NL 1995, S. 154 (NL 95/4/10)
Urteil vom 8. Juni 1995, A/319
Art. 5 (3) EMRK
Art. 6 (1)
EMRK
Art. 26
EMRK
Art. 46
EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. reisten in die Türkei
ein, um eine "Vereinigte Türkische Kommunistische Partei" (TBKP) zu
gründen. Bei ihrer Ankunft in Ankara am 16.10.1987 wurden sie verhaftet und
wegen verschiedener staatsgefährdender Delikte unter Anklage gestellt. Sie
stellten mehrmals Enthaftungsanträge, welche aber von den türk. Gerichten unter
Hinweis auf die Schwere der ihnen angelasteten Delikte, den Umfang des
Aktenmaterials und die Beweislage abgelehnt wurden. Am 4.5.1990 wurden sie im
Hinblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen, welche ihre weitere Inhaftierung
rechtswidrig machen würden, vorläufig freigelassen. Am 16.7.1992 wurden sie
rechtskräftig freigesprochen. Die Kms. (Bsw. 16419/90 u. 16426/90, Ber. v.
30.11.1993) bejahte (einstimmig) die Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (Recht
auf Aburteilung binnen angemessener Frist oder Haftentlassung) und Art. 6
(1) EMRK (Recht auf angemessene Dauer des Strafverfahrens).
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten durch die Länge der
Untersuchungshaft in ihrem Recht gemäß Art. 5 (3) EMRK und durch die Länge des
Strafverfahrens in ihrem Recht gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu sein.
q Zum Vorliegen der Jurisdiktionsgewalt des
GH (Art. 46 EMRK):
Die Reg. bestreitet die Jurisdiktionsgewalt des GH ratione
temporis. Die türk. Anerkennung der Gerichtsbarkeit des GH gelte nur für
Ereignisse, die nach der am 22.1.1990 gemäß Art. 46 EMRK abgegebenen
Unterwerfungserklärung eingetreten sind. Jene Teile des Sachverhalts des ggst.
Falles, die nach diesem Datum eingetreten sind, seien lediglich
Fortwirkungen früherer Ereignisse und lägen daher ebenfalls außerhalb der
Jurisdiktionsgewalt des GH.
Angesichts
des Wortlauts der türk. Unterwerfungserklärung bejaht der GH seine Jurisdiktion
nur für die nach dem 22.1.1990 eingetretenen Ereignisse. Allerdings wird er bei
der Behandlung von behaupteten Verletzungen der
Art. 5 (3) EMRK und 6 (1) EMRK den Stand des Verfahrens zum
Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung in Betracht ziehen (vgl. Urteil
Neumeister/A, A/8 § 7; Urteil Bagetta/I, A/119 § 20).
Fortwirkungen von bereits vor dem 22.1.1990 eingetretenen Ereignissen
fallen unter die Jurisdiktion des GH, da vom Zeitpunkt der Anerkennung der
Gerichtsbarkeit alle staatlichen Handlungen und Unterlassungen der Konvention
entsprechen müssen und der Kontrolle durch ihre Organe unterliegen. Der GH
bejaht seine Jurisdiktionsgewalt (einstimmig)
q Zur Erschöpfung des innerstaatlichen
Rechtszuges (Art. 26 EMRK):
Die Reg. behauptet, die Bf. hätten es unterlassen, den
innerstaatlichen Rechtszug auszuschöpfen, da sie die in Art. 299 türk.
Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Verlängerung der
Untersuchungshaft nicht erhoben haben. Sie hätten sich auch nicht auf das Recht
auf Aburteilung binnen angemessener Frist gemäß Art. 19 (7) der türk.
Verfassung berufen. Schlussendlich hätten die Bf. auch nicht das Gesetz Nr. 466
vom 7.5.1964, welches Häftlingen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
Ersatzansprüche einräumt, in Anspruch genommen.
Der GH
stellt in Übereinstimmung mit der Kms. fest, ein Rechtsmittel müsse sowohl in
Theorie als auch in Praxis hinreichend aussichtsreich sein (vgl. Urteil Navarra/F,
A/273-B § 24). Der oberste türk. Gerichtshof hatte bereits 1958 Art. 299 der
türk. Strafprozessordnung auf Verlängerungen der Untersuchungshaft für nicht
anwendbar erklärt. Die Reg. hatte keine gegenteilige Rechtsprechung
vorgebracht. Art. 19 der türk. Verfassung wiederholt lediglich Art. 5 EMRK, auf
den sich die Bf. aber mehrmals berufen haben. Gesetz Nr. 466 betrifft nur
Ersatzansprüche von freigesprochenen Häftlingen und nicht die Dauer der
Untersuchungshaft. Das Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist gemäß
Art. 5 (3) EMRK ist aber nicht das gleiche wie das Recht auf
Schadenersatz für unrechtmäßige Haft gemäß Art. 5 (5) EMRK. Der
GH bejaht daher die Erschöpfung des innerstaatlichen
Rechtszuges (einstimmig).
q Zur Verletzung von Art. 5 (3) EMRK
(Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist
oder Enthaftung):
Da dem GH die
Jurisdiktion nur für den Zeitraum nach dem 22.1.1990 zukommt, kann er nur den
Haftzeitraum vom 22.1.1990 bis zum 4.5.1990 prüfen. Bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit dieser Haft hat er aber die Tatsache in Betracht zu ziehen, dass
die Haft bereits vorher zwei Jahre und zwei Monate angedauert hatte. Primär
müssen die innerstaatlichen Gerichte sicherstellen, dass die Dauer der
Untersuchungshaft einen angemessenen Zeitraum nicht übersteigt. Sie müssen
unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung alles prüfen, was für und
gegen das öffentliche Interesse an einer - als Ausnahme zu sehenden -
Einschränkung der persönlichen Freiheit spricht und dies dann in ihrer
Entscheidung darlegen. Anhand dieser Darlegungen und aufgrund des als wahr
erwiesenen Tatsachenvorbringens des Bf. stellt der GH fest, ob eine Verletzung
von Art. 5 (3) EMRK stattgefunden hat (vgl. Urteil Letellier/F, A/207 §
35). Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht ein begründeter Tatverdacht allein,
wiewohl stets conditio sine qua non, nicht mehr zur
Aufrechterhaltung der Haft aus. Der GH muss dann untersuchen, ob die anderen
Argumente der Gerichte den weiteren Entzug der persönlichen Freiheit
rechtfertigen (vgl. Urteil Letellier/F, § 35; Urteil Wemhoff/D,
A/7 § 12; Urteil Ringeisen/A, A/13 § 104). Sind diese Argumente
beachtlich und ausreichend, muss der GH prüfen, ob die nationalen Behörden bei
der Durchführung des Verfahrens besondere Sorgfalt gezeigt haben (vgl. Urteil
Matznetter/A, A/10 § 12; Urteil B./A, A/175 § 42; Letellier/F, §
35).
Innerhalb des vom GH zu untersuchenden Zeitraumes
haben die türk. Gerichte dreimal Enthaftungsanträge der Bf. abgelehnt. Dies
wurde mit der Schwere der angelasteten Delikte - ein gesetzlich vorgegebenes
Indiz für Fluchtgefahr -, der Beweismittellage und dem Datum der Festnahme
begründet. Nach Meinung des GH kann die Frage der Fluchtgefahr nicht lediglich
aufgrund der Höhe der angedrohten Strafe beurteilt werden. Auch andere
Faktoren, welche die Annahme von Fluchtgefahr entweder bestätigen oder unwahrscheinlich
erscheinen lassen, sind relevant (vgl. mutatis mutandis Urteil Letellier/F,
§ 43). Die Bf. sind im Bewusstsein, wegen der beabsichtigten Parteigründung
strafrechtlich verfolgt zu werden, trotzdem freiwillig in die Türkei
eingereist. Zudem haben die türk. Gerichte die Fortsetzung der Haft mit stets
gleichlautenden Formulierungen begründet, ohne die Annahme von Fluchtgefahr
näher zu begründen. Der Hinweis auf die Beweismittellage könnte als Annahme
schwerwiegender Indizien für die Schuld der Bf. verstanden werden. Das ist
grundsätzlich beachtlich, reicht aber hier nicht aus, um die Fortsetzung der
Haft zu rechtfertigen (vgl. Urteil Kemmache/F, A/218 § 50 = NL 92/2/09). Das
Datum der Festnahme ist unbeachtlich, da die Dauer der Haft für sich alleine niemals
irgendeine Rechtfertigung sein kann. Bereits aus diesen Erwägungen stellt
der GH eine Verletzung von Art. 5 (3)
EMRK fest (8:1 Stimmen).
q Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht
auf angemessene Verfahrensdauer):
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte
der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rspr. des GH
festgelegten Kriterien, insb. der Komplexität des Falles, des Verhaltens des
Bf. und des Verhaltens der staatlichen Behörden zu beurteilen (vgl. Urteil Kemmache/F,
§ 60).
Die Reg.
wendet ein, der Fall sei außerordentlich komplex gewesen, da umfangreiches
Aktenmaterial auf Verlangen der Bf. verlesen werden mußte und es 16 Angeklagte
gab, die von einer großen Anzahl von Anwälten vertreten wurden.
Der GH stellt lediglich fest, dass von 20 ab dem
22.1.1990 durchgeführten Verhandlungen 16 ausschließlich dem Verlesen von Akten
gewidmet wurden, was für sich genommen nicht kompliziert ist.
Die Reg.
wirft den Bf. vor, den Prozess durch Verlassen des Verhandlungssaales, durch
Versäumen verschiedener Fristen und den Einsatz anderer Verzögerungstaktiken in
die Länge gezogen zu haben.
Der GH
stellt wie bereits früher fest, Art. 6 EMRK erfordere keine aktive Kooperation
des Beschuldigten mit dem Gericht (vgl. Urteil Dobbertin/F, A/256-D § 43
= NL 93/2/07). Das Verhalten der Bf. zeigt keine Absicht das Verfahren zu
behindern. Es kann den Bf. nicht zur Last gelegt werden, wenn sie alle
rechtlich möglichen Mittel zu ihrer Verteidigung ausgenützt haben. Auch wenn
die große Anzahl der beteiligten Rechtsvertreter und ihre Reaktionen auf die
verhängten Sicherheitsmaßnahmen das Verfahren verlangsamt haben mögen, kann
dies alleine nicht die Gesamtdauer des Verfahrens erklären.
Die Bf.
behaupten, die staatlichen Behörden haben einen "Massenprozess"
inszeniert, um verfahrensrechtliche Sondervorschriften anwenden zu können. Sie
haben Art. 222 der türk. Strafprozessordnung bewusst verletzt, indem sie
durchschnittlich nur eine Verhandlung im Monat durchgeführt haben.
Der GH
muss keine Vermutungen über die Motive der staatlichen Behörden anstellen. Er
stellt lediglich fest, das türk. Gericht habe im Zeitraum 22.1.1990 bis
9.7.1992 in regelmäßigen (dh. weniger als 30 Tage auseinander gelegenen)
Abständen nur 20 Verhandlungstermine abgehalten, wovon lediglich einer länger
als einen Halbtag gedauert hat. Zudem hat es nach Außerkrafttreten von einigen
der den Bf. angelasteten Delikten beinahe sechs Monate zugewartet, bevor es die
Bf. von den diesbezüglichen Vorwürfen freisprach. Folglich wurde Art.
6 (1) EMRK verletzt (8:1 Stimmen).
A.L.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).