NL 1995, S. 151 (NL 95/4/7
Kurzinformation)
Beschwerde 23398/94
Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1995 (254.
Sitzung)
Art. 6 (1) EMRK
Gegen den Bf., einen im Ausland
lebenden Österreicher, wurde wegen Verdachts der Veruntreuung von den österr.
Gerichten ein Steckbrief und ein Haftbefehl erlassen.
Der Bf. behauptet, durch die
Ablehnung seines Antrags auf Aufhebung von Steckbrief und Haftbefehl in seinem
Recht auf ein faires Verfahren im Falle einer Entscheidung
über eine strafrechtliche Anklage gemäß Art. 6 (1)
EMRK verletzt worden zu sein.
Die Kms. ist jedoch der
Auffassung, es gehe im ggst. Verfahren lediglich um die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung von Steckbrief und Haftbefehl. Obwohl dies einen gewissen
Verdacht impliziert, wird doch nicht über die Schuld des Bf. entschieden (vgl.
EKMR, Bsw. 11669/85, A./D, Entsch. v. 7.12.1987, DR 54, 95). Da es sich nicht
um eine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage handelt, ist Art. 6 EMRK
nicht anwendbar. Die Beschwerde wurde daher für
unzulässig erklärt (einstimmig).
A.L.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).