NL 1995, S. 167 (NL 95/4/14)
Rechtssache C-434/93
Entscheidung vom 6. Juni 1995
Art. 2 Beschluss Nr. 2/76 und Art. 6
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates
Sachverhalt:
Der Raad van State
(Niederlande) hat mit Zwischenurteil vom 24.9.1993, beim EuGH eingegangen am
4.11.1993 , vier Fragen nach der Auslegung von Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/76
vom 20.12.1976 und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 des
Assoziationsrates, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen
wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Fragen stellten sich in einem
Rechtsstreit zwischen dem Bf. (ein türk. Staatsangehöriger) und dem
niederländischen Justizministerium wegen seines Antrages auf Gewährung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für das niederländische Hoheitsgebiet.
Der Bf. war zumindest seit dem 21.8.1979 als Fahrer im
grenzüberschreitenden Verkehr bei einer niederländischen Spedition beschäftigt,
sein Arbeitsvertrag wurde nach niederländischem Recht geschlossen, zwischen
seinen Fahrten und während seinen Urlaubszeiten hielt er sich in den
Niederlanden auf. Im Juni 1988 erlitt er einen Arbeitsunfall und wurde für
dauernd arbeitsunfähig erklärt. Sein Antrag auf eine unbefristete
Aufenthaltsbewilligung wurde am 6.3.1991 abgelehnt, das dagegen erhobene
Rechtsmittel an das Justizministerium blieb erfolglos. Dagegen erhob der Bf.
Klage an den Raad von Staate und begehrte die Aufhebung
dieser ablehnenden Entscheidung. Der Bf. machte geltend, dass ihm Art. 2 des
Beschlusses Nr. 2/76 und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Recht auf Aufenthalt
in den Niederlanden gäben[1].
Rechtsausführungen:
q Die erste Frage geht dahin, anhand welcher Kriterien
festzustellen ist, ob ein türk. Arbeitnehmer, der als Fahrer im
grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines
Mitgliedstaates iSv. Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 angehört.
Der EuGH
stellt dazu fest, dass das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob das
Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufweist, wobei es insb. den Ort der
Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der
sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen hat.
q Die zweite und dritte Frage zielen im
wesentlichen darauf ab, ob bei einem türk. Arbeitnehmer, der für die Ausübung
seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder
eine Arbeitserlaubnis noch Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmestaats
benötigte, eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem
Mitgliedstaat iSv. Art. 6 (1) des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegen kann, und,
wenn ja, ob dieser Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht geltend machen
kann, solange er eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt.
Der EuGH
bejaht diese Frage und führt weiters dazu aus, dass das Vorliegen einer solchen
Beschäftigung zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des
Betroffenen impliziert.
q Die vierte Frage geht dahin, ob Art. 6 (2)
des Beschlusses Nr. 1/80 dem Bf. das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet des
Aufnahmestaates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden
ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Der EuGH
verneint diese Frage mit dem Hinweis, dass Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 nur
für türk. Arbeitnehmer gilt, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig
sind. Er bezieht sich dagegen nicht auf die Lage eines türk. Staatsangehörigen,
der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen hat, zB. weil er
das Rentenalter erreicht hat oder weil er vollständig und dauernd
arbeitsunfähig ist. Art. 6 (2) dient nur dazu, die Konsequenzen bestimmter
Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Art. 6 (1) zu regeln. Mangels
einer speziellen Bestimmung, die türk. Arbeitnehmern das Recht verleiht, im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, nachdem sie dort eine
Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türk.
Staatsangehörigen, wie es in Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 stillschweigend,
aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung
garantiert wird, wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig
geworden ist.
[1] Art. 6 (1) des Beschlusses Nr. 1/80 sieht folgendes vor:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der
Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türk. Arbeitnehmer, der dem
regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr
ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis
bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren
ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für
den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen
Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates
eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren
ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."