NL 1995, S. 164 (NL 95/4/13)
Urteil vom 13. Juli 1995, A/326
Art. 5 (3)
EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein niederländischer
Fernfahrer, wurde am 26.5.1989 in Spanien verhaftet, als er einen Lkw mit einer
größeren Ladung Haschisch lenkte. Am 19.4.1990 schloss der zuständige
Untersuchungsrichter die Voruntersuchung, doch mittlerweile war der Bf. in Verdacht
geraten, Verbindungen zu führenden Suchtgiftringen zu haben, gegen welche die
spanischen Behörden seit 1989 im Rahmen der sogenannten Operation Necora
großangelegte Untersuchungen führten. Sein Verfahren wurde deshalb mit anderen
damit zusammenhängenden Strafverfahren mittels Gerichtsbeschluss vom 26.10.1990
verbunden. Mehrere Enthaftungsanträge wurden unter teilweise bloß kurzem
Hinweis auf die Schwere der angelasteten Delikte, die Beweislage und
Fluchtgefahr abgelehnt. Am 29.4.1992 beschloss das Gericht, den Bf. vorläufig
gegen Zahlung einer Kaution von acht Millionen Peseten (später auf Antrag des
Bf. auf vier Millionen herabgesetzt) freizulassen. Weiters durfte er Spanien
bis zu seiner Verhandlung nicht verlassen. Am 24.7.1992 wurde der Bf. nach Zahlung
der Kaution tatsächlich freigelassen. Er verließ Spanien am 23.12.1992 und
erschien auch nicht zur Strafverhandlung.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, durch die Dauer der
Untersuchungshaft in seinem Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist
oder Haftentlassung gemäß Art. 5 (3) EMRK verletzt worden zu sein.
q Zur Aktivlegitimation des Bf.:
Die Reg. bestreitet die Aktivlegitimation des Bf, da
dieser selbst rechtswidrig gehandelt habe, indem er die Bedingungen, unter
denen die Untersuchungshaft aufgehoben wurde, verletzt habe. Der GH
verwirft diesen Einwand (8:1 Stimmen), da der Bf. die
behaupteten Rechtsverletzungen auf Fakten stützt, die sich vor seinem
rechtswidrigen Verhalten ereigneten.
q
Zur Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (Angemessene
Dauer der U-Haft):
Nach der
Rspr. des GH ist die Angemessenheit der Haftdauer nach den Einzelumständen des
jeweiligen Falles zu beurteilen (vgl. Urteil Wemhoff/D, A/7 § 10). Die
Fortsetzung der Haft ist nur dann gerechtfertigt, wenn es wesentliche Anhaltspunkte
dafür gibt, dass das öffentliche Interesse gegenüber der Achtung der
persönlichen Freiheit trotz Unschuldsvermutung wirklich überwiegt. Primär
müssen die innerstaatlichen Gerichte alles prüfen, was dafür oder dagegen
spricht, und dies dann in ihrer Entscheidung darlegen. Anhand dieser
Darlegungen und aufgrund des als wahr erwiesenen Tatsachenvorbringens des Bf.
entscheidet der GH, ob eine Verletzung von Art. 5 EMRK stattgefunden hat. Nach
Ablauf einer gewissen Zeit reicht der begründete Tatverdacht, wiewohl stets conditio
sine qua non, nicht mehr aus. Der GH muss dann
untersuchen, ob die anderen Argumente der Gerichte den weiteren Freiheitsentzug
rechtfertigen. Sind diese beachtlich und ausreichend, prüft der GH, ob die
nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens besondere Sorgfalt
gezeigt haben (vgl. Urteil W./CH, A/254-A § 30 = NL 93/2/05). In diesem
Zusammenhang sind die Komplexität und die besonderen Umstände der
Strafuntersuchung zu berücksichtigen.
Der
relevante Haftzeitraum, begann am 26.5.1989 und endete mit der erst nach
Zahlung der Kaution erfolgten tatsächlichen Freilassung am 24.7.1992. Hier ist
nämlich letztere und nicht der Zeitpunkt der haftaufhebenden
Gerichtsentscheidung maßgeblich, weil die geforderte Kautionssumme beträchtlich
und der Bf. bei ihrer Aufbringung nicht nachlässig war (vgl. Urteil Kemmache/F,
A/296-C § 34).
Der Bf.
behauptet, schon die mangelhafte Qualität der Entscheidungsbegründungen der
Gerichte verletzte die Konvention, bestreitet aber nicht das tatsächliche
Vorliegen der angegebenen Gründe. Nach Prüfung der Beweislage geht der GH davon
aus, dass der Bf. sehr gut wusste, warum er in Haft war. Wiewohl detailliertere
Entscheidungsbegründungen wünschenswert gewesen wären, kann hierin unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesonders der akuten Fluchtgefahr,
noch keine Verletzung der Konvention erblickt werden.
Wie die
Reg. meint der GH, die Schwere der angelasteten Suchtgiftdelikte und die gegen
den Bf. sprechende Beweislage seien relevante Haftgründe gewesen, aber diese
allein können eine lange Untersuchungshaft nicht rechtfertigen (vgl. Urteil Tomasi/F,
A/241-A § 89 = NL 92/5/10). Der GH vermag der Annahme von Fluchtgefahr durch
die span. Gerichte nicht entgegenzutreten, da der Bf. nicht Spanier ist und ihm
auch jegliche engere Bindungen nach Spanien fehlten.
Nach
Meinung des Bf. sei sein Fall vergleichsweise einfach und hätte schon im April
1990 verhandelt werden können. Es sei nicht notwendig gewesen, ihn mit dem Necora-
Strafverfahren zu verbinden. Diesbezüglich möchte der GH darauf hinweisen, daß
das Recht auf zügige Durchführung des Strafverfahrens die Bemühungen der
Gerichte, ihre Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt zu erfüllen, nicht
beeinträchtigen darf. Ohne selbst die Aufgaben der innerstaatlichen Gerichte
bei der Überprüfung der vorliegenden Fakten zu übernehmen, kann der GH die
Entscheidung, die Strafverfahren zu verbinden, nicht als unvertretbar erachten.
Auch der Anwalt des Bf. hat gegen diese Entscheidung nichts eingewendet, und späteres
Beweismaterial brachte den Bf. ja auch in Verbindung mit einem führenden
Suchtgifthändler.
Obwohl
der Fall des Bf. für sich genommen nicht kompliziert war, wurde er also durch
die berechtigte Entscheidung der span. Gerichte Teil eines komplexen Geschehens.
Mit der Untersuchung von organisiertem Suchtgifthandel sind notwendigerweise
Schwierigkeiten verbunden. Stellt man dies in Betracht, so haben die span.
Gerichte bei der Führung des Verfahrens gegen den Bf. iZm. der Necora-Untersuchung
keinen Mangel besonderer Sorgfalt gezeigt. Art. 5 (3) EMRK
wurde nicht verletzt (einstimmig).