NL 1995, S. 152 (NL 95/4/8)
Beschwerde 23672/94
Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1995 (254.
Sitzung)
Art. 5 (1) (c) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. war
Untersuchungshäftling in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg. Am 5.12.1991 um
10.45 Uhr wurde er im Landesgericht Wien freigesprochen und seine Enthaftung
angeordnet. Bis 12.15 Uhr wurde er dort festgehalten, bis ein Sammeltransport
mit zwei weiteren Häftlingen nach Hirtenberg abgehen konnte. Zur Durchführung
des Enthaftungsverfahrens blieb er dort bis 14.10 Uhr in Haft. Anschließend
wurde er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen bis 14.45 Uhr festgehalten. Gegen
die nach dem gerichtlichen Enthaftungsbeschluss erfolgte Anhaltung beschwerte
er sich beim UVS Wien und beim VwGH (vgl. NL 94/1/21), die aussprachen, dass
die Anhaltung nach 14.10 Uhr rechtswidrig gewesen sei, aber die davor liegende
Haft der Durchführung des gerichtlichen Enthaftungsbeschlusses gedient habe.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, durch die nach dem
Enthaftungsbeschluss erfolgte Anhaltung in seinem Recht auf Schutz vor
gesetzwidrigem Freiheitsentzug iSv. Art. 5 (1) (c) EMRK verletzt
worden zu sein.
Die Kms. erinnert daran, dass die Frage der
Gesetzmäßigkeit eines Freiheitsentzuges grundsätzlich nach innerstaatlichem
Recht zu beurteilen ist. Zusätzlich muss aber jeder Freiheitsentzug mit dem
Zweck des Art. 5 EMRK, nämlich dem Schutz vor willkürlicher Verhaftung,
übereinstimmen (vgl. Urteil Wassink/NL, A/185-A § 24). Der GH hat
bereits entschieden, daß bei der Ausführung gerichtlicher Enthaftungsbeschlüsse
eine gewisse Verzögerung verständlich sei (vgl. Urteil Quinn/F, A/311 §
42 = NL 95/2/13).
Hier ist nunmehr der Haftzeitraum von 10.45-14.10 Uhr
relevant. In Übereinstimmung mit den österr. Behörden sieht die Kms. diesen
Zeitraum als notwendig an, um den Sammeltransport zu der ein bis zwei
Autostunden entfernten Strafvollzugsanstalt Hirtenberg zu organisieren und die
ohne Verzögerung erfolgten Enthaftungsformalitäten abzuwickeln. Es gibt
keinerlei Anzeichen für willkürliches Behördenverhalten. Wegen offensichtlicher
Unbegründetheit iSv. Art. 27 (2) EMRK erklärt die Kms.
die Beschwerde für unzulässig (mehrheitlich).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).