NL 1995, S. 152 (NL 95/4/8)


Beschwerde 23672/94

Dragan DUMANCIC gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1995 (254. Sitzung)

Anhaltung nach Enthaftungsbeschluss

Art. 5 (1) (c) EMRK

Sachverhalt:

Der Bf. war Untersuchungshäftling in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg. Am 5.12.1991 um 10.45 Uhr wurde er im Landesgericht Wien freigesprochen und seine Enthaftung angeordnet. Bis 12.15 Uhr wurde er dort festgehalten, bis ein Sammeltransport mit zwei weiteren Häftlingen nach Hirtenberg abgehen konnte. Zur Durchführung des Enthaftungsverfahrens blieb er dort bis 14.10 Uhr in Haft. Anschließend wurde er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen bis 14.45 Uhr festgehalten. Gegen die nach dem gerichtlichen Enthaftungsbeschluss erfolgte Anhaltung beschwerte er sich beim UVS Wien und beim VwGH (vgl. NL 94/1/21), die aussprachen, dass die Anhaltung nach 14.10 Uhr rechtswidrig gewesen sei, aber die davor liegende Haft der Durchführung des gerichtlichen Enthaftungsbeschlusses gedient habe.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, durch die nach dem Enthaftungsbeschluss erfolgte Anhaltung in seinem Recht auf Schutz vor gesetzwidrigem Freiheitsentzug iSv. Art. 5 (1) (c) EMRK verletzt worden zu sein.

Die Kms. erinnert daran, dass die Frage der Gesetzmäßigkeit eines Freiheitsentzuges grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Zusätzlich muss aber jeder Freiheitsentzug mit dem Zweck des Art. 5 EMRK, nämlich dem Schutz vor willkürlicher Verhaftung, übereinstimmen (vgl. Urteil Wassink/NL, A/185-A § 24). Der GH hat bereits entschieden, daß bei der Ausführung gerichtlicher Enthaftungsbeschlüsse eine gewisse Verzögerung verständlich sei (vgl. Urteil Quinn/F, A/311 § 42 = NL 95/2/13).

Hier ist nunmehr der Haftzeitraum von 10.45-14.10 Uhr relevant. In Übereinstimmung mit den österr. Behörden sieht die Kms. diesen Zeitraum als notwendig an, um den Sammeltransport zu der ein bis zwei Autostunden entfernten Strafvollzugsanstalt Hirtenberg zu organisieren und die ohne Verzögerung erfolgten Enthaftungsformalitäten abzuwickeln. Es gibt keinerlei Anzeichen für willkürliches Behördenverhalten. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art. 27 (2) EMRK erklärt die Kms. die Beschwerde für unzulässig (mehrheitlich).

A.L.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).