NL 1995, S. 160 (NL 95/4/12)
Urteil vom 13. Juli 1995, A/323
Art. 6 (1) EMRK
Art. 10
EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein im Vereinigten
Königreich lebender Historiker russischer Abstammung, verfasste einen Artikel,
in welchem er den angesehenen Lord Aldington als Kriegsverbrecher bezeichnete,
weil dieser 1945 maßgeblich an der Organisation der zwangsweisen Überstellung
von ca. 70.000 Kosaken und deren Angehöriger an die Sowjets mitgewirkt habe. In
der Folge waren viele der Überstellten hingerichtet worden oder in
Arbeitslagern ums Leben gekommen.
Lord Aldington klagte den Bf. wegen Verleumdung und erhielt
von einem Geschwornengericht einen Schadenersatz von 1,5 Millionen Pfund
zugesprochen (nach englischem Recht ist der Schadenersatz nicht durch den
erlittenen Vermögensschaden begrenzt). Weiters wurde dem Bf. durch gerichtliche
Verfügung aufgetragen, die Wiederholung der Anschuldigungen sowie jegliche
Äußerung, aufgrund derer Lord Aldington iZm. der Überstellung der Kosaken
unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden könnte, zu unterlassen. Lord Aldington
bot dem Bf. an, auf 1,2 Millionen der Entschädigung zu verzichten, aber dieser
lehnte ab und erhob Berufung. Wegen deren Aussichtslosigkeit forderte das
englische Appellationsgericht für die Zulässigkeit der Berufung die
Zahlung einer Kaution von 125 000 Pfund binnen 14 Tagen um die
voraussichtlichen Prozesskosten Lord Aldingtons zu decken. Die Kms. bejahte
(vgl. EKMR, Bsw. 18139/91 Ber. v. 6.12.1993) die Verletzung von Art. 10 EMRK
(einstimmig) und verneinte eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (10:5 Stimmen).
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, durch die Höhe des ihm
auferlegten Schadenersatzes in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit
nach Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein, da die Höhe der Summe für ihn nicht
vorhersehbar und unverhältnismäßig gewesen sei. Die Reichweite der
gerichtlichen Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig zu den mit
ihr verfolgten Zielen gewesen. Weiters behauptet er eine Verletzung seines
Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6
EMRK, da die Zulässigkeit seiner Berufung von der Zahlung einer Kaution für die
Prozesskosten seines Gegners abhängig gemacht worden war.
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(Meinungsäußerungsfreiheit): Sowohl der Zuspruch des Schadenersatzes als
auch die gerichtliche Unterlassungsverfügung greifen in die Meinungsäußerungsfreiheit
des Bf. ein. Dies würde Art. 10 EMRK verletzen, wenn der Eingriff nicht gesetzlich
vorgesehen war, kein legitimes Ziel gemäß Art. 10 (2)
EMRK verfolgte und zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen
Gesellschaft nicht notwendig war.
a) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Gesetzlich vorgesehen muss im
Lichte der allgemeinen Grundsätze, wie sie der GH zur korrespondierenden
Formulierung in Art. 8 (2) EMRK aufgestellt hat, gesehen werden (vgl. Urteil Sunday
Times/GB, A/30 §§ 48f.; Urteil Malone/GB, A/82 §
66). Im Urteil Margareta u. Roger Anderson/S (A/226-A § 75
= NL 92/2/08) hat der GH diese Grundsätze so zusammengefasst: Der Eingriff
muss eine Grundlage in einer innerstaatlichen Rechtsnorm haben, diese muss den
Adressaten zugänglich und ausreichend präzise formuliert sein, sodass die
betreffenden Personen, nötigenfalls unter Heranziehung eines Rechtsbeistandes,
in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen in einem den Umständen
entsprechenden, vernünftigen Ausmaß vorherzusehen. Die Einräumung von Ermessen
ist mit diesem Erfordernis vereinbar, sofern der Umfang des Ermessens und die
Art, wie es ausgeübt werden soll, unter Berücksichtigung des damit verfolgten
legitimen Zieles so ausreichend deutlich festgelegt sind, dass der Einzelne
hinreichenden Schutz vor willkürlichen Eingriffen hat. Auch das Common Law
fällt unter gesetzlich vorgesehen (vgl. Urteil Sunday Times/GB,
§ 47).
Wie die
Reg. meint der GH, die innerstaatliche Berechnung von Schadenersatz wegen
Verleumdung müsse sehr flexibel sein, um einerseits der Vielzahl der möglichen
Konstellationen auf diesem Gebiet gerecht zu werden und andererseits
Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Das Fehlen verbindlicher Richtlinien
für die Höhe des Schadenersatzes liegt im Wesen des Verleumdungsrechts.
Folglich kann der Begriff gesetzlich vorgesehen nicht verlangen,
dass der Bf., selbst unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes, die Höhe des
Schadenersatzes in diesem besonderen Fall auch nur einigermaßen sicher
vorhersehen konnte.
Weiters
stellt der GH fest, den Geschwornen sei bei Festsetzung der Summe kein
unbeschränktes Ermessen eingeräumt gewesen. Eine Reihe von Kriterien musste
berücksichtigt werden; so etwa die Verletzung der Gefühle des Verleumdeten,
seine Besorgnis über den Ausgang des Verfahrens, das Fehlen einer
Entschuldigung, die Bekräftigung der Behauptungen durch den Bf. und die
Wiederherstellung des guten Rufs des Klägers. Über all diese Punkte hatte der
Richter die Geschwornen zu belehren. Zudem hatte das Berufungsgericht die
Möglichkeit, die Entscheidung der Geschwornen wegen objektiver Unvertretbarkeit
aufzuheben und eine neue Verhandlung anzuordnen. War auch der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als solcher nicht im innerstaatlichen Recht
verankert, so unterlag doch die Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes
einer Reihe von Einschränkungen und Erfordernissen. Das Fehlen einer Begründung
für die Entscheidung der Geschwornen betrifft weniger die Vorhersehbarkeit der
Höhe des Schadenersatzes als das Wesen der Geschwornengerichtsbarkeit an sich
und ist insoferne unvermeidlich. Berücksichtigt man die in diesem Sachgebiet
erforderliche Flexibilität, die verschiedenen Kriterien, welche die Geschwornen
in ihrem Spruch berücksichtigen mussten, und die Überprüfungsbefugnis des
Berufungsgerichtes, war das innerstaatliche Recht ausreichend präzise
formuliert.
b) Verfolgten Schadenersatz und Unterlassungsverfügung
legitime Ziele und waren sie in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig?
Sowohl der Schadenersatz als auch die
Unterlassungsverfügung verfolgten unstrittig legitime Ziele,
nämlich den Schutz des guten Rufes und der
Rechte anderer. Der Bf. behauptet, die Schadenersatzsumme sei
unverhältnismäßig zum Ziel des Schutzes des guten Rufes von Lord Aldington
gewesen. Die Geschwornen seien nicht angewiesen worden, das öffentliche
Interesse an den Mitteilungen des Bf. in Betracht zu ziehen. Sie seien vielmehr
belehrt worden, dass der Versuch des Bf., die erhobenen Anschuldigungen zu
rechtfertigen, den vom Kläger erlittenen Schaden vergrößere.
Der GH
erinnert daran, dass seine Befugnis zur Überprüfung von Tatsachen in diesem
Fall noch eingeschränkter als sonst ist, da er nur über die Höhe des Schadenersatzes
zu entscheiden hat und nicht über den Schuldspruch an sich. Von
Konventionsstaat zu Konventionsstaat kann es unterschiedliche Auffassungen
darüber geben, wie eine Gesellschaft angemessen antworten soll, wenn Äußerungen
nicht den Schutz von Art. 10 EMRK beanspruchen können. Die zuständigen
innerstaatlichen Stellen sind besser als der GH geeignet, dies zu beurteilen
und sollten daher einen breiten Beurteilungsspielraum haben. Andererseits
verringert das Verzichtsangebot des Klägers nicht die konventionsrechtliche
Verantwortung des Vereinigten Königreiches. Es ist wichtig, festzuhalten, dass
der Bf. selbst und sein Anwalt im Falle eines Schuldspruchs mit einem hohen
Schadenersatz rechneten. Aber deswegen waren die Geschwornen nicht befugt, jede
ihnen angemessen scheinende Ersatzsumme zuzusprechen, denn die Konvention
verlangt die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zur Rufschädigung. Ein dermaßen
hoher Schadenersatz muss insb. dann hinterfragt werden, wenn das
innerstaatliche Recht die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht sicherstellt.
In diesem Zusammenhang sollte auch der breite Entscheidungsspielraum der
Geschwornen beachtet werden. Das englische Appellationsgericht selbst
hat in einer jüngeren Entscheidung (Rantzen v. Mirror Group
Newspaper Ltd.) festgestellt, der beinahe schrankenlose
Ermessensspielraum der Geschwornen gewährleiste keinen zufriedenstellenden
Maßstab dafür, was iSd. Art. 10 EMRK in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf die
Höhe der Schadenersatzsumme sowie auf das Fehlen von adäquaten und effektiven
Vorkehrungen, um den Zuspruch einer unverhältnismäßigen Summe zu verhindern,
sieht der GH Art. 10 EMRK verletzt (einstimmig).
Der Bf. behauptet weiters die Unverhältnismäßigkeit
der Unterlassungverfügung, da deren weite Fassung jeglichen Kommentar zu den
Vorgängen um die Auslieferung der Kosaken verbiete und so einen dauernden und
schwerwiegenden Eingriff in die berufliche Tätigkeit des Bf. darstelle. Der GH
sieht in der Verfügung nur die logische Konsequenz des unbekämpften
Schuldspruchs. Sie ist genau so formuliert, um eine Wiederholung der
verleumderischen Anschuldigungen des Bf. zu verhindern, für einen
darüberhinausgehenden Zweck gibt es keinerlei Anzeichen, Art. 10 EMRK
wurde nicht verletzt (einstimmig).
q
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Zugang
zu einem Gericht):
Das Recht auf Schutz des guten Rufes ist ein civil right
(vgl. Urteil Helmers/S, A/212-A § 27= NL 92/1/04), Art. 6 EMRK muss
daher auch auf den Beklagten in solchen Verfahren anwendbar sein, da seine
civil obligations gegenüber dem Kläger unmittelbar vom Ausgang des
Verfahrens entschieden werden. Der Staat kann das Recht auf Zugang zu
einem Gericht rechtlichen Einschränkungen unterwerfen, wobei er
einen breiten Beurteilungsspielraum hat. Diese Einschränkungen dürfen aber den
Wesensgehalt des Rechts nicht verletzen, müssen ein legitimes Ziel verfolgen
und zu diesem verhältnismäßig sein (vgl. Urteil Fayed/GB, A/294-B § 65).
Art. 6 EMRK gewährt kein Recht auf Rechtsmittel, aber innerstaatliche
Rechtsmittelsysteme müssen die Einhaltung der fundamentalen Verfahrensgarantien
dieser Bestimmung gewährleisten (vgl. Urteil Delcourt/B, A/11 § 25). Bei
der Anwendung von Art. 6 EMRK auf Rechtsmittelverfahren muss das gesamte
Verfahren in der innerstaatlichen Rechtsordnung wie auch die Funktion des
Rechtsmittelgerichts bedacht werden (vgl. Urteil Monnell u. Morris/GB,
A/115 § 31; Urteil Helmer/S, § 31). Der GH hat nicht anstelle des
britischen Staates die am besten geeignete Ordnung für den Zugang zu
Rechtsmittelgerichten festzusetzen, noch hat er jene Fakten, aufgrund derer das
Appellationsgericht diese und nicht eine andere Entscheidung traf, zu
überprüfen. Vielmehr hat der GH die Ausübung des Entscheidungsspielraumes der
innerstaatlichen Behörden am Maßstab der Konvention nachzuprüfen (vgl. Urteil Fayed/GB,
§ 81; Urteil Edwards/GB, A/247-B § 34).
Nach
Meinung des GH sollte die Kaution einerseits Lord Aldington vor der Nichtliquidierbarkeit
seines Prozesskostenanspruches schützen und andererseits - angesichts der
geringen Erfolgsaussicht der Berufung - den Interessen einer sinnvollen
Rechtspflege dienen; sie diente also legitimen Zielen. Der GH
legt besonderen Wert darauf, dass der Bf. in dem sehr gründlichen Verfahren in
der I. Instanz vollen Zugang zu einem Gericht
hatte. Zwar ist die festgesetzte Kautionssumme sehr hoch und die Zahlungsfrist
vergleichsweise kurz, doch gibt es keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare
Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Berufungsgegners noch Hinweise, dass
der Bf. die Summe im Falle einer längeren Frist hätte aufbringen können. Das Appellationsgericht
begründete seine Entscheidung mit dem Fehlen eines echten Berufungsinteresses
des Bf. - dieser hatte ja das Verzichtsangebot Lord Aldingtons abgelehnt - und
der geringen Erfolgsaussicht. Hierin vermag der GH keinerlei Willkür zu
entdecken. Zudem ist die Frage der Kaution zunächst vom Registrar des
Gerichtes und dann vom Gericht selbst in einem sechstägigen Verfahren geprüft
worden, sodass die Entscheidung auf einer umfassenden und gründlichen
Beurteilung der relevanten Faktoren beruhte (vgl. Urteil Monnell u.
Morris/GB, § 69). Im Lichte dieser Ausführungen kann der GH keine
Überschreitung des den innerstaatlichen Behörden eingeräumten
Beurteilungsspielraumes feststellen, Art. 6 (1) EMRK wurde
nicht verletzt (8:1 Stimmen).
A.L.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).