimmig).
A.L.
Die Zulässigkeitsentscheidung
im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).