NL 1995, S. 157 (NL 95/4/11)
Urteil vom 8. Juni 1995, A/320
Art. 7 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 4.6.1986 bei
der Einreise nach Frankreich unmittelbar nach Übernahme eines Kokainpaketes von
den frz. Zollbehörden festgenommen. Am 22.6.1987 wurde er wegen
Drogenschmuggels zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe sowie zu einer
Zollstrafe von FRF 2.091.200,-- verurteilt. Gemäß Art. 750 der frz.
Strafprozessordnung wurde für den Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe
Schuldnerverzugshaft bis zu vier Monaten festgesetzt. Am 5.5.1988 bestätigte
das Berufungsgericht das Urteil und verlängerte aufgrund eines erst mit
31.12.1987 in Kraft getretenen Gesetzes die Schuldnerverzugshaft auf zwei
Jahre. Die Kms. bejahte in ihrem Bericht vom 10.3.1994 die Verletzung des
Rückwirkungsverbotes nach Art. 7 (1) EMRK (vgl. NL 94/3/08).
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, durch die Verhängung der
Schuldnerverzugshaft aufgrund eines erst nach Begehung seiner Tat in Kraft
getretenen Gesetzes in seinem Recht nach Art. 7 (1) EMRK (Verbot rückwirkender
Strafgesetze) verletzt worden zu sein.
Als
Hauptfrage ist zunächst zu prüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Strafe
iSv. Art. 7 (1) EMRK darstellt und daher das Rückwirkungsverbot gilt. Die Reg.
bestreitet den Strafcharakter der Maßnahme, da die Verzugshaft nicht anstatt
der Zollstrafe verhängt worden sei, sondern nur deren Durchsetzung bezwecke.
Sie richte sich nicht gegen das Zollvergehen an sich, sondern sanktioniere die
Nichtzahlung der Zollstrafe, die selbst nicht der Bestrafung, sondern der
Wiedergutmachung und Schadloshaltung diene. Insofern sei die Maßnahme mit der
Pfändung von Schuldnervermögen zur Einbringung einer Forderung vergleichbar.
Zudem sei bei der Verzugshaft das ganze System der Strafhaft, wie bedingte
Entlassung, Anrechnung der Untersuchungshaft und Begnadigung nicht anwendbar.
Ausschlaggebend gegen die Qualifikation als Strafe sei die Tatsache,
dass die Verbindlichkeit aus der Zollstrafe auch nach Vollzug der Haft aufrecht
bleibe.
Wie
bereits in anderen Fällen (vgl. jüngst Urteil Welch/GB, A/307-A § 27 =
NL 95/2/08) stellt der GH fest, der Begriff Strafe in Art. 7 (1) EMRK sei autonom
auszulegen. Um die Effektivität des von Art. 7 EMRK beabsichtigten Schutzes zu
gewährleisten, muss der GH eigenständig prüfen, ob die ggst. Maßnahme materiell
als Strafe anzusehen ist. Schon nach dem Wortlaut von Art. 7 (1) EMRK
muss dabei zuerst untersucht werden, inwieweit die Maßnahme mit dem
Kriminalstrafrecht zusammenhängt. Weiters ist ihre innerstaatliche
Qualifizierung, ihre Beschaffenheit und ihr Zweck, das Verfahren bei ihrer
Verhängung und ihrem Vollzug sowie die Strenge der Maßnahme relevant (Welch/GB,
§ 28).
Die
Verzugshaft wurde iZm. der Bekämpfung des Drogenhandels, also in einem
kriminalstrafrechtlichen Zusammenhang verhängt, kann aber auch iZm.
Finanzstrafen verhängt werden. Sie will die Bezahlung der Geldstrafe
sicherstellen, indem sie den Schuldner, der seine Insolvenz nicht glaubhaft
machen kann, mit Haft bedroht. Die Umstände der Haft sind strenger als bei
gewöhnlichen Kriminalstrafen, da verschiedene Vergünstigungen wie Begnadigung
und bedingte Entlassung nicht angewendet werden. Als Überrest der in alten
Rechtssystemen üblichen Schuldnerhaft lässt sie die Verbindlichkeit zur Zahlung
der Geldstrafe unberührt. Das Eigentum des Schuldners kann weiterhin gepfändet
werden. Insofern ist die Maßnahme auch nicht, wie die Regierung meint, mit der
Pfändung des Schuldnervermögens vergleichbar. Sie wurde von einem Strafgericht
verhängt, sollte der Abschreckung dienen und hätte zu einem strafweisen
Freiheitsentzug führen können (vgl. mutatis mutandis Urteil Engel
et alii/NL, A/22 § 82; Urteil Öztürk/D, A/73 § 53).
Daher ist sie eine Strafe. Die rückwirkende Anwendung des Gesetzes wurde
nicht bestritten. Art. 7 (1) EMRK wurde verletzt
(einstimmig).
A.L.
Anmerkung:
Der GH hat sich nicht näher mit der Frage befasst, ob
das Gesetz tatsächlich rückwirkend angewendet worden ist. Dies wäre aber mE.
durchaus denkbar gewesen, denn bei näherer Betrachtung der Schuldnerverzugshaft
nach den Art. 749ff. der frz. Strafprozessordnung ist diese Frage nicht
unbedingt zu bejahen.
Rückwirkung eines
Strafgesetzes bedeutet, dass jemand für ein Verhalten bestraft wird, das zum
Zeitpunkt als er es setzte, noch nicht mit Strafe oder wenigstens noch nicht
mit der später verhängten Strafe bedroht war. Das Rückwirkungsverbot will eine
nachträgliche Überraschung des Täters verhindern (vgl. Nowakowski in Wr.
Kommentar zum StGB, § 1 Rz 23). Der Rechtsunterworfene soll wissen, was
strafbar ist, damit er entsprechend disponieren kann (vgl. Frowein-Peukert,
EMRK-Kommentar 183).
Im Fall Jamil
ging es um die Schuldnerverzugshaft, die bei Urteilsverkündung
gleichzeitig mit der Geldstrafe festgesetzt wird. Die Schuldnerverzugshaft
bestraft aber nicht das ursprünglich begangene Delikt sondern die Nichtzahlung
der Geldstrafe (vgl. die Reg. in § 29 des Urteils). Sie wird auch nicht
automatisch mit dieser wirksam; so kann etwa der insolvente Schuldner nicht
inhaftiert werden (vgl. Art. 752 der frz. Strafprozessordnung). Der
Straftatbestand wird also erst mit der Nichtzahlung der (rechtskräftigen)
Geldstrafe verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Dauer der Verzugshaft aber
bereits festgelegt. Der Täter wird nicht mehr von der Strafe überrascht. Er
weiß, welche Strafe ihn im Falle der Nichtzahlung erwartet und kann daher
disponieren.
Im
konkreten Fall wurde die neue Strafe am 5.5.1988 festgelegt. Sie wurde
aber erst durch das Urteil des frz. Höchstgerichtes am 18.7.1989 rechtskräftig.
Erst danach war mE. die Verwirklichung des Tatbestandes überhaupt möglich.
Damals war aber das entsprechende Gesetz bereits 18 Monate in Kraft. Der Bf.
konnte also bei der Nichtzahlung nicht mehr von einer neuen Strafe
überrascht werden. Deshalb ist hier Rückwirkung wohl eher zu verneinen. Zwangsstrafen,
wie im ggst. Fall die Schuldnerverzugshaft, dienen der Durchsetzung
bestehender Verpflichtungen. Sie finden ihre Rechtsgrundlage daher im
Prozessrecht. Ihre Festsetzung erfolgt wohl in der Regel vor der
Verwirklichung des Tatbestandes dessen Rechtsfolge sie darstellen. Aufgrund dieser
Gegebenheiten ist die Annahme von Rückwirkung bei solchen Strafe problematisch.