NL 1995, S. 151 (NL 95/4/7 Kurzinformation)


Beschwerde 23398/94

Tony ISSA-CHURCHILL gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1995 (254. Sitzung)

Steckbrief und Haftbefehl keine "strafrechtliche Anklage"

Art. 6 (1) EMRK

Gegen den Bf., einen im Ausland lebenden Österreicher, wurde wegen Verdachts der Veruntreuung von den österr. Gerichten ein Steckbrief und ein Haftbefehl erlassen.

Der Bf. behauptet, durch die Ablehnung seines Antrags auf Aufhebung von Steckbrief und Haftbefehl in seinem Recht auf ein faires Verfahren im Falle einer Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu sein.

Die Kms. ist jedoch der Auffassung, es gehe im ggst. Verfahren lediglich um die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Steckbrief und Haftbefehl. Obwohl dies einen gewissen Verdacht impliziert, wird doch nicht über die Schuld des Bf. entschieden (vgl. EKMR, Bsw. 11669/85, A./D, Entsch. v. 7.12.1987, DR 54, 95). Da es sich nicht um eine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage handelt, ist Art. 6 EMRK nicht anwendbar. Die Beschwerde wurde daher für unzulässig erklärt (einstimmig).

A.L.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).