NL 1995, S. 167 (NL 95/4/14)


Rechtssache C-434/93

Ahmet BOZKURT gegen Staatssecretaris van Justitie

Entscheidung vom 6. Juni 1995

Arbeitsunfähigkeit und Recht auf Aufenthalt von türkischen Arbeitnehmern in EU-Mitgliedstaaten

Art. 2 Beschluss Nr. 2/76 und Art. 6 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates

Sachverhalt:

Der Raad van State (Niederlande) hat mit Zwischenurteil vom 24.9.1993, beim EuGH eingegangen am 4.11.1993 , vier Fragen nach der Auslegung von Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/76 vom 20.12.1976 und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 des Assoziationsrates, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Bf. (ein türk. Staatsangehöriger) und dem niederländischen Justizministerium wegen seines Antrages auf Gewährung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für das niederländische Hoheitsgebiet.

         Der Bf. war zumindest seit dem 21.8.1979 als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr bei einer niederländischen Spedition beschäftigt, sein Arbeitsvertrag wurde nach niederländischem Recht geschlossen, zwischen seinen Fahrten und während seinen Urlaubszeiten hielt er sich in den Niederlanden auf. Im Juni 1988 erlitt er einen Arbeitsunfall und wurde für dauernd arbeitsunfähig erklärt. Sein Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung wurde am 6.3.1991 abgelehnt, das dagegen erhobene Rechtsmittel an das Justizministerium blieb erfolglos. Dagegen erhob der Bf. Klage an den Raad von Staate und begehrte die Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung. Der Bf. machte geltend, dass ihm Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Recht auf Aufenthalt in den Niederlanden gäben[1].

Rechtsausführungen:

q     Die erste Frage geht dahin, anhand welcher Kriterien festzustellen ist, ob ein türk. Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSv. Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 angehört.

         Der EuGH stellt dazu fest, dass das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufweist, wobei es insb. den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

q     Die zweite und dritte Frage zielen im wesentlichen darauf ab, ob bei einem türk. Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmestaats benötigte, eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat iSv. Art. 6 (1) des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegen kann, und, wenn ja, ob dieser Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht geltend machen kann, solange er eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt.

         Der EuGH bejaht diese Frage und führt weiters dazu aus, dass das Vorliegen einer solchen Beschäftigung zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen impliziert.

q     Die vierte Frage geht dahin, ob Art. 6 (2) des Beschlusses Nr. 1/80 dem Bf. das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

         Der EuGH verneint diese Frage mit dem Hinweis, dass Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 nur für türk. Arbeitnehmer gilt, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind. Er bezieht sich dagegen nicht auf die Lage eines türk. Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen hat, zB. weil er das Rentenalter erreicht hat oder weil er vollständig und dauernd arbeitsunfähig ist. Art. 6 (2) dient nur dazu, die Konsequenzen bestimmter Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Art. 6 (1) zu regeln. Mangels einer speziellen Bestimmung, die türk. Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türk. Staatsangehörigen, wie es in Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist.

E.M.T.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).
 
 
 


[1] Art. 6 (1) des Beschlusses Nr. 1/80 sieht folgendes vor: "Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türk. Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."