NL 1995, S. 160 (NL 95/4/12)


TOLSTOY MILOSLAVSKY gegen das Vereinigte Königreich

Urteil vom 13. Juli 1995, A/323

Unterlassungsverfügung und Schadenersatz wegen Verleumdung im Verhältnis zur Meinungsfreiheit;
Sicherheitsleistung als Zulässigkeitsvoraussetzung für Berufung und Recht auf Zugang zu einem Gericht

Art. 6 (1) EMRK

Art. 10 EMRK

Sachverhalt:

Der Bf., ein im Vereinigten Königreich lebender Historiker russischer Abstammung, verfasste einen Artikel, in welchem er den angesehenen Lord Aldington als Kriegsverbrecher bezeichnete, weil dieser 1945 maßgeblich an der Organisation der zwangsweisen Überstellung von ca. 70.000 Kosaken und deren Angehöriger an die Sowjets mitgewirkt habe. In der Folge waren viele der Überstellten hingerichtet worden oder in Arbeitslagern ums Leben gekommen.

         Lord Aldington klagte den Bf. wegen Verleumdung und erhielt von einem Geschwornengericht einen Schadenersatz von 1,5 Millionen Pfund zugesprochen (nach englischem Recht ist der Schadenersatz nicht durch den erlittenen Vermögensschaden begrenzt). Weiters wurde dem Bf. durch gerichtliche Verfügung aufgetragen, die Wiederholung der Anschuldigungen sowie jegliche Äußerung, aufgrund derer Lord Aldington iZm. der Überstellung der Kosaken unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden könnte, zu unterlassen. Lord Aldington bot dem Bf. an, auf 1,2 Millionen der Entschädigung zu verzichten, aber dieser lehnte ab und erhob Berufung. Wegen deren Aussichtslosigkeit forderte das englische Appellationsgericht für die Zulässigkeit der Berufung die Zahlung einer Kaution von 125 000 Pfund binnen 14 Tagen um die voraussichtlichen Prozesskosten Lord Aldingtons zu decken. Die Kms. bejahte (vgl. EKMR, Bsw. 18139/91 Ber. v. 6.12.1993) die Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig) und verneinte eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (10:5 Stimmen).

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, durch die Höhe des ihm auferlegten Schadenersatzes in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein, da die Höhe der Summe für ihn nicht vorhersehbar und unverhältnismäßig gewesen sei. Die Reichweite der gerichtlichen Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig zu den mit ihr verfolgten Zielen gewesen. Weiters behauptet er eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 EMRK, da die Zulässigkeit seiner Berufung von der Zahlung einer Kaution für die Prozesskosten seines Gegners abhängig gemacht worden war.

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit): Sowohl der Zuspruch des Schadenersatzes als auch die gerichtliche Unterlassungsverfügung greifen in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. ein. Dies würde Art. 10 EMRK verletzen, wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen war, kein legitimes Ziel gemäß Art. 10 (2) EMRK verfolgte und zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war.

a) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

Gesetzlich vorgesehen muss im Lichte der allgemeinen Grundsätze, wie sie der GH zur korrespondierenden Formulierung in Art. 8 (2) EMRK aufgestellt hat, gesehen werden (vgl. Urteil Sunday Times/GB, A/30 §§ 48f.; Urteil Malone/GB, A/82 § 66). Im Urteil Margareta u. Roger Anderson/S (A/226-A § 75 = NL 92/2/08) hat der GH diese Grundsätze so zusammengefasst: Der Eingriff muss eine Grundlage in einer innerstaatlichen Rechtsnorm haben, diese muss den Adressaten zugänglich und ausreichend präzise formuliert sein, sodass die betreffenden Personen, nötigenfalls unter Heranziehung eines Rechtsbeistandes, in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen in einem den Umständen entsprechenden, vernünftigen Ausmaß vorherzusehen. Die Einräumung von Ermessen ist mit diesem Erfordernis vereinbar, sofern der Umfang des Ermessens und die Art, wie es ausgeübt werden soll, unter Berücksichtigung des damit verfolgten legitimen Zieles so ausreichend deutlich festgelegt sind, dass der Einzelne hinreichenden Schutz vor willkürlichen Eingriffen hat. Auch das Common Law fällt unter gesetzlich vorgesehen (vgl. Urteil Sunday Times/GB, § 47).

         Wie die Reg. meint der GH, die innerstaatliche Berechnung von Schadenersatz wegen Verleumdung müsse sehr flexibel sein, um einerseits der Vielzahl der möglichen Konstellationen auf diesem Gebiet gerecht zu werden und andererseits Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Das Fehlen verbindlicher Richtlinien für die Höhe des Schadenersatzes liegt im Wesen des Verleumdungsrechts. Folglich kann der Begriff gesetzlich vorgesehen nicht verlangen, dass der Bf., selbst unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes, die Höhe des Schadenersatzes in diesem besonderen Fall auch nur einigermaßen sicher vorhersehen konnte.

         Weiters stellt der GH fest, den Geschwornen sei bei Festsetzung der Summe kein unbeschränktes Ermessen eingeräumt gewesen. Eine Reihe von Kriterien musste berücksichtigt werden; so etwa die Verletzung der Gefühle des Verleumdeten, seine Besorgnis über den Ausgang des Verfahrens, das Fehlen einer Entschuldigung, die Bekräftigung der Behauptungen durch den Bf. und die Wiederherstellung des guten Rufs des Klägers. Über all diese Punkte hatte der Richter die Geschwornen zu belehren. Zudem hatte das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Entscheidung der Geschwornen wegen objektiver Unvertretbarkeit aufzuheben und eine neue Verhandlung anzuordnen. War auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als solcher nicht im innerstaatlichen Recht verankert, so unterlag doch die Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes einer Reihe von Einschränkungen und Erfordernissen. Das Fehlen einer Begründung für die Entscheidung der Geschwornen betrifft weniger die Vorhersehbarkeit der Höhe des Schadenersatzes als das Wesen der Geschwornengerichtsbarkeit an sich und ist insoferne unvermeidlich. Berücksichtigt man die in diesem Sachgebiet erforderliche Flexibilität, die verschiedenen Kriterien, welche die Geschwornen in ihrem Spruch berücksichtigen mussten, und die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes, war das innerstaatliche Recht ausreichend präzise formuliert.

b) Verfolgten Schadenersatz und Unterlassungsverfügung legitime Ziele und waren sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

Sowohl der Schadenersatz als auch die Unterlassungsverfügung verfolgten unstrittig legitime Ziele, nämlich den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Der Bf. behauptet, die Schadenersatzsumme sei unverhältnismäßig zum Ziel des Schutzes des guten Rufes von Lord Aldington gewesen. Die Geschwornen seien nicht angewiesen worden, das öffentliche Interesse an den Mitteilungen des Bf. in Betracht zu ziehen. Sie seien vielmehr belehrt worden, dass der Versuch des Bf., die erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen, den vom Kläger erlittenen Schaden vergrößere.

         Der GH erinnert daran, dass seine Befugnis zur Überprüfung von Tatsachen in diesem Fall noch eingeschränkter als sonst ist, da er nur über die Höhe des Schadenersatzes zu entscheiden hat und nicht über den Schuldspruch an sich. Von Konventionsstaat zu Konventionsstaat kann es unterschiedliche Auffassungen darüber geben, wie eine Gesellschaft angemessen antworten soll, wenn Äußerungen nicht den Schutz von Art. 10 EMRK beanspruchen können. Die zuständigen innerstaatlichen Stellen sind besser als der GH geeignet, dies zu beurteilen und sollten daher einen breiten Beurteilungsspielraum haben. Andererseits verringert das Verzichtsangebot des Klägers nicht die konventionsrechtliche Verantwortung des Vereinigten Königreiches. Es ist wichtig, festzuhalten, dass der Bf. selbst und sein Anwalt im Falle eines Schuldspruchs mit einem hohen Schadenersatz rechneten. Aber deswegen waren die Geschwornen nicht befugt, jede ihnen angemessen scheinende Ersatzsumme zuzusprechen, denn die Konvention verlangt die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zur Rufschädigung. Ein dermaßen hoher Schadenersatz muss insb. dann hinterfragt werden, wenn das innerstaatliche Recht die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht sicherstellt. In diesem Zusammenhang sollte auch der breite Entscheidungsspielraum der Geschwornen beachtet werden. Das englische Appellationsgericht selbst hat in einer jüngeren Entscheidung (Rantzen v. Mirror Group Newspaper Ltd.) festgestellt, der beinahe schrankenlose Ermessensspielraum der Geschwornen gewährleiste keinen zufriedenstellenden Maßstab dafür, was iSd. Art. 10 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf die Höhe der Schadenersatzsumme sowie auf das Fehlen von adäquaten und effektiven Vorkehrungen, um den Zuspruch einer unverhältnismäßigen Summe zu verhindern, sieht der GH Art. 10 EMRK verletzt (einstimmig).

Der Bf. behauptet weiters die Unverhältnismäßigkeit der Unterlassungverfügung, da deren weite Fassung jeglichen Kommentar zu den Vorgängen um die Auslieferung der Kosaken verbiete und so einen dauernden und schwerwiegenden Eingriff in die berufliche Tätigkeit des Bf. darstelle. Der GH sieht in der Verfügung nur die logische Konsequenz des unbekämpften Schuldspruchs. Sie ist genau so formuliert, um eine Wiederholung der verleumderischen Anschuldigungen des Bf. zu verhindern, für einen darüberhinausgehenden Zweck gibt es keinerlei Anzeichen, Art. 10 EMRK wurde nicht verletzt (einstimmig).

q          Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Zugang zu einem Gericht):

Das Recht auf Schutz des guten Rufes ist ein civil right (vgl. Urteil Helmers/S, A/212-A § 27= NL 92/1/04), Art. 6 EMRK muss daher auch auf den Beklagten in solchen Verfahren anwendbar sein, da seine civil obligations gegenüber dem Kläger unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Der Staat kann das Recht auf Zugang zu einem Gericht rechtlichen Einschränkungen unterwerfen, wobei er einen breiten Beurteilungsspielraum hat. Diese Einschränkungen dürfen aber den Wesensgehalt des Rechts nicht verletzen, müssen ein legitimes Ziel verfolgen und zu diesem verhältnismäßig sein (vgl. Urteil Fayed/GB, A/294-B § 65). Art. 6 EMRK gewährt kein Recht auf Rechtsmittel, aber innerstaatliche Rechtsmittelsysteme müssen die Einhaltung der fundamentalen Verfahrensgarantien dieser Bestimmung gewährleisten (vgl. Urteil Delcourt/B, A/11 § 25). Bei der Anwendung von Art. 6 EMRK auf Rechtsmittelverfahren muss das gesamte Verfahren in der innerstaatlichen Rechtsordnung wie auch die Funktion des Rechtsmittelgerichts bedacht werden (vgl. Urteil Monnell u. Morris/GB, A/115 § 31; Urteil Helmer/S, § 31). Der GH hat nicht anstelle des britischen Staates die am besten geeignete Ordnung für den Zugang zu Rechtsmittelgerichten festzusetzen, noch hat er jene Fakten, aufgrund derer das Appellationsgericht diese und nicht eine andere Entscheidung traf, zu überprüfen. Vielmehr hat der GH die Ausübung des Entscheidungsspielraumes der innerstaatlichen Behörden am Maßstab der Konvention nachzuprüfen (vgl. Urteil Fayed/GB, § 81; Urteil Edwards/GB, A/247-B § 34).

         Nach Meinung des GH sollte die Kaution einerseits Lord Aldington vor der Nichtliquidierbarkeit seines Prozesskostenanspruches schützen und andererseits - angesichts der geringen Erfolgsaussicht der Berufung - den Interessen einer sinnvollen Rechtspflege dienen; sie diente also legitimen Zielen. Der GH legt besonderen Wert darauf, dass der Bf. in dem sehr gründlichen Verfahren in der I. Instanz vollen Zugang zu einem Gericht hatte. Zwar ist die festgesetzte Kautionssumme sehr hoch und die Zahlungsfrist vergleichsweise kurz, doch gibt es keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Berufungsgegners noch Hinweise, dass der Bf. die Summe im Falle einer längeren Frist hätte aufbringen können. Das Appellationsgericht begründete seine Entscheidung mit dem Fehlen eines echten Berufungsinteresses des Bf. - dieser hatte ja das Verzichtsangebot Lord Aldingtons abgelehnt - und der geringen Erfolgsaussicht. Hierin vermag der GH keinerlei Willkür zu entdecken. Zudem ist die Frage der Kaution zunächst vom Registrar des Gerichtes und dann vom Gericht selbst in einem sechstägigen Verfahren geprüft worden, sodass die Entscheidung auf einer umfassenden und gründlichen Beurteilung der relevanten Faktoren beruhte (vgl. Urteil Monnell u. Morris/GB, § 69). Im Lichte dieser Ausführungen kann der GH keine Überschreitung des den innerstaatlichen Behörden eingeräumten Beurteilungsspielraumes feststellen, Art. 6 (1) EMRK wurde nicht verletzt (8:1 Stimmen).

A.L.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).