NL 1995, S. 164 (NL 95/4/13)


VAN DER TANG gegen Spanien

Urteil vom 13. Juli 1995, A/326

Dauer der Untersuchungshaft insbesondere bei Zusammenhang
des Strafverfahrens  mit der Bekämpfung organisierter Suchtgiftkriminalität

Art. 5 (3) EMRK

Sachverhalt:

Der Bf., ein niederländischer Fernfahrer, wurde am 26.5.1989 in Spanien verhaftet, als er einen Lkw mit einer größeren Ladung Haschisch lenkte. Am 19.4.1990 schloss der zuständige Untersuchungsrichter die Voruntersuchung, doch mittlerweile war der Bf. in Verdacht geraten, Verbindungen zu führenden Suchtgiftringen zu haben, gegen welche die spanischen Behörden seit 1989 im Rahmen der sogenannten Operation Necora großangelegte Untersuchungen führten. Sein Verfahren wurde deshalb mit anderen damit zusammenhängenden Strafverfahren mittels Gerichtsbeschluss vom 26.10.1990 verbunden. Mehrere Enthaftungsanträge wurden unter teilweise bloß kurzem Hinweis auf die Schwere der angelasteten Delikte, die Beweislage und Fluchtgefahr abgelehnt. Am 29.4.1992 beschloss das Gericht, den Bf. vorläufig gegen Zahlung einer Kaution von acht Millionen Peseten (später auf Antrag des Bf. auf vier Millionen herabgesetzt) freizulassen. Weiters durfte er Spanien bis zu seiner Verhandlung nicht verlassen. Am 24.7.1992 wurde der Bf. nach Zahlung der Kaution tatsächlich freigelassen. Er verließ Spanien am 23.12.1992 und erschien auch nicht zur Strafverhandlung.

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, durch die Dauer der Untersuchungshaft in seinem Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder Haftentlassung gemäß Art. 5 (3) EMRK verletzt worden zu sein.

q     Zur Aktivlegitimation des Bf.:

Die Reg. bestreitet die Aktivlegitimation des Bf, da dieser selbst rechtswidrig gehandelt habe, indem er die Bedingungen, unter denen die Untersuchungshaft aufgehoben wurde, verletzt habe. Der GH verwirft diesen Einwand (8:1 Stimmen), da der Bf. die behaupteten Rechtsverletzungen auf Fakten stützt, die sich vor seinem rechtswidrigen Verhalten ereigneten.

q          Zur Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (Angemessene Dauer der U-Haft):

         Nach der Rspr. des GH ist die Angemessenheit der Haftdauer nach den Einzelumständen des jeweiligen Falles zu beurteilen (vgl. Urteil Wemhoff/D, A/7 § 10). Die Fortsetzung der Haft ist nur dann gerechtfertigt, wenn es wesentliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass das öffentliche Interesse gegenüber der Achtung der persönlichen Freiheit trotz Unschuldsvermutung wirklich überwiegt. Primär müssen die innerstaatlichen Gerichte alles prüfen, was dafür oder dagegen spricht, und dies dann in ihrer Entscheidung darlegen. Anhand dieser Darlegungen und aufgrund des als wahr erwiesenen Tatsachenvorbringens des Bf. entscheidet der GH, ob eine Verletzung von Art. 5 EMRK stattgefunden hat. Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht der begründete Tatverdacht, wiewohl stets conditio sine qua non, nicht mehr aus. Der GH muss dann untersuchen, ob die anderen Argumente der Gerichte den weiteren Freiheitsentzug rechtfertigen. Sind diese beachtlich und ausreichend, prüft der GH, ob die nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens besondere Sorgfalt gezeigt haben (vgl. Urteil W./CH, A/254-A § 30 = NL 93/2/05). In diesem Zusammenhang sind die Komplexität und die besonderen Umstände der Strafuntersuchung zu berücksichtigen.

         Der relevante Haftzeitraum, begann am 26.5.1989 und endete mit der erst nach Zahlung der Kaution erfolgten tatsächlichen Freilassung am 24.7.1992. Hier ist nämlich letztere und nicht der Zeitpunkt der haftaufhebenden Gerichtsentscheidung maßgeblich, weil die geforderte Kautionssumme beträchtlich und der Bf. bei ihrer Aufbringung nicht nachlässig war (vgl. Urteil Kemmache/F, A/296-C § 34).

         Der Bf. behauptet, schon die mangelhafte Qualität der Entscheidungsbegründungen der Gerichte verletzte die Konvention, bestreitet aber nicht das tatsächliche Vorliegen der angegebenen Gründe. Nach Prüfung der Beweislage geht der GH davon aus, dass der Bf. sehr gut wusste, warum er in Haft war. Wiewohl detailliertere Entscheidungsbegründungen wünschenswert gewesen wären, kann hierin unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesonders der akuten Fluchtgefahr, noch keine Verletzung der Konvention erblickt werden.

         Wie die Reg. meint der GH, die Schwere der angelasteten Suchtgiftdelikte und die gegen den Bf. sprechende Beweislage seien relevante Haftgründe gewesen, aber diese allein können eine lange Untersuchungshaft nicht rechtfertigen (vgl. Urteil Tomasi/F, A/241-A § 89 = NL 92/5/10). Der GH vermag der Annahme von Fluchtgefahr durch die span. Gerichte nicht entgegenzutreten, da der Bf. nicht Spanier ist und ihm auch jegliche engere Bindungen nach Spanien fehlten.

         Nach Meinung des Bf. sei sein Fall vergleichsweise einfach und hätte schon im April 1990 verhandelt werden können. Es sei nicht notwendig gewesen, ihn mit dem Necora- Strafverfahren zu verbinden. Diesbezüglich möchte der GH darauf hinweisen, daß das Recht auf zügige Durchführung des Strafverfahrens die Bemühungen der Gerichte, ihre Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt zu erfüllen, nicht beeinträchtigen darf. Ohne selbst die Aufgaben der innerstaatlichen Gerichte bei der Überprüfung der vorliegenden Fakten zu übernehmen, kann der GH die Entscheidung, die Strafverfahren zu verbinden, nicht als unvertretbar erachten. Auch der Anwalt des Bf. hat gegen diese Entscheidung nichts eingewendet, und späteres Beweismaterial brachte den Bf. ja auch in Verbindung mit einem führenden Suchtgifthändler.

         Obwohl der Fall des Bf. für sich genommen nicht kompliziert war, wurde er also durch die berechtigte Entscheidung der span. Gerichte Teil eines komplexen Geschehens. Mit der Untersuchung von organisiertem Suchtgifthandel sind notwendigerweise Schwierigkeiten verbunden. Stellt man dies in Betracht, so haben die span. Gerichte bei der Führung des Verfahrens gegen den Bf. iZm. der Necora-Untersuchung keinen Mangel besonderer Sorgfalt gezeigt. Art5 (3) EMRK wurde nicht verletzt (einstimmig).

A.L.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).