NL 1995, S. 153 (NL 95/4/9)
Beschwerde 23829/94
Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1995 (254.
Sitzung)
Art. 3 EMRK
Art. 26
EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist nigerianischer
Staatsbürger und wurde im Polizeigefangenenhaus Wien in Schubhaft gehalten.
Seiner Darstellung nach wurde er anlässlich des Besuchs seines Betreuers von Amnesty
International von einem Wachebeamten in großer Eile, sodass er keine
Zeit mehr hatte, seine Hosen anzuziehen, und unter dem Zuruf: "Gemma,
Gemma, Neger!" in den Besuchsraum geführt. Gegen diese Behandlung legte er
beim Bundesministerium für Inneres Dienstaufsichtsbeschwerde ein, in welcher er
disziplinäre Maßnahmen gegen den Beamten und Entschädigungszahlung begehrte.
Letzteres wurde mangels gesetzlicher Grundlage, ersteres, weil der betreffende
Beamte nicht ausgeforscht werden konnte, abgelehnt.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. betrachtet sich durch das Verhalten
des Beamten in seinem Recht auf Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung gemäß Art. 3 EMRK verletzt. Er habe es unterlassen,
Amtshaftungsklage zu erheben, weil diese wegen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft
und der Nichtersatzfähigkeit von immateriellem Schaden von vorneherein
aussichtslos gewesen sei.
Die Kms. erinnert daran, dass sie sich gemäß Art. 26
EMRK mit einer Beschwerde nur befassen kann, wenn alle effektiven und
ausreichenden Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechtszuges
ausgeschöpft worden sind (vgl. EKMR, Bsw. 11660/85, Macedo/P, Entsch. v.
19.1.1989, DR 59, 85). Sie verweist außerdem auf eine frühere Entscheidung, in
der sie ausgesprochen hat, dass eine Beschwerde an den UVS gegen die Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein ausreichendes
und effektives Rechtsmittel ist und Art. 26 EMRK
keine Amtshaftungsklage erfordert (vgl. EKMR, Bsw. 18896/91, Ribitsch/A,
Entsch. v. 20.10.1993 = NL 93/6/04). Allerdings hat der Bf. keine
UVS-Beschwerde erhoben, sondern lediglich eine Dienstaufsichtsbeschwerde,
welche kein effektives Rechtsmittel iSv. Art. 26 ist (vgl. EKMR,
Bsw. 6701/74, X./A, Entsch. v. 8.3.1976, DR 5, 69; Bsw. 7987/77, X-GmbH/A,
Entsch. v. 13.12.1979, DR 18, 31). Der Bf. hat also den innerstaatlichen Rechtszug
nicht ausgeschöpft, die Beschwerde ist daher unzulässig
(einstimmig).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).